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Artikel 4 der EU-KI-Verordnung: Müssen Steuerkanzleien KI-Schulungen durchführen?

Geschrieben von Alexander Schenk | 30.07.2026, 09:25:58

Das Wichtigste in Kürze

Artikel 4 der EU-KI-Verordnung bedeutet nicht, dass jede Steuerkanzlei sofort teure externe KI-Schulungen buchen muss. Er bedeutet aber sehr wohl, dass Kanzleien, die KI-Systeme einsetzen, den Kompetenzaufbau ihrer Mitarbeitenden aktiv organisieren müssen. 

Für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist das keine rein formale EU-Pflicht. Wer KI für Recherche, Textentwürfe, Datenanalysen, Buchhaltung, Prüfungshandlungen oder Mandantenkommunikation nutzt, muss verstehen, wo die Grenzen dieser Systeme liegen: Halluzinationen, falsche Quellen, Datenschutzrisiken, Berufsgeheimnisse, Automation Bias und fehlerhafte fachliche Schlussfolgerungen. 

Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht: „Müssen wir ein bestimmtes KI-Zertifikat kaufen?“ Sondern: 

„Können wir nachweisen, dass unsere Mitarbeitenden KI sachkundig, sicher und kontrolliert einsetzen?“ 

Genau hier entsteht der Handlungsbedarf für Kanzleien: KI-Einsatzfelder erfassen, Risiken bewerten, interne Regeln festlegen, Mitarbeitende rollenbezogen befähigen und die Massnahmen dokumentieren. 

DATA Security unterstützt Kanzleien dabei, diesen Kompetenzaufbau nicht als einmalige Schulung zu verstehen, sondern als prüfbaren Governance-Prozess: Welche KI wird eingesetzt? Wer darf sie wofür nutzen? Welche Daten sind erlaubt? Wie werden Ergebnisse kontrolliert? Und wie wird nachgewiesen, dass die Organisation ihre Verantwortung wahrnimmt? 

Die Diskussion über Artikel 4 der EU-KI-Verordnung hat im steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufsstand eine bemerkenswerte Eigendynamik entwickelt. Vereinfacht dargestellt stehen sich zwei Positionen gegenüber.

Die erste Gruppe versteht Artikel 4 KI-VO als verbindliche Organisationspflicht. Kanzleien und Prüfungsgesellschaften, die KI-Systeme einsetzen, müssen danach dafür sorgen, dass die mit diesen Systemen befassten Berufsträger und Mitarbeitenden über ausreichende KI-Kompetenz verfügen.

Die zweite Gruppe bestreitet eine solche Pflicht oder reduziert Artikel 4 auf eine unverbindliche Programmaussage. Teilweise wird argumentiert, die Vorschrift enthalte weder das Wort «Schulung» als zwingende Maßnahme noch konkrete Ausbildungsinhalte. Außerdem sei ein Verstoß gegen Artikel 4 nicht unmittelbar bußgeldbewehrt. Daraus wird gelegentlich der weitergehende Schluss gezogen, Unternehmen benötigten überhaupt keine KI-Qualifizierung. Anbieter entsprechender Kurse würden kleinen und mittleren Unternehmen lediglich teure Schulungen verkaufen, für die es keine Rechtsgrundlage gebe.

Diese Kritik enthält einen richtigen Kern – aber auch einen entscheidenden Fehlschluss.

Richtig ist: Artikel 4 schreibt kein bestimmtes Seminar, keine Mindeststundenzahl, keine Zertifizierung und keinen externen Kurs vor. Ebenfalls richtig ist, dass die Vorschrift keinen eigenständigen Bußgeldtatbestand enthält. Falsch ist jedoch die daraus abgeleitete Behauptung, Artikel 4 begründe keine Handlungspflicht.

Man kann über die Angemessenheit einzelner Schulungsangebote diskutieren. Man kann über Preise, Inhalte, Zertifikate und Marketingversprechen streiten. Über den verbindlichen Charakter der gesetzlichen Anforderung lässt sich dagegen wesentlich weniger streiten, als manche Debattenbeiträge vermuten lassen.

