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Wie Geldwäsche funktioniert – ein praxisorientierter Überblick

Geschrieben von Alexander Schenk | 11.05.2026 07:00:00

Worum es geht

Geldwäsche wird in der öffentlichen Wahrnehmung gerne mit organisierter Kriminalität, Briefkastenfirmen in Übersee und düsteren Hinterzimmern verbunden. Die Realität ist deutlich nüchterner: Geldwäsche beginnt zumeist im ganz normalen Geschäftsalltag – im Notartermin, im Spielhallenumsatz, in der Gebrauchtwagenrechnung, im Mandantenvorschuss. Genau dort setzt das Geldwäschegesetz (GwG) an: Mit präventiven Sorgfalts-, Dokumentations- und Meldepflichten soll Anonymität aufgebrochen, Risiken sichtbar gemacht und Verdachtssachverhalte strukturiert an die Behörden übermittelt werden.

Für Steuerberater und weitere Verpflichtete nach § 2 GwG bedeutet das: verbindliche Sorgfaltspflichten, klar strukturierte Abläufe und eine zunehmend höhere Verantwortung für Prävention und Transparenz. Der nachfolgende Beitrag verzichtet bewusst auf juristische Detailfragen. Er erläutert praxisnah, wie Geldwäsche typischerweise abläuft, weshalb sie für den Berufsalltag relevant ist und wie die Pflichten aus dem GwG, der am 19.06.2024 verkündeten EU-Geldwäscheverordnung (Anti-Money Laundering Regulation, AMLR) und den dazugehörigen Begleitrechtsakten in der täglichen Arbeit konkret greifen.

Geldwäsche – einfach erklärt

Geldwäsche bezeichnet den Vorgang, bei dem Vermögenswerte aus illegalen Quellen so umgeschichtet, vermischt und umetikettiert werden, dass sie am Ende den Anschein einer legalen Herkunft tragen. Klassisch wird hier das Bild der «Wäsche» bemüht: Geld läuft durch verschiedene Stationen, bis Herkunft und Spur kaum noch nachvollziehbar sind.

Die zugrunde liegenden Vortaten reichen vom Drogen- und Menschenhandel über Korruption und Betrug bis hin zur Steuerhinterziehung. Mit der Reform des § 261 StGB im Jahr 2021 wurde der Vortatenkatalog gestrichen; seither erfasst die strafrechtliche Geldwäsche grundsätzlich Vermögenswerte aus rechtswidrigen Taten, wobei die praktische Anwendung weiterhin differenziert erfolgt. Ohne Geldwäsche wären solche Erlöse für die Täter kaum nutzbar – wer große Beträge nicht plausibel erklären kann, gerät schnell in den Fokus der Behörden. Geldwäsche ist daher kein Nebenprodukt, sondern häufig integraler Bestandteil organisierter Kriminalität.

Auch in Deutschland zeigt sich Geldwäsche regelmäßig in Branchen des Alltags. Besonders der Immobiliensektor steht im Fokus: hohe Kaufpreise, komplexe Finanzierungsstrukturen und der Einsatz von Bargeld oder ausländischen Gesellschaften können dazu missbraucht werden, illegale Mittel in scheinbar legale Vermögenswerte zu überführen. Für Außenstehende wirkt der Erwerb einer Immobilie zunächst unauffällig – tatsächlich kann er zielgerichtet eingesetzt werden, um die Mittelherkunft zu verschleiern. Geldwäsche findet eben nicht nur «im Untergrund» statt, sondern mitten in der legalen Wirtschaft.

Die drei Phasen der Geldwäsche

Geldwäsche folgt typischerweise einem dreistufigen Muster. Die saubere Trennung der Phasen ist in der Praxis selten, das Modell hilft jedoch, Auffälligkeiten besser einzuordnen.

