Deutschland zeichnet sich durch besonders anspruchsvolle Datenschutzvorgaben aus. Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO/GDPR) bildet den verbindlichen Rechtsrahmen auf EU-Ebene. Ergänzend dazu regelt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nationale Besonderheiten und verschärft in bestimmten Bereichen die Anforderungen – etwa im Beschäftigtendatenschutz oder bei der Benennungspflicht für Datenschutzbeauftragte.
Im Fokus dieses Beitrags steht das Zusammenspiel von DS-GVO und BDSG: Welche Regelungen greifen ineinander, wo bestehen Unterschiede – und welche Anforderungen müssen Unternehmen erfüllen, um datenschutzkonform zu handeln und rechtliche Risiken zu vermeiden?
Die Datenschutz-Grundverordnung (GDPR/DSGVO) ist ein einheitlicher Rechtsrahmen, der in allen EU-Mitgliedsstaaten – inklusive Deutschland – direkte Anwendung findet. Hierdurch werden folgende Vorgaben umgesetzt:
Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO/GDPR) bildet das zentrale Regelwerk für den Datenschutz in der Europäischen Union und gewährleistet einen einheitlichen Schutz personenbezogener Daten.
Wie bereits erwähnt gilt in Deutschland neben der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die im Jahr 2018 überarbeitete Fassung des BDSG konkretisiert insbesondere folgende Aspekte:
Diese nationalen Regelungen tragen dazu bei, den Schutz personenbezogener Daten in Deutschland weiter zu präzisieren und an spezifische rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen anzupassen.
Die im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) enthaltenen nationalen Abweichungen und Ergänzungen zur Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sind in der Regel restriktiver ausgestaltet.
Hintergrund ist, dass die DS-GVO als europäische Verordnung zwar unmittelbar gilt, jedoch in bestimmten Bereichen sogenannte Öffnungsklauseln enthält. Diese erlauben es den Mitgliedstaaten, eigene – meist spezifischere oder strengere – Regelungen zu treffen. Das BDSG nutzt diese Spielräume insbesondere dort, wo ein erhöhtes Schutzbedürfnis besteht, beispielsweise:
Aspekt |
GDPR (EU-weit) |
BDSG (Deutschland-spezifisch) |
Geltungsbereich |
Einheitlich in allen EU-Staaten |
Gilt zusätzlich innerhalb Deutschlands |
Mitarbeiterdaten |
Allgemeine Richtlinien |
Strengere Regelungen gemäß §26 BDSG |
Datenschutz-beauftragter (DPO) |
Erforderlich bei bestimmten Verarbeitungstätigkeiten |
Pflicht ab 20 Mitarbeitern, die personenbezogene Daten verarbeiten |
Bußgelder bei Verstößen |
Bis zu 20 Mio. € oder 4 % des Jahresumsatzes |
Bußgelder richten sich nach der GDPR, werden aber durch deutsche Aufsichtsbehörden eigenständig durchgesetzt |
Regelungen für den öffentlichen Sektor |
Einheitliche Vorgaben für öffentliche und private Einrichtungen |
Zusätzliche Bestimmungen für staatliche Einrichtungen und Behörden |
Unternehmen müssen also sowohl den europäischen als auch den nationalen Anforderungen entsprechen.
Die Einhaltung der Datenschutzvorgaben wird in Deutschland durch unabhängige Datenschutzbehörden sichergestellt. Wichtige Aspekte hierbei sind:
In Deutschland tätige Unternehmen sollten daher folgendes beachten, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen der DS-GVO (GDPR) entsprechen wollen:
Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO/GDPR) bildet den zentralen Rechtsrahmen für den Schutz personenbezogener Daten in der Europäischen Union. Sie schafft einheitliche Standards innerhalb der EU und soll den freien Datenverkehr unter gleichzeitiger Wahrung hoher Datenschutzstandards ermöglichen.
In Deutschland wird dieser europäische Rahmen durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ergänzt. Das BDSG nutzt gezielt die Öffnungsklauseln der DS-GVO und konkretisiert insbesondere Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz, zur Verpflichtung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten sowie zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen und Strafverfolgungsbehörden.
Für Unternehmen in Deutschland ergibt sich daraus eine erweiterte Verantwortung: Sie müssen sowohl die europaweit geltenden Vorgaben der DS-GVO als auch die spezifischen nationalen Anforderungen des BDSG einhalten. Verstöße können nicht nur zu empfindlichen Bußgeldern führen, sondern auch das Vertrauen von Kunden, Geschäftspartnern und Mitarbeitenden nachhaltig beeinträchtigen.
Ein wirksames Datenschutz-Management setzt daher eine kontinuierliche Überprüfung, Anpassung und Dokumentation interner Prozesse voraus. Nur durch die konsequente Umsetzung beider Rechtsquellen – DS-GVO und BDSG – kann ein rechtssicherer und vertrauenswürdiger Umgang mit personenbezogenen Daten gewährleistet werden.
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