Hinzu kommt ein Punkt, der im Berufsstand wichtiger sein sollte als jede semantische Auseinandersetzung: Für eine Steuerkanzlei oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist KI-Kompetenz bereits aus kaufmännischer, berufsrechtlicher und organisatorischer Logik unverzichtbar. Wer KI einsetzt, ohne ihre Funktionsweise, Grenzen und Risiken zu verstehen, betreibt keine Innovation. Er betreibt unkontrolliertes Risikomanagement.

1. Die Kontra-Position: Was daran berechtigt ist

Eine belastbare Betrachtung muss zunächst anerkennen, welche Einwände gegen eine pauschale «KI-Schulungspflicht» sachlich vertretbar sind.

Keine Pflicht zum Kauf externer Kurse

Artikel 4 KI-VO verpflichtet Unternehmen nicht dazu, einen externen Bildungsanbieter zu beauftragen. Die erforderlichen Maßnahmen können intern oder extern durchgeführt werden. Sie können aus Schulungen, Einweisungen, Workshops, schriftlichen Leitlinien, begleiteten Pilotprojekten, Fallbesprechungen oder anderen geeigneten Formaten bestehen.

Auch die Bundesnetzagentur stellt ausdrücklich klar, dass keine Zertifizierungspflicht für Schulungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen besteht. Maßnahmen können intern wie extern umgesetzt werden. Gleichzeitig empfiehlt die Behörde, die getroffenen Maßnahmen zu dokumentieren.

Wer behauptet, jede Kanzlei müsse einen mehrtägigen, kostenintensiven «Artikel-4-Zertifikatslehrgang» buchen, überzieht daher die Rechtslage.

Keine vorgeschriebenen Stunden- oder Inhaltskataloge

Die Europäische Kommission hat in ihren Fragen und Antworten zu Artikel 4 erklärt, dass sie keine starren Anforderungen an das «ausreichende Maß» an KI-Kompetenz vorgeben will. Die Technologie und ihre Einsatzkontexte seien zu unterschiedlich und entwickelten sich zu schnell. Organisationen müssen ihren Ansatz deshalb an ihrer Rolle, den eingesetzten Systemen, den vorhandenen Vorkenntnissen und den konkreten Risiken ausrichten.

Ein pauschales Einheitsseminar für sämtliche Beschäftigten ist daher nicht automatisch sachgerecht. Eine Person, die lediglich eine freigegebene Transkriptionsfunktion nutzt, benötigt eine andere Kompetenz als ein Berufsträger, der KI-generierte steuerrechtliche Analysen in Mandatsentscheidungen einbezieht, oder ein IT-Verantwortlicher, der ein KI-System technisch integriert.

Keine unmittelbare Bußgeldnorm für Artikel 4

Auch der Hinweis auf die fehlende unmittelbare Bußgeldbewehrung ist im Ausgangspunkt richtig. Artikel 99 KI-VO nennt Artikel 4 nicht als eigenständigen bußgeldbewehrten Tatbestand. Verschiedene juristische Analysen weisen deshalb zutreffend darauf hin, dass ein isolierter Verstoß gegen Artikel 4 nicht automatisch ein Bußgeld nach der KI-VO auslöst.

Das ist jedoch etwas anderes als die Aussage, es bestehe keine Rechtspflicht. Nicht jede gesetzliche Verpflichtung ist mit einer speziellen Geldbuße verbunden. Das Fehlen eines unmittelbaren Bußgeldtatbestands beseitigt weder den Normbefehl noch mögliche haftungs-, arbeits-, datenschutz- oder berufsrechtliche Folgen.

