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Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie – Die notwendigen Änderungen

Geschrieben von DATA Security GmbH | 30.07.2025 07:40:55


Transparenz stärken, Risiken minimieren, Mandate sicher begleiten
 

Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie ist ein zentraler Schritt im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Europa. Seit ihrer Umsetzung in deutsches Recht Anfang 2020 gelten für „Verpflichtete“ – insbesondere Steuerberater – neue, verschärfte Anforderungen. Sie betreffen zentrale Kanzleiabläufe: von der Mandatsannahme über die Risikobewertung bis zur Einsicht ins Transparenzregister. Wer Mandate sicher begleiten und Risiken vorausschauend steuern will, braucht fundierte Prozesse zur Geldwäscheprävention (AML)

Doch nicht nur Steuerberatungskanzleien sind betroffen: Auch Compliance-Verantwortliche, AML-Experten, FinTechs, Immobilien- und Treuhanddienstleister sowie Risikomanager stehen unter Druck. Die Richtlinie fordert mehr Transparenz, Sorgfalt und digitale Nachvollziehbarkeit. Wer das strategisch nutzt, gewinnt regulatorische Sicherheit – und stärkt seine Marktposition. Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, um Strukturen zu prüfen, Technologien einzubinden und AML-Prozesse zukunftssicher aufzustellen. 

 

Was ist die 5. EU-Geldwäscherichtlinie? 

Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843) ist eine Erweiterung der bestehenden EU-Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sie wurde geschaffen, um mehr Transparenz in Finanztransaktionen zu schaffen, anonyme Unternehmensstrukturen und Kryptowährungen besser zu regulieren und die Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten im Kampf gegen Finanzkriminalität zu stärken. 

Zeitleiste auf einen Blick: 

  • 2016: Vorschlag der Richtlinie durch die EU-Kommission  

Welche Änderungen brachte die Richtlinie mit sich? 

Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie brachte mehrere bedeutende Änderungen mit sich, die insbesondere für Steuerberater und andere Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) relevant sind. Hier sind die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst: 

  1. Erweiterung des Kreises der Verpflichteten

Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie hat den Kreis der Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) deutlich erweitert. Während Steuerberater bereits seit Jahren unter das GwG fallen, wurden nun unter anderem auch Dienstleister für virtuelle Währungen, Mietmakler, Kunsthandelsakteure und Betreiber sogenannter Freeports neu in die Liste aufgenommen. Für viele dieser Akteure bedeutet das erstmals eine Pflicht zur Risikoanalyse, Kundenidentifizierung und Verdachtsmeldung.

Quelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32018L0843 

  1. Verbesserter Zugang zum Transparenzregister

Seit der 5. EU-Geldwäscherichtlinie ist das Transparenzregister frei zugänglich – für alle Verpflichteten, also auch für Steuerberater. Das erleichtert die geldwäscherechtlich erforderliche Prüfung wirtschaftlich Berechtigter erheblich, etwa bei neuen Mandaten, Gesellschaftsgründungen oder komplexen Eigentümerstrukturen. Für die Risikoanalyse nach GwG ist der Registerzugang heute ein zentrales Instrument, um verschleierte Beteiligungsverhältnisse frühzeitig zu erkennen und rechtskonform zu dokumentieren. 

Quelle: https://www.transparenzregister.de 

  1. Verstärkte Sorgfaltspflichten bei Hochrisikoländern

Für Geschäftsbeziehungen mit Ländern, die als Hochrisikogebiete gelten, wurden die Sorgfaltspflichten verschärft. Dazu gehören z. B. der Nachweis der Mittelherkunft (z. B. durch Kontoauszüge) und eine engmaschige Überwachung laufender Transaktionen (z. B. durch regelmäßige manuelle Prüfungen oder Schwellenwertkontrollen). 