1. Placement – Einschleusen

Illegal erlangte Mittel – häufig Bargeld, aber zunehmend auch digitale Vermögenswerte – werden erstmals in den Finanz- oder Wirtschaftskreislauf eingebracht. Typisch sind Bareinzahlungen über Konten, der Einsatz im Glücksspiel, das Splitten («Smurfing») auf zahlreiche kleinere Beträge oder die Vermischung mit legalen Tageseinnahmen.

2. Layering – Verschleiern

In der zweiten Phase wird die Herkunft durch eine Vielzahl von Transaktionen verschleiert: Überweisungen zwischen Konten unterschiedlicher Eigentümer, Scheinrechnungen, Auslandstransfers, der Tausch in Kryptowerte oder die Einschaltung von Strohleuten und Briefkastengesellschaften. Ziel ist eine Geldspur, die so unübersichtlich ist, dass sich Mittelherkunft und wirtschaftlich Berechtigte nicht mehr eindeutig zuordnen lassen.

3. Integration – Reinwaschen

Am Ende kehrt das Geld scheinbar legal in den Wirtschaftskreislauf zurück – als Unternehmensgewinn, Veräußerungserlös, Gehalt einer Briefkastengesellschaft oder Investmentrendite. 

Praxis-Hinweis: Auffälligkeiten können in jeder der drei Phasen auftreten. Die Financial Intelligence Unit (FIU) Deutschland – die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, die sämtliche Verdachtsmeldungen nach dem GwG entgegennimmt, analysiert und an Strafverfolgungs- bzw. Sicherheitsbehörden weiterleitet – weist in ihren Typologiepapieren darauf hin, dass insbesondere in der Layering-Phase häufig erste sichtbare Anknüpfungspunkte entstehen – etwa über atypische Zahlungsströme im Mandat.

Der aktuelle Rechtsrahmen 2026 – im Umbau

Die geldwäscherechtliche Landschaft befindet sich derzeit im größten Umbruch seit Jahren. Vier Entwicklungen prägen die Lage 2026:

1. Das EU-AML-Paket

Am 19. Juni 2024 wurde das EU-Geldwäschepaket im EU-Amtsblatt verkündet. Es besteht im Kern aus drei Rechtsakten:

  • AMLR – Geldwäscheverordnung (VO (EU) 2024/1624). Erstmals ein unmittelbar geltendes «Single Rulebook» mit harmonisierten Sorgfaltspflichten, UBO-Anforderungen, PEP-Definition und Bargeldobergrenze.
  • AMLD 6 – 6. Geldwäscherichtlinie (RL (EU) 2024/1640). Regelt nationale Aufsichtsstrukturen, FIUs, Transparenz- und Immobilienregister.
  • AMLA-VO – Errichtungsverordnung der EU-Geldwäschebehörde (VO (EU) 2024/1620).

Die AMLR gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten ab dem 10. Juli 2027; für Profifußballvereine und Spielervermittler greift sie erst ab 2029. Die AMLD 6 ist bis zum gleichen Stichtag in nationales Recht umzusetzen.

2. Die AMLA – neue Aufsichtsbehörde mit Sitz in Frankfurt

Die Anti-Money Laundering Authority (AMLA) hat am 1. Juli 2025 in Frankfurt am Main den Betrieb aufgenommen. Bis Ende 2027 soll sie auf rund 430 Beschäftigte anwachsen.

Im März 2026 hat die AMLA eine strukturierte Datenerhebung bei den nationalen Aufsichtsbehörden gestartet. Sie liefert die methodische Grundlage, um auf Basis harmonisierter Risikokriterien (Art. 12 ff. AMLA-VO) bis 2027 jene rund 40 grenzüberschreitend tätigen Finanzinstitute auszuwählen, die ab 2028 unter die direkte Aufsicht der AMLA fallen sollen («selected obliged entities»).