Eine aktuelle gesetzgeberische Abschwächung ist zu berücksichtigen

Die Debatte hat zudem durch den sogenannten AI-Omnibus eine neue Dimension erhalten. Die im Juni 2026 endgültig gebilligte Änderungsverordnung sieht vor, Artikel 4 neu zu formulieren. Anbieter und Betreiber sollen künftig Maßnahmen ergreifen, welche die Entwicklung von KI-Kompetenz ihrer Beschäftigten und sonstigen im Auftrag tätigen Personen «unterstützen». Die bisherige Formulierung, wonach ein ausreichendes Kompetenzniveau «nach besten Kräften sicherzustellen» ist, wird damit abgeschwächt. Der normative Auftrag, Maßnahmen zu ergreifen, bleibt jedoch erhalten.

Zum Stand vom 16. Juli 2026 war die Änderungsverordnung nach der zuletzt verfügbaren offiziellen Mitteilung noch zur Veröffentlichung im Amtsblatt vorgesehen und sollte am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Bis zu diesem Inkrafttreten gilt grundsätzlich der bisherige Wortlaut.

Gerade diese Änderung bestätigt im Übrigen indirekt, dass Artikel 4 bislang als Verpflichtung verstanden wurde. In den vorbereitenden Dokumenten des Rates heißt es ausdrücklich, die geltende Fassung verpflichte sämtliche Anbieter und Betreiber, KI-Kompetenz ihres Personals sicherzustellen. Die Neufassung soll die Belastung insbesondere kleinerer Unternehmen reduzieren, nicht das Thema KI-Kompetenz für bedeutungslos erklären.

Die seriöse Kontra-Position lautet deshalb nicht: «Artikel 4 verpflichtet zu nichts.» Sie lautet vielmehr:

Artikel 4 verpflichtet nicht zum Kauf bestimmter Kurse, nicht zu einer Zertifizierung und nicht zu einem standardisierten Schulungsprogramm. Die Verpflichtung ist risikobasiert, kontextabhängig und nicht unmittelbar bußgeldbewehrt.

Das ist juristisch vertretbar. Alles Weitere wird schnell zur interessengeleiteten Verkürzung.

2. Die Vogelperspektive: Artikel 4, Artikel 3 Nummer 56 und Erwägungsgrund 20

Die Bedeutung von Artikel 4 erschließt sich nicht allein aus einem isolierten Blick auf den Begriff «Schulung». Maßgeblich ist das Zusammenspiel der Norm mit der Definition der KI-Kompetenz und dem zugehörigen Erwägungsgrund.

Artikel 3 Nummer 56: Was KI-Kompetenz bedeutet

Artikel 3 Nummer 56 KI-VO definiert KI-Kompetenz als Fähigkeiten, Kenntnisse und Verständnis, die es Anbietern, Betreibern und betroffenen Personen ermöglichen, KI-Systeme sachkundig einzusetzen. Hinzukommen muss das Bewusstsein für Chancen, Risiken und mögliche Schäden.

Damit geht es ausdrücklich nicht nur um Bedienwissen. Wer weiß, wo sich das Texteingabefeld von ChatGPT oder Copilot befindet, ist noch nicht KI-kompetent.

Erforderlich sind vielmehr mindestens drei Dimensionen:

Erstens muss die betreffende Person das System zweckgerecht einsetzen können. Dazu gehören eine geeignete Aufgabenstellung, die Auswahl zulässiger Daten und das Verständnis, für welche Zwecke das System überhaupt freigegeben ist.

Zweitens muss sie Ausgaben einordnen und kontrollieren können. Dazu gehören insbesondere Halluzinationen, unvollständige Ergebnisse, Quellenprobleme, Verzerrungen, Scheingenauigkeit und Automation Bias.

Drittens muss sie relevante Risiken erkennen. In Kanzleien betrifft dies vor allem Berufsgeheimnisse, Datenschutz, Zugriffsrechte, Mandantendaten, besondere Kategorien personenbezogener Daten, fehlerhafte fachliche Aussagen und unzulässige Automatisierungen.