Quelle: https://www.zoll.de/DE/FIU/Fachliche-Informationen/Drittlaender/drittlaender_node.html 

  1. Strengere Regelungen für E-Geld-Produkte

Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie verschärfte die Bedingungen für die Nutzung anonymer E-Geld-Produkte – insbesondere Prepaid-Karten. Die Schwellenwerte für anonyme Zahlungen wurden gesenkt, und es gelten striktere Anforderungen an die Identifizierungspflichten. Ein Beispiel: Bei Zahlungen über 150 € mit anonymen Prepaid-Karten müssen Mandanten identifiziert und Herkunft der Mittel dokumentiert werden. 

Quelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32018L0843  

  1. Neue Pflichten bei Immobilientransaktionen

Immobilientransaktionen unterliegen seit Einführung der Richtlinie verstärkten Meldepflichten. Seit Oktober 2020 sind auffällige Umstände – etwa ungewöhnliche Zahlungswege, Kaufpreisnachlässe oder Zwischenerwerber – bei der FIU zu melden, sofern ein Geldwäscheverdacht besteht. Seit 2023 ist darüber hinaus die Barzahlung beim Immobilienerwerb in Deutschland untersagt (§ 16a GwG). 

Quelle:https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__16a.html#:~:text=%C2%A7%2016a%20Verbot%20der%20Barzahlung,Platin%20oder%20Edelsteinen%20bewirkt%20werden 

  1. Einführung zentraler Bankkontenregister

Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einrichtung eines zentralen Kontenregisters oder elektronischen Abrufsystems, das Ermittlungsbehörden einen schnellen Zugriff auf Informationen zu Bank- und Zahlungskonten ermöglicht. In Deutschland erfolgt dies u. a. über den automatisierten Kontenabruf beim Bundeszentralamt für Steuern bzw. nach dem Kreditwesengesetz (§ 24c KWG). Für Kanzleien bedeutet das: Auffällige Zahlungsketten können leichter nachvollzogen und bei Bedarf mit den Behörden koordiniert werden. 

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/__24c.html 

 

Was bedeutet das konkret für Steuerberater? 

Hier liegt der eigentliche Hebel der Richtlinie: Durch die 5. EU-Geldwäscherichtlinie wurden bestehende Pflichten verschärft und ergänzt, die sich direkt auf die tägliche Arbeit von Steuerberater auswirken. Als Verpflichtete nach § 2 GwG tragen sie eine zentrale Verantwortung für die Früherkennung von Geldwäsche- und Terrorismusrisiken. 

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__2.html 

  1. KYC-Prozesse systematisch ausbauen

Die Pflicht zur Identifizierung von Mandanten (§ 10 GwG) und zur Durchführung einer Risikoanalyse (§ 5 GwG) wurde durch die 5. EU-Geldwäscherichtlinie weiter konkretisiert und verschärft. Steuerberater müssen für jedes neue Mandat eine Risikoanalyse vornehmen – unabhängig davon, ob es sich um eine einfache Beratung oder eine komplexe Transaktion handelt. Besonders zu beachten sind dabei Merkmale wie Auslandsbezug, undurchsichtige Beteiligungsstrukturen oder ungewöhnliche Zahlungsmodalitäten. 

Quellen: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32018L0843
https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__10.html
https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__5.html 

  1. Einsicht ins Transparenzregister

Steuerberater sind verpflichtet, im Rahmen ihrer allgemeinen Sorgfaltspflichten zu prüfen, ob die Angaben des Mandanten zu den wirtschaftlich Berechtigten mit den Daten im Transparenzregister übereinstimmen (§ 11 Abs. 5 GwG). Die Einsichtnahme ist also kein Ausnahmefall, sondern gehört zum Standardprozess – insbesondere bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften. Abweichungen müssen dokumentiert und auf Plausibilität geprüft werden.  

  1. Immobilienberatung als Risikobereich

Immobilientransaktionen gelten seit der 5. EU-Geldwäscherichtlinie als besonders anfällig für Geldwäsche. Für Steuerberater bedeutet das: Erhöhte Sorgfaltspflichten, intensivere Dokumentation und eine deutlich gestiegene Zahl an Verdachtsmeldungen (§ 43 GwG) – etwa bei Barzahlungen, Zwischenerwerben oder unklarer Mittelherkunft. 