Die Direktaufsicht beschränkt sich dabei ausdrücklich auf den Finanzsektor; Verpflichtete des Nicht-Finanzsektors – Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Notare, Immobilienmakler – sind generell ausgenommen. Für sie bleibt die nationale Aufsicht zuständig (in Deutschland u. a. die zuständigen Steuerberaterkammern); die AMLA entfaltet hier indirekt Wirkung — über verbindliche Leitlinien, technische Standards (Regulatory Technical Standards – RTS – und Implementing Technical Standards – ITS) und ein gemeinsames Aufsichtshandbuch, an denen sich auch die nationalen Aufsichtsstellen messen lassen müssen.

3. Bargeldobergrenze und neue Identifizierungsschwelle

Mit der AMLR tritt zum 10. Juli 2027 EU-weit eine Bargeldobergrenze von 10.000 EUR im geschäftlichen Verkehr in Kraft. Mitgliedstaaten dürfen niedrigere Schwellen festlegen. Parallel sinkt die Identifizierungspflicht der Verpflichteten auf 3.000 EUR bei Bargeldtransaktionen. Güterhändler verlieren – sofern sie keine Bargeldtransaktionen über 10.000 EUR mehr durchführen – grundsätzlich ihren Status als Verpflichtete; Händler von Luxus- und Kulturgütern werden hingegen mit eigenen Meldepflichten neu erfasst.

Der FATF-Länderbericht zu Deutschland aus dem August 2022 fiel gemischt aus. Die FATF bewertet die Wirksamkeit nationaler Geldwäschebekämpfung anhand von elf sogenannten Immediate Outcomes (IO) – das sind definierte Zielbereiche, in denen ein Land jeweils einen von vier Effektivitätsgraden erreichen kann («Low», «Moderate», «Substantial», «High»). Für die beiden im Aufsichtskontext zentralen Kennziffern – IO 3 (Wirksamkeit der Aufsicht über Verpflichtete) und IO 4 (Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen im Privatsektor) – erhielt Deutschland nur die Bewertung «Moderate».

Kritisiert wurden insbesondere: die zersplitterte Aufsicht im Nicht-Finanzsektor mit über 300 zuständigen Behörden, die geringe Zahl von Verdachtsmeldungen aus rechts- und steuerberatenden Berufen, die unzureichende Ressourcenausstattung der Aufsichtsbehörden sowie die – gemessen an der Wirtschaftskraft – niedrige Zahl tatsächlich abgeschlossener Geldwäscheverfahren.

Als Antwort auf den FATF-Befund brachte die Bundesregierung im Oktober 2023 das Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz (FKBG) auf den Weg. Es sollte erstmals zentrale Funktionen der deutschen Geldwäschebekämpfung – Analyse, Ermittlung und Aufsicht – unter einem Dach bündeln: in einem neu zu schaffenden Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) mit Sitzen in Köln und Dresden. Hinzu kommen sollten ein Immobilientransaktionsregister sowie die Überführung der FIU und der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung in das BBF.

Das Gesetz wurde jedoch in der 20. Wahlperiode nicht mehr verabschiedet. Die Bundesländer haben am 30. Januar 2026 nachgelegt und in einer Bundesrats-Entschließung erneut eine wirksamere Bekämpfung der Finanzkriminalität sowie eine deutlich gestärkte Vermögensabschöpfung gefordert. Die parlamentarischen Beratungen dauern an.

Was bedeutet das für die Praxis? Bis zum 10. Juli 2027 gilt das deutsche GwG unverändert weiter. Verpflichtete sollten die verbleibende Zeit nutzen, um Risikoanalyse, Mandatsannahmeprozesse und Dokumentation an den künftigen Regelungsrahmen anzupassen – Übergangsfristen sind knapp bemessen, viele technische Standards der AMLA werden erst 2026/2027 final.

 

Typische Methoden in der Praxis – anonymisierte Fallbeispiele

Die folgenden Beispielfälle sind aus Typologien der FIU, sektoralen Risikoanalysen des BMF und veröffentlichten Verfahren konsolidiert und vollständig anonymisiert. Sie sollen die Erkennungspunkte für Verpflichtete schärfen, ersetzen aber keine konkrete rechtliche Würdigung.