Artikel 4: Der gesetzliche Handlungsauftrag

Der bisherige Wortlaut verpflichtet Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, Maßnahmen zu ergreifen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und sonstige in ihrem Auftrag mit Betrieb und Nutzung befasste Personen über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen. Zu berücksichtigen sind technische Kenntnisse, Erfahrung, Aus- und Weiterbildung, der Einsatzkontext sowie die Personen, bei denen das System eingesetzt wird.

Schon die Formulierung «ergreifen Maßnahmen» ist kein unverbindlicher Appell. Sie beschreibt eine Handlungspflicht. Relativiert wird nicht das «Ob», sondern das «Wie» und das erreichbare Ergebnis. «Nach besten Kräften» macht die Vorschrift zu einer Bemühens- und Organisationspflicht, nicht zu einer Erfolgsgarantie.

Eine Kanzlei kann nicht garantieren, dass jeder Mitarbeitende zu jedem Zeitpunkt sämtliche KI-Risiken fehlerfrei beurteilt. Sie muss aber angemessene Vorkehrungen treffen, um ausreichende Kompetenz aufzubauen und aufrechtzuerhalten.

Wichtig ist außerdem eine sprachliche Präzisierung: Artikel 4 verlangt nicht unterschiedslos eine Vollschulung sämtlicher Mitarbeitenden. Er erfasst das Personal und andere Personen, die im Auftrag des Unternehmens mit dem Betrieb oder der Nutzung von KI-Systemen befasst sind. In einer Kanzlei kann das faktisch einen großen Teil der Belegschaft betreffen. Eine Person ohne jeden Berührungspunkt zu KI muss jedoch nicht allein aufgrund ihrer Betriebszugehörigkeit denselben Qualifizierungsumfang erhalten wie aktive Anwender.

Erwägungsgrund 20: Fundierte Entscheidungen statt bloßer Tool-Bedienung

Erwägungsgrund 20 verdeutlicht den Zweck. KI-Kompetenz soll die beteiligten Personen in die Lage versetzen, fundierte Entscheidungen über KI-Systeme zu treffen. Sie soll das Verständnis der korrekten Anwendung, der notwendigen Maßnahmen bei der Nutzung und der angemessenen Auslegung von KI-Ausgaben umfassen. Zudem soll sie die Einhaltung und Durchsetzung der KI-VO unterstützen.

Das ist für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer besonders relevant. Deren Arbeit beruht nicht auf bloßer Informationsproduktion, sondern auf fachlicher Beurteilung, Nachvollziehbarkeit, Qualitätssicherung und persönlicher Verantwortung.

Wer eine KI-Ausgabe weder technisch noch fachlich einordnen kann, kann auch keine verantwortliche Endkontrolle vornehmen. Der viel zitierte «Human in the Loop» ist wertlos, wenn der Mensch nicht erkennt, was er kontrollieren muss. Ein unqualifizierter Mensch im Prüfprozess ist keine wirksame Kontrolle, sondern lediglich Dekoration.

3. Die Perspektive der BRAK: Einordnung in den «Hinweisen zum Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI)»

Die Bundesrechtsanwaltskammer ordnet Artikel 4 KI-VO in ihren «Hinweisen zum Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI)» vom Dezember 2024 ausdrücklich als Verpflichtung für Anbieter und Betreiber ein. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind danach regelmäßig als Betreiber im Sinne der KI-VO anzusehen, wenn sie ein KI-System in eigener Verantwortung in ihrer Kanzlei einsetzen.

In denselben BRAK-Hinweisen wird KI-Kompetenz nicht auf reine Bedienkenntnisse reduziert. Erforderlich ist vielmehr die Fähigkeit, die technischen Möglichkeiten, Grenzen und Risiken der eingesetzten Systeme sachgerecht einzuschätzen. Zugleich betont die BRAK, dass KI-generierte Ergebnisse eigenverantwortlich überprüft und einer abschließenden fachlichen Kontrolle unterzogen werden müssen. Sprachmodelle können insbesondere unrichtige oder erfundene Inhalte erzeugen. Der Einsatz eines KI-Systems verlagert die Verantwortung deshalb nicht auf den Anbieter, sondern belässt sie beim jeweiligen Berufsträger.

