Blogartikel unserer Fachexperten

Re-Identifikation bei Bestandsmandaten: Wann wird eine erneute Prüfung fällig?

Geschrieben von DATA Security GmbH | 10.10.2025 15:54:00

Viele Steuerberaterinnen und Steuerberater gehen noch immer davon aus, dass die Identifizierung von Mandanten eine einmalige Pflicht beim Onboarding ist. In der Praxis zeigt sich jedoch: Das Geldwäschegesetz (GwG) sieht die Identifizierung nicht als abgeschlossenen Akt, sondern als fortlaufenden Prozess (§ 10 GwG). 

Mandatsbeziehungen entwickeln sich weiter, es entstehen neue Risiken, und gesetzliche Anforderungen verlangen regelmäßige Aktualisierungen. Ein praktisches Beispiel: Heiratet eine Bestandsmandantin und ändert dadurch ihren Nachnamen, muss die Kanzlei eine neue Ausweiskopie anfordern und die Daten im Mandatsprofil aktualisieren – sonst stimmen die Identitätsangaben nicht mehr. 

Dieser Beitrag schafft Klarheit: Wann genau muss eine Re-Identifikation, d. h. die erneute Aktualisierung oder Überprüfung der Identitätsdaten nach § 10 GwG erfolgen? Welche Fälle verpflichten zum Handeln – und wann genügt eine risikobasierte Bewertung? 

Wann ist eine Re-Identifikation gesetzlich vorgeschrieben? 

Eine Re-Identifizierung eines Bestandsmandanten kann mehr umfassen als nur eine neue Ausweiskopie, denn je nach Risikolage verlangt das GwG auch die erneute Überprüfung wirtschaftlich Berechtigter, die Einholung zusätzlicher Informationen oder die Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5, sowie Abs. 3a, § 11 und § 15 GwG). 

Das GwG schreibt die erneute Identifizierung in bestimmten Konstellationen zwingend vor. Typische Auslöser sind: 

  1. Änderung der wirtschaftlich Berechtigten 
    Wenn sich z. B. die Gesellschafterstruktur ändert oder neue Personen maßgeblichen Einfluss auf ein Unternehmen erhalten, ist eine erneute Prüfung erforderlich. 
     
  2. Namens- oder Rechtsformänderungen 
    Wandelt sich z. B. eine GmbH in eine AG oder ändert sich der Firmenname, muss die Identifizierung aktualisiert werden, um eine lückenlose Dokumentation des Bestandsmandates sicherzustellen. 
     
  3. Ungewöhnliche Transaktionen im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung 
    Treten Auffälligkeiten auf, die nicht in das bisherige Risikoprofil passen, ist eine erneute Identifizierung angezeigt. 
     
  4. Erhöhtes Risikoniveau 
    Neue Geschäftsfelder, ein Wechsel in eine risikobehaftete Branche oder der Statuswechsel eines Bestandsmandanten zu einer politisch exponierten Person (PEP) lösen Re-Identifikationspflichten aus. 
      
  5. Längere Inaktivität 
    Wenn z. B. über einen langen Zeitraum kein Kontakt zum Mandanten bestand, ist zu prüfen, ob die bisherigen Daten noch aktuell sind. 
      
  6. Verdacht auf unrichtige oder veraltete Daten 
    Liegen Hinweise vor, dass Unterlagen nicht mehr stimmen, muss die Identifizierung erneut erfolgen.  

Szenarien aus der Praxis: Muss ich jetzt neu identifizieren? 

Praxisnah betrachtet, ergeben sich folgende Beispiele: 

  • Bestandsmandant zieht um, Adresse ändert sich → Ja und Nein. 
    • Ja, wenn die Adressänderung das Risikoprofil verändert (z. B. Umzug ins Ausland oder in ein Hochrisikoland; § 10 Abs. 3a GwG). 
    • Nein, wenn es sich nur um eine formale Änderung ohne Risikorelevanz handelt; hier genügt die Aktualisierung der Anschrift im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung (§ 11 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 5). 
  • Mandantin wird zur politisch exponierten Person (PEP) → Ja. 
    PEPs unterliegen zwingend verstärkten Sorgfaltspflichten; daher muss eine erneute, vertiefte Prüfung erfolgen (§ 15 Abs. 3 GwG). 
  • Drei Jahre kein Kontakt zum Mandanten → Ja und Nein. 
    • Ja, wenn die lange Untätigkeit Zweifel an der Aktualität der Daten begründet oder das Risikoprofil verändert sein könnte; dann ist eine erneute Identifizierung nötig (§ 10 Abs. 3a GwG). 
    • Nein, wenn trotz längerer Pause das Risiko niedrig ist und die Daten noch verlässlich sind; dann genügt eine risikobasierte Neubewertung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG). 
  • Bestandsmandant eröffnet neues, risikoreiches Geschäftsfeld (z. B. Handel mit Immobilien oder Kryptowährung) → Ja. 
    Die Geschäftsbeziehung verändert sich wesentlich; dadurch steigt das Risiko, und eine erneute Identifizierung ist geboten (§ 10 Abs. 3a GwG). 