Fall 1 — Bareinzahlungen über Spielhallen und vermischte Tageseinnahmen

Mandant A (GmbH-Geschäftsführer, mehrere Spielhallenstandorte in einer westdeutschen Großstadt)

Mandant A betreibt Geldspielautomaten in fünf Filialen. Über mehrere Quartale hinweg fließen ungewöhnlich hohe Bareinzahlungen aus den einzelnen Spielautomaten in die Buchhaltung. Verluste einzelner Spieler werden – entgegen dem statistischen Erwartungswert – kaum dokumentiert; das Verhältnis zwischen ausgezahlten Gewinnen und buchhalterisch ausgewiesenen Bruttoumsätzen wirkt unplausibel. In einer späteren Außenprüfung stellt sich heraus: Dritte aus dem Umfeld des Mandanten haben Bargeldbeträge in die Automaten eingespeist und die «Verluste» als kalkulatorische Kosten in Kauf genommen, um die Mittel über die offiziell ausgewiesenen Spielhalleneinnahmen zu legalisieren.

Erkennungspunkte: auffälliges Verhältnis Einsatz/Auszahlung; Bareinzahlungen außerhalb des typischen Auszählrhythmus; uneinheitliche Kassenberichte zwischen Filialen; nicht plausibilisierte Tageseinnahmen.

Fall 2 — Stornierte Auslandstransaktion mit Kunstkauf

Mandant B (natürliche Person, vermögensverwaltende Tätigkeit)

Mandant B erwirbt von einer Galerie im Ausland ein Kunstwerk zu einem Preis deutlich über dem Marktwert. Wenige Wochen später wird der Kauf «aufgrund eines Abrechnungsfehlers» storniert – der Kaufpreis wird allerdings nicht auf das ursprüngliche Konto, sondern auf ein Drittkonto in einem Niedrigsteuergebiet zurücküberwiesen. Dem steuerlichen Berater liegt für die Rückabwicklung nur ein knappes Memorandum vor; eine Kommunikation mit der Galerie über Kunstwert, Echtheitszertifikat oder Versandwege fehlt vollständig.

Erkennungspunkte: erheblich übersetzter Kaufpreis; sehr kurze Stornierungsfrist; Auseinanderfallen von Zahlungsweg und Vertragspartner; fehlende oder unschlüssige Dokumentation; Drittlandbezug in einer Hochrisikojurisdiktion.

Fall 3 — Luxusgüter, Weiterverkauf unter Marktwert

Mandant C (Einzelunternehmer mit Zweigniederlassung im EU-Ausland)

Mandant C erwirbt innerhalb von zwölf Monaten mehrere hochwertige Fahrzeuge, exklusive Uhren und Schmuckstücke – stets gegen Banküberweisung in unauffälliger Höhe. Anschließend werden die Gegenstände regelmäßig an wechselnde Käufer in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten verkauft, häufig mit einem Abschlag von 15 – 25 % auf den Einkaufswert. Der wirtschaftliche Verlust wird buchhalterisch in Kauf genommen; entscheidend ist offenbar der formal saubere und dokumentierte Zahlungseingang aus dem Verkauf, der die Mittelherkunft «glättet».

Erkennungspunkte: wiederholte, wirtschaftlich nicht erklärbare Verlustgeschäfte; rasche Wiederveräußerung neuwertiger Gegenstände; häufige Käuferwechsel bei vergleichbaren Objekten; auffällige Schwellenwertdisziplin (z. B. konstant knapp unter 10.000 EUR).

Fall 4 — Immobilienkauf mit verdeckten Zahlungsanteilen

Mandant D (Immobilieninvestor in einer süddeutschen Mittelstadt)

Mandant D erwirbt ein Mehrfamilienhaus zu einem im notariellen Kaufvertrag ausgewiesenen Preis von 1,4 Mio. EUR. Tatsächlich fließen weitere 280.000 EUR «außerhalb des Vertrags» – ein Teil in bar, ein Teil über Aufrechnung mit fingierten Handwerkerrechnungen. Wenige Jahre später wird die Immobilie regulär für 2,1 Mio. EUR veräußert. Die ursprünglich verdeckt zugeführten Mittel sind nun im Verkaufserlös vollständig «aufgegangen» – aus Sicht eines außenstehenden Dritten unauffällig dokumentiert.