Das ist der entscheidende Zusammenhang: KI-Kompetenz ist keine isolierte Weiterbildungsidee, sondern Voraussetzung dafür, dass bereits bestehende Berufspflichten unter veränderten technischen Bedingungen erfüllt werden können.

4. Die Perspektive der BStBK: «Unbedingt» fortbilden

Noch eindeutiger äußert sich die Bundessteuerberaterkammer.

In ihren FAQ zum Einsatz von KI im steuerberatenden Berufsstand beantwortet die BStBK die Frage, ob sich Steuerberater im Umgang mit KI fortbilden sollten, mit einem unmissverständlichen «Unbedingt». Sie verweist dabei sowohl auf die allgemeinen Fortbildungspflichten des Berufsstands als auch auf Artikel 4 KI-VO. Für Kanzleien bedeute die Vorschrift, dass Kanzleiinhaber:innen aktiv dafür sorgen müssten, dass Mitarbeitende und sie selbst KI-Kompetenz aufbauen.

Die BStBK nennt als erforderliche Kompetenzbereiche unter anderem:

  • ein Grundverständnis von Stärken, Schwächen, Halluzinationen und Bias,

  • den sicheren Umgang mit KI-Tools,

  • Datenkompetenz und IT-Grundlagen,

  • Datenschutz und Datensicherheit,

  • die kritische Prüfung von KI-Ergebnissen,

  • Prozessverständnis sowie

  • die Fähigkeit, Ergebnisse gegenüber Mandanten verständlich einzuordnen.

Neben fachlichen Fortbildungen sei es flankierend erforderlich, geeignete Schulungsangebote zu nutzen. Die Kammer betont zugleich, dass KI-Kompetenz nicht nur formalen Anforderungen dient, sondern Wettbewerbsvorteile schafft und Risiken reduziert.

Darüber hinaus empfiehlt die BStBK eine strukturierte Tool-Governance. Dazu gehören eine KI-Richtlinie, Freigabeprozesse, Verantwortlichkeiten, Dokumentation, Kontrollen und regelmäßige Schulungen. Ohne solche Regeln bestehe das Risiko, dass Mitarbeitende KI-Anwendungen unkoordiniert und unsachgemäß einsetzen.

Damit ist die Behauptung, die berufsständische Perspektive der Steuerberater kenne keine Notwendigkeit zur Kompetenzvermittlung, kaum haltbar.

Die BStBK verlangt allerdings ebenfalls kein bestimmtes kommerzielles Kursprodukt. Ihre Position ist funktional: Die Kanzlei muss die erforderliche Kompetenz herstellen. Welches Format dafür geeignet ist, hängt von Organisation, Einsatzfällen und vorhandenen Kenntnissen ab.

5. Die Perspektive der WPK: KI-Kompetenz ist notwendig und rechtlich zu beachten

Die Wirtschaftsprüferkammer argumentiert ähnlich, setzt jedoch einen besonders deutlichen Bezug zur Prüfungssicherheit.

Nach ihren FAQ ist ein Grundverständnis von KI erforderlich, um KI-Systeme rechtssicher im Rahmen betriebswirtschaftlicher Prüfungen einsetzen zu können. Berufsträger müssen Risiken wie Datenverzerrungen, Fehlinterpretationen und Halluzinationen kennen. Der erforderliche Kenntnisgrad steigt mit dem Maß an Prüfungssicherheit, das aus der KI-Nutzung gewonnen werden soll.

Die WPK stellt weiter ausdrücklich fest, dass Anbieter und Betreiber von KI-Systemen aller Risikostufen Maßnahmen ergreifen müssen, damit ihr Personal über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügt. Zwar gebe die KI-VO keine konkreten Schulungsinhalte vor; die Maßnahmen müssten jedoch auf Kenntnisse, Erfahrung, Aus- und Weiterbildung sowie den jeweiligen Einsatzkontext abgestimmt sein.