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__43.html 

  1. Meldepflichten & interne Sicherung

Die Schwelle für Verdachtsmeldungen ist durch die 5. EU-Geldwäscherichtlinie nicht höher, sondern sensibler geworden: Ein einziger ungewöhnlicher Vorgang – auch bei langjährigen Mandanten – kann ausreichen. Ohne klare Verfahrensdokumentation geht es nicht. 

Quelle: https://www.zoll.de/DE/FIU/Fachliche-Informationen/Verdachtsmeldungen/verdachtsmeldungen_node.html  

Herausforderungen bei der Umsetzung in der Praxis 

Trotz klarer Vorgaben bringt die Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie für viele Kanzleien spürbare Hürden im Alltag mit sich: 

  • Fehlende Ressourcen oder Standards bei der Durchführung der Risikoanalyse 
  • Unsicherheiten beim Umgang mit dem Transparenzregister 
  • Schwierige Risikobewertung bei langjährigen oder vertrauten Mandaten 
  • Dokumentationspflichten im ohnehin dichten Kanzleialltag 
  • Unterschiedliches Schulungsniveau im Team 

💡 1. Tipp: Mit dem digitalen Tool zur Geldwäscheprävention von DATA Security lassen sich Risikobewertungen, Mandatsprüfungen und Dokumentationen effizient und rechtssicher in bestehende Kanzleiprozesse integrieren: 

👉 www.data-security.one/de/gwg   

💡 2. Tipp: Schulen Sie Ihr Team regelmäßig mit unserer zertifizierten Online-Fortbildung zur GwG-Compliance, speziell für Steuerberatungskanzleien: 

👉 www.data-security.one/de/akademie/gwg-compliance 

Mögliche Sanktionen bei Verstößen 

Wer gegen Pflichten aus dem Geldwäschegesetz verstößt, riskiert empfindliche Sanktionen – sowohl finanzieller als auch reputationsbezogener Natur. Die Bußgeldvorschriften nach § 56 GwG wurden im Zuge der Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie verschärft. 

Sanktionen im Überblick: 

  • Geldbußen bis zu 1 Mio. € oder mehr bei systematischen Verstößen 
  • Eintragung in das öffentliche Sanktionsregister nach § 57 GwG  
  • Berufsrechtliche Maßnahmen durch die jeweilige Steuerberaterkammer 
  • Reputationsrisiko bei unterlassener Verdachtsmeldung oder mangelhafter Risikoanalyse 
  • Praxisbeispiele zeigen: Auch andere freie Berufe wurden bereits sanktioniert 

Quellen: https://verbraucherschutzforum.berlin/2024-10-01/bafin-verhaengt-empfindliche-geldstrafe-gegen-c24-bank-gmbh-wegen-verzoegerungen-bei-geldwaescheverdachtsmeldungen-329951/?utm_source=chatgpt.com 

https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__57.html 

Fazit: Was Kanzleien jetzt tun sollten 

Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie ist keine Fußnote – sie ist ein Wendepunkt für die Compliance-Pflichten in Kanzleien. 

Handlungsempfehlungen: 

  • Prüfen Sie Ihre internen Prozesse auf Konformität mit der 5. EU-Geldwäscherichtlinie 
  • Nehmen Sie die Schulungspflicht ernst – sowohl für Berufsträger als auch Mitarbeitende 
  • Dokumentieren Sie Zugriffe auf das Transparenzregister und Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten auf Plausibilität prüfen 
  • Nutzen Sie digitale Geldwäschepräventions-Tools zur Automatisierung und Absicherung 
  • Holen Sie sich bei Bedarf externe Beratung zu Risikomanagement und Umsetzung 

Daher am besten jetzt Termin für Ihre Geldwäsche-Compliance sichern! 
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