Erkennungspunkte: Differenz zwischen vereinbartem Kaufpreis und plausiblem Marktwert; Anhaltspunkte für Teilbarzahlungen oder Aufrechnungen außerhalb des Notarvertrags; ungewöhnlich kurzfristige Nach- oder Reparaturrechnungen in hoher Summe; Pflicht zur Prüfung der GwGMeldV-Immobilien.

Fall 5 — Familiäre Unternehmensnetzwerke und Mittelvermischung

Mandantengruppe E (Mehrere GmbHs und KGs verschiedener Familienmitglieder; Branchen: Gastronomie, Bauleistungen, Kfz-Handel, Vermietung)

Innerhalb der Mandantengruppe E werden regelmäßig Mittel zwischen formal unabhängigen Gesellschaften verschoben – über Darlehen ohne marktübliche Konditionen, über Vorauszahlungen auf nicht erbrachte Bauleistungen, über Cross-Charging zwischen Gastronomiebetrieb und Kfz-Handel. Die wirtschaftlich Berechtigten sind teilweise nicht oder nur unvollständig im Transparenzregister erfasst. Über Jahre entsteht ein dichtes Geflecht, in dem die Herkunft einzelner Beträge faktisch nicht mehr rekonstruierbar ist.

Erkennungspunkte: verschachtelte Beteiligungen, häufige nahestehende Geschäftsvorfälle ohne marktübliche Gegenleistung; Inkonsistenzen zwischen Transparenzregister, Handelsregister und tatsächlicher Geschäftsführung; auffällige Zahlungsströme an Familienmitglieder ohne Vertragsgrundlage.

Fall 6 — Krypto-gestützte Schichtung und fingierte Investmentplattform

Mandant F (Kapitalgesellschaft mit Sitz in Deutschland, vermeintliche „Trading-Beratung“)

Auf den Konten von Mandant F gehen über mehrere Monate hinweg Beträge im hohen fünfstelligen Bereich von verschiedenen natürlichen Personen ein, regelmäßig mit dem Verwendungszweck «Investition». Die Mittel werden zeitnah in Stablecoins und anschließend in Bitcoin konvertiert, über Mixing-Dienste verschleiert und an Wallets in Drittländern weitergeleitet. Eine tatsächliche Anlagetätigkeit ist nicht erkennbar; das Geschäftsmodell wird als «Non-Fungible-Token-(NFT-)Portfolio-Strategie» bezeichnet, dokumentiert ist es nicht. Wie aktuell die Methodik ist, zeigt der FIU-Jahresbericht 2024: Mit rund 8.700 Verdachtsmeldungen mit Kryptobezug wurde ein neuer Höchststand erreicht.

Erkennungspunkte: schneller Weiterleitungsfluss («Pass-Through»); Konvertierung in Kryptowerte ohne nachvollziehbaren Geschäftszweck; Verwendung von Mixing-Diensten; geringe oder keine operative Substanz des Geschäftsmodells.

Warum Deutschland besonders anfällig ist

Deutschland wird in internationalen Risikoanalysen regelmäßig als überdurchschnittlich anfällig für Geldwäsche bewertet. Ursache sind weniger fehlende Vorschriften als strukturelle Rahmenbedingungen:

  • Hohe Bargeldnutzung im Geschäftsverkehr
  • Schwellenwert-Optimierung («Smurfing») zur Umgehung von Identifizierungspflichten
  • Fragmentierte Aufsicht im Nicht-Finanzsektor
  • Vollzugs- und Ressourcendefizite bei der Verfolgung komplexer Geldwäschestrukturen

Ein typisches Praxisbeispiel: Auch heute können hochwertige Wirtschaftsgüter wie Fahrzeuge oder Luxusuhren gegen Banküberweisung in unauffälligen Tranchen erworben werden, sofern die formalen Schwellenwerte eingehalten werden. Werden solche Vorgänge nicht risikobasiert eingeordnet und wirtschaftlich plausibilisiert, gelangen illegale Mittel vergleichsweise unauffällig in den legalen Wirtschaftskreislauf.