Auch aus der praktischen Perspektive warnt die WPK vor Nichtstun. Entscheidet sich eine Praxisleitung gegen eine Auseinandersetzung mit KI, bestehe das Risiko, dass Mitarbeitende eigenmächtig frei verfügbare und möglicherweise ungeeignete Systeme einsetzen. Daraus könnten Verstöße gegen Berufsrecht, Datenschutz oder Qualitätsstandards entstehen. Die WPK empfiehlt deshalb, im Qualitätssicherungssystem festzulegen, ob und für welche Aufgaben KI-Systeme eingesetzt werden dürfen.

Damit wird KI-Kompetenz zum Bestandteil des Qualitätsmanagements. Für Wirtschaftsprüfer ist das konsequent: Wer Prüfungsnachweise, Datenanalysen oder fachliche Beurteilungen mithilfe von KI gewinnt, muss die Verlässlichkeit der eingesetzten Systeme beurteilen können.

6. Warum KI-Kompetenz schon aus Betriebslogik ein Muss ist

Selbst wenn Artikel 4 morgen vollständig aufgehoben würde, wäre der Verzicht auf KI-Kompetenz in Kanzleien betriebswirtschaftlich schwer zu vertreten.

KI-Systeme werden zunehmend in Standardsoftware, Rechercheplattformen, Dokumentenmanagementsysteme, Buchhaltungsprozesse, Prüfungssoftware, Microsoft 365 und Fachanwendungen integriert. Teilweise ist den Anwendern kaum noch bewusst, dass eine Funktion auf KI beruht. Gerade dadurch steigt das Risiko des unreflektierten Einsatzes.

Kanzleien verarbeiten Informationen, deren Fehlerhaftigkeit erhebliche Konsequenzen haben kann: unzutreffende Steuerberechnungen, falsche Rechtsauskünfte, übersehene Risiken, fehlerhafte Prüfungsfeststellungen, Verletzungen von Mandatsgeheimnissen oder unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten.

Vier einfache Fragen verdeutlichen das Managementproblem:

  1. Wie soll eine Kanzlei KI-Ergebnisse kontrollieren, wenn ihre Mitarbeitenden typische Fehlerbilder nicht kennen?
  2. Wie sollen Berufsgeheimnisse geschützt werden, wenn Anwender nicht wissen, welche Daten eine KI-Anwendung speichert, weiterverarbeitet oder zu Trainingszwecken nutzt?
  3. Wie soll eine Praxisleitung freigegebene Einsatzfälle bestimmen, wenn sie die Funktionsweise und Risiken der Systeme nicht einordnen kann?
  4. Wie soll ein Unternehmen Organisationsverschulden entkräften, wenn es ein KI-System bereitstellt, aber keinerlei Qualifizierungs- oder Kontrollmaßnahmen dokumentiert?

Die Antwort ist jeweils dieselbe: Das funktioniert nicht.

KI-Kompetenz ist daher kein modisches Zusatzwissen. Sie ist betriebliche Befähigung. Unternehmen investieren auch in Datenschutz-, Informationssicherheits-, Geldwäsche- oder Qualitätssicherungsschulungen nicht deshalb, weil jede einzelne Pflichtverletzung unmittelbar mit einem eigenen Bußgeld versehen ist. Sie tun es, weil kontrollierte Prozesse ohne informierte Mitarbeitende nicht funktionieren.

7. Was Artikel 4 tatsächlich verlangt – und was nicht

Die Diskussion lässt sich auf eine klare Managementaussage reduzieren:

Artikel 4 verlangt Maßnahmen zur Herstellung beziehungsweise Förderung eines angemessenen Kompetenzniveaus. Er verlangt kein bestimmtes Produkt.

Eine sachgerechte Umsetzung beginnt deshalb nicht mit der Buchung eines Kurses, sondern mit einer Bestandsaufnahme:

Welche KI-Systeme werden eingesetzt? Welche Rollen nutzen sie? Welche Daten werden verarbeitet? Welche Entscheidungen werden durch KI vorbereitet? Welche Risiken bestehen für Mandanten, Beschäftigte und Dritte? Welche Kenntnisse sind bereits vorhanden? Welche Lücken müssen geschlossen werden?