Was zählt als „risikobasierte Entscheidung“? 

Nicht jede Änderung in der Mandatsbeziehung führt automatisch zu einer Re-Identifikation. Das GwG verpflichtet Steuerberater jedoch zu einem risikobasierten Vorgehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5, sowie Abs. 3a GwG). Das bedeutet: Jede Änderung wird im Kontext des Gesamtmandats bewertet – entscheidend ist, ob die Änderung das Risikoprofil des Bestandsmandanten wesentlich beeinflusst. 

Praxis-Tipp für die Dokumentation: 

  • Sachverhalt präzise beschreiben. 
    Beispiel: „Mandantin hat neue Adresse innerhalb Deutschlands mitgeteilt; keine weiteren Risikofaktoren festgestellt.“ 
  • Risikobewertung und Entscheidung nachvollziehbar begründen. 
    Beispiel: „Adressänderung beeinflusst das Risikoprofil nicht; daher keine Re-Identifikation erforderlich.“ 
  • Datum, verantwortliche Person und Entscheidungsgrundlage dokumentieren. 
    Beispiel: „Prüfung am 01.10.2025 durch StB Müller auf Basis § 10 GwG.“ 
  • Relevante Unterlagen oder Belege hinzufügen. 
    Beispiel: „Mitteilung der neuen Adresse im Mandantenfragebogen abgelegt; aktualisierte Stammdaten in der Kanzleisoftware hinterlegt.“ 

So entsteht eine nachvollziehbare und belastbare Dokumentation, die auch einer Prüfung durch die Steuerberaterkammer standhält und zeigt, dass die Kanzlei ihre Pflichten nach dem GwG ernst nimmt. 

Digitale Unterstützung zur Re-Identifizierung von Bestandsmandanten 

Digitale Lösungen wie DS|GwG der DATA Security GmbH unterstützen Verpflichtete nach dem GwG dabei, notwendige Identifikationen bei Bestandsmandanten zuverlässig zu erkennen und effizient umzusetzen. 

Der Vorteil für die Kanzlei: 
Unser Geldwäsche-Compliance-Tool DS|GwG in Kombination mit der Expertise unserer zertifizierten Compliance-Berater reduziert den administrativen Aufwand erheblich. Durch die jährliche Aktualisierung von Risikoanalysen sowie KYC-Prüfungen (Know Your Customer), einschließlich der Überprüfung des PEP-Status, schaffen wir gemeinsam mit Ihrer Kanzlei mehr Rechtssicherheit – und damit wertvolle Zeit für die eigentliche Beratung. 

 Auch bei Prüfungen durch die Steuerberaterkammer stehen wir Ihnen als verlässlicher Partner zuverlässig zur Seite. 

Buchen Sie doch einfach einen kostenlosen Vorstellungstermin unserer DS|GwG. 

Fazit 

Die erneute Identifikation von Bestandsmandanten ist keine lästige Zusatzaufgabe, sondern ein Kernbestandteil wirksamer Geldwäscheprävention. Steuerberater, die ein klar strukturiertes, risikobasiertes Vorgehen verfolgen, erfüllen nicht nur ihre gesetzlichen Pflichten, sondern stärken auch die Sicherheit ihrer Kanzlei. 

Ab Juli 2027 gilt zudem die neue EU-Geldwäscheverordnung (AMLR) unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Sie wird die Anforderungen an Re-Identifikationen voraussichtlich noch präzisieren – Kanzleien sollten diesen Übergang frühzeitig im Blick behalten. 

Mit digitaler Unterstützung wie DS|GwG lassen sich Re-Identifikationen effizient, transparent und prüfungssicher organisieren. So bleibt die Kanzlei rechtlich auf der sicheren Seite – und Mandanten profitieren von einer professionellen, modernen Zusammenarbeit.