Steuerberatern kommt hier eine zentrale Rolle zu. Sie sind aufgrund ihrer Nähe zu Zahlungsströmen, Vermögensverhältnissen und wirtschaftlichen Zusammenhängen besonders geeignet – und nach dem GwG verpflichtet –, Auffälligkeiten frühzeitig zu erkennen, sachlich zu bewerten und gegebenenfalls weitere Maßnahmen einzuleiten.

Für Steuerberater bedeutet das: Relevante Auffälligkeiten entstehen selten in „auffälligen“ Einzelfällen, sondern im Routinegeschäft – und bleiben ohne strukturierte Risikoanalyse oft unentdeckt.

Wann Verpflichtete unwissentlich in Geldwäsche verwickelt werden

Die meisten Verpflichteten geraten nicht vorsätzlich, sondern aufgrund unzureichender Sensibilisierung oder fehlender Präventionsstrukturen in geldwäscherelevante Sachverhalte. Risikofaktoren auf Seiten der Kanzlei oder des Unternehmens sind insbesondere folgende:

  • Fehlende oder unvollständig dokumentierte Risikoanalyse nach § 5 GwG
  • Keine durchgängige Identifizierung von Mandanten, wirtschaftlich Berechtigten und auftretenden Personen
  • Uneinheitliche oder nicht aktualisierte interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG
  • Keine systematische Überwachung bestehender Geschäftsbeziehungen über deren gesamte Dauer
  • Unzureichende Schulung der Mitarbeitenden, fehlende Eskalationswege bei Auffälligkeiten
  • Lücken im Meldewesen über das goAML-Portal der FIU

Erhöhte Risiken bestehen vor allem in Branchen mit hohem Bargeldanteil, komplexen oder schwer durchschaubaren Beteiligungsstrukturen, grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen sowie bei Mandaten mit Bezug zu Hochrisikoländern.

Auch Steuerberater können in solche Konstellationen ungewollt eingebunden werden – insbesondere dann, wenn wirtschaftlich auffällige Sachverhalte nicht risikobasiert eingeordnet, ungewöhnliche Zahlungsströme nicht plausibilisiert oder Identifizierungs- und Transparenzpflichten nicht GwG-konform umgesetzt werden.

Was die FIU-Zahlen zeigen

Der Jahresbericht 2024 der FIU Deutschland gibt einen guten Eindruck von der aktuellen Lage:

  • Rund 265.700 Verdachtsmeldungen insgesamt (Vorjahr: ca. 322.600) – der Rückgang wird auf eine bessere Meldequalität und das Eckpunktepapier zu nicht meldepflichtigen Sachverhalten zurückgeführt
  • Rund 96 % der Meldungen stammen aus dem Finanzsektor, nur knapp 4 % aus dem Nicht-Finanzsektor
  • Rund 8.700 Meldungen mit Bezug zu Kryptowerten (neuer Höchststand)
  • Rund 7.200 Meldungen mit Bezug zu Terrorismusfinanzierung und Sanktionen
  • Aus der Anwaltschaft etwa 200 Verdachtsmeldungen (2021 waren es noch 21) – ein deutlicher Aufwärtstrend, der für die rechts- und steuerberatenden Berufe insgesamt richtungsweisend ist

Der seit 1. Januar 2024 geltenden Pflicht zur Registrierung bei goAML sind bislang über 50.000 Verpflichtete nachgekommen – der größte Teil der Neuregistrierungen kommt aus dem Nicht-Finanzsektor

Was passiert, wenn Aufsichts- oder Ermittlungsbehörden aktiv werden?