Erst danach ist festzulegen, welche Maßnahmen erforderlich sind. Bei einer kleinen Kanzlei können eine fundierte Basisschulung, eine verbindliche KI-Richtlinie, anwendungsbezogene Einweisungen und regelmäßige Fallbesprechungen ausreichen. Bei komplexeren oder risikoreicheren Anwendungen sind vertiefte rollenbezogene Qualifizierungen, technische Prüfungen und kontinuierliche Reviews erforderlich.

Nicht erforderlich sind automatisch:

  • teure externe Lehrgänge,

  • ein bestimmtes Zertifikat,

  • eine gesetzlich festgelegte Mindestdauer,

  • identische Schulungsinhalte für alle Beschäftigten,

  • die Einrichtung eines hauptamtlichen KI-Beauftragten oder

  • ein einmaliges Seminar, das anschließend jahrelang als Compliance-Nachweis abgelegt wird.

Gerade der letzte Punkt ist wichtig. Eine Teilnahmebescheinigung beweist lediglich die Teilnahme. Sie beweist nicht, dass die Organisation ein angemessenes Kompetenzniveau hergestellt, ihre konkreten Systeme berücksichtigt oder neue Entwicklungen aufgegriffen hat.

Fazit: Keine Schulungsindustrie, aber auch keine Ausrede zum Nichtstun

Die Kritik an überzogenen Verkaufsversprechen ist berechtigt. Artikel 4 KI-VO ist kein staatliches Konjunkturprogramm für Bildungsanbieter. Unternehmen müssen keine teuren Standardkurse kaufen, keine Zertifikate sammeln und keine künstlich aufgeblähten Schulungsprogramme einführen.

Daraus folgt jedoch nicht, dass sie nichts tun müssen.

Der bisherige Wortlaut von Artikel 4 enthält eine klare Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen. Auch die im Juni 2026 beschlossene Neufassung hält am gesetzlichen Handlungsauftrag fest, schwächt ihn aber zu einer Pflicht ab, die Entwicklung von KI-Kompetenz zu unterstützen. BRAK, BStBK und WPK gehen übereinstimmend davon aus, dass der sachkundige Umgang mit KI für ihre jeweiligen Berufsgruppen erforderlich ist. Die BStBK verlangt einen aktiven Kompetenzaufbau; die WPK ordnet KI-Kompetenz dem rechtssicheren Einsatz und der Prüfungssicherheit zu; die BRAK verbindet sie mit Eigenverantwortlichkeit und fachlicher Endkontrolle.

Damit sollte die Diskussion weder als persönlicher Schlagabtausch noch als Wettbewerb zwischen KI-Befürwortern und KI-Gegnern geführt werden.

Es geht um kaufmännischen Sachverstand.

Eine Kanzlei, die KI einsetzt, muss wissen, was sie einsetzt. Sie muss festlegen, wer das System wofür verwenden darf. Sie muss Mitarbeitende befähigen, Fehler, Risiken und unzulässige Verarbeitungen zu erkennen. Und sie muss nachweisen können, dass diese Aufgabe nicht dem Zufall überlassen wurde.

Ob man diese Maßnahmen «Schulung», «Unterweisung», «Kompetenzaufbau», «Awareness», «Workshop» oder «begleitete Einführung» nennt, ist zweitrangig. Entscheidend ist das Ergebnis: KI darf nicht schneller in die Kanzleiprozesse einziehen, als die Organisation in der Lage ist, sie fachlich, rechtlich und organisatorisch zu beherrschen.

Wer das als unnötige Bürokratie abtut, spart möglicherweise bei der Qualifizierung, nimmt dafür jedoch höhere operative Risiken in Kauf. Das ist keine überzeugende Form kaufmännischer Klugheit.

Quellenverzeichnis