Werden Aufsichts- oder Ermittlungsbehörden aktiv, richtet sich der Prüfungsfokus bei Verpflichteten – etwa Steuerberatern – regelmäßig auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem GwG. Üblicherweise werden insbesondere folgende Unterlagen angefordert:

  • Vollständige Identifizierungs- und Legitimationsunterlagen zu Mandanten, wirtschaftlich Berechtigten und auftretenden Personen (§§ 11 ff. GwG)
  • Kanzleiweite Risikoanalyse nach § 5 GwG sowie nachvollziehbare risikobasierte Bewertungen einzelner Mandate
  • Nachweise zur laufenden Überwachung bestehender Geschäftsbeziehungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG)
  • Interne Verfahrens-, Organisations- und Dokumentationsregelungen nach § 6 GwG
  • Unterlagen zur internen Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit Verdachtsmeldungen, einschließlich der Prüfung von «No-Filing-Sachverhalten» entsprechend dem Eckpunktepapier von BaFin und FIU

Fehlen diese Nachweise oder sind sie nicht schlüssig, aktuell oder nachvollziehbar dokumentiert, werten die Behörden dies regelmäßig als Pflichtverletzung – unabhängig davon, ob im konkreten Fall tatsächlich Geldwäsche vorlag.

Die Folgen reichen von Bußgeldern – für Steuerberater nach § 56 Abs. 2 und 3 GwG bei einfachen Verstößen bis zu 100.000 EUR bzw. 150.000 EUR, bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen bis zu 1 Mio. EUR oder dem Zweifachen des erlangten wirtschaftlichen Vorteils – über aufsichtsrechtliche Maßnahmen und ggf. die namentliche Veröffentlichung der Bußgeldentscheidung (sog. «Prangerwirkung») bis hin zu erheblichen Reputationsschäden. Der erhöhte Rahmen von 5 Mio. EUR bzw. 10 % des Gesamtumsatzes gilt nach § 56 Abs. 3 Sätze 3–5 GwG ausdrücklich nur für Verpflichtete des Finanzsektors (§ 2 Abs. 1 Nr. 1–3 und 6–9 GwG); strafrechtliche Ermittlungen kommen insbesondere bei zusätzlichen belastenden Umständen in Betracht.

Der Fokus der Aufsicht liegt zunehmend auf Qualität, Aktualität und Nachvollziehbarkeit der Dokumentation sowie auf der Frage, ob geldwäscherechtliche Risiken systematisch erkannt und risikobasiert behandelt wurden. Die im Oktober 2025 veröffentlichten Konsultationsentwürfe der EBA zu den AMLA-Standards weisen in dieselbe Richtung – Dokumentations- und Aktualisierungspflichten werden erweitert, vereinfachte Sorgfaltspflichten nur noch unter strengen Voraussetzungen zulässig.

Wachsamkeit schützt vor Beteiligung

Geldwäsche ist kein Randphänomen krimineller Milieus, sondern ein integraler Bestandteil des Wirtschaftslebens. Kanzleien und Unternehmen schützen sich am wirksamsten durch klar definierte Prozesse, sensibilisierte Mitarbeitende und eine konsistente, nachvollziehbare Dokumentation. Ein funktionierendes geldwäscherechtliches Compliance-System ist dabei kein Selbstzweck, sondern ein wirksames Schutzinstrument – insbesondere für Verpflichtete nach dem GwG.

Wer frühzeitig in Struktur, Zuständigkeiten und Kompetenz investiert, reduziert Haftungsrisiken, stärkt die Position gegenüber Aufsichtsbehörden und bleibt handlungsfähig. Mit Blick auf den 10. Juli 2027 und die Anwendung der AMLR ist der Handlungsdruck zusätzlich gestiegen.

Kurz gefasst: Wachsamkeit ist keine optionale Zusatzaufgabe, sondern integraler Bestandteil professioneller Unternehmens- und Kanzleiführung – heute mehr denn je.

 

Wie Software die Umsetzung unterstützt

Die Anforderungen an Risikoanalyse, Identifizierung, laufende Überwachung und Verdachtsmeldung sind im Tagesgeschäft kaum noch ohne strukturierte Werkzeuge zu bewältigen.

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Quellen und weiterführende Hinweise

Die nachfolgenden Quellen bilden die Grundlage der oben getroffenen Aussagen. Für die laufende Vertiefung der Praxis sind insbesondere die jährlichen FIU-Berichte und die fortlaufend aktualisierten BStBK- und BaFin-Auslegungs- und Anwendungshinweise zu empfehlen.

Gesetze und EU-Rechtsakte:

  • Geldwäschegesetz (GwG) vom 23.06.2017 (BGBl. I S. 1822), aktuell konsolidierte Fassung – www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017.
  • § 261 StGB (Geldwäsche) – Neufassung durch Gesetz vom 09.03.2021 (BGBl. I S. 327).
  • Verordnung (EU) 2024/1624 vom 31.05.2024 (AMLR) – ABl. L 2024/1624 v. 19.06.2024.
  • Richtlinie (EU) 2024/1640 vom 31.05.2024 (AMLD 6) – ABl. L 2024/1640 v. 19.06.2024.
  • Verordnung (EU) 2024/1620 vom 31.05.2024 (AMLA-VO) – ABl. L 2024/1620 v. 19.06.2024.
  • Verordnung (EU) 2023/1113 (Geldtransfer-Verordnung) – seit 30.12.2024 in Anwendung.
  • GwGMeldV-Immobilien vom 20.08.2020, geändert durch VO v. 20.01.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 13).

Aufsicht und Behörden:

  • BaFin, Auslegungs- und Anwendungshinweise – Allgemeiner Teil, Stand 29.11.2024 (anzuwenden ab 01.02.2025) – www.bafin.de.
  • BaFin / FIU, Gemeinsame Orientierungshilfe zur Verdachtsmeldung („Unverzüglichkeit und Mitwirkung“), Januar 2025.
  • AMLA – Anti-Money Laundering Authority, Frankfurt am Main – www.amla.europa.eu.
  • EBA, Konsultationspaket „RTS unter dem AML-Paket“, Oktober 2025; Folgekonsultationen 2026.

Berufsstand und Kammern:

  • Bundessteuerberaterkammer (BStBK), Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz, 8. Auflage, Stand Juni 2024 – www.bstbk.de.
  • Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), Auslegungshinweise zur Geldwäscheprävention in der anwaltlichen Praxis, Stand Januar 2026 – www.brak.de.
  • Steuerberaterkammern Hessen, München, Sachsen u. a.: Hinweise und Merkblätter zum GwG (laufend aktualisiert).

FIU, FATF und Risikoanalysen:

  • FIU Deutschland, Jahresbericht 2024, Köln, Juni 2025 – www.zoll.de/DE/FIU.
  • FIU Deutschland, Typologien der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – Besondere Anhaltspunkte für den Nicht-Finanzsektor (laufende Fortschreibung im internen goAML-Bereich).
  • FATF, Mutual Evaluation Report Germany, Paris, August 2022 – www.fatf-gafi.org.
  • BMF, Erste Nationale Risikoanalyse 2018/2019 – www.nationale-risikoanalyse.de.
  • BMF, Sektorspezifische Risikoanalyse 2020 (juristische Personen / Rechtsgestaltungen).

Gesetzgebungsverfahren FKBG (Deutschland):

  • Bundesregierung, Entwurf eines Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetzes (FKBG), BT-Drs. 20/9648 vom 06.12.2023.
  • Bundesrat, Entschließung zum Kampf gegen Geldwäsche und Steuerbetrug vom 30.01.2026.
  • BMF, Monatsbericht Oktober 2023 – „Neuausrichtung der Bekämpfung von Finanzkriminalität“.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine individuelle rechtliche oder steuerliche Beratung im Einzelfall. Stand der Recherchen: Mai 2026.