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Geldwäsche als Steuerberater: Ab wann macht man sich strafbar?

Geschrieben von Philipp Eck | 15.11.2025 09:59:35

Hinweis zur Rechtsberatung 

Die folgenden Ausführungen stellen keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar. Sie dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und können eine individuelle rechtliche Beratung nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Erstellung übernehmen wir keine Haftung für Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der Inhalte. 

Die rechtlichen Grundlagen entsprechen dem Stand November 2025. Spätere Änderungen werden in diesem Artikel nicht automatisch berücksichtigt. 
Aus den hier bereitgestellten Informationen können keine Rechtsansprüche gegenüber data-security.one oder den Autoren abgeleitet werden. 
Bei konkretem Verdacht oder Fragen zu einem möglichen Geldwäschedelikt – bewusst oder unbewusst – sollten Sie unverzüglich rechtlichen Beistand durch einen Rechtsanwalt oder die zuständige Kammer einholen. 

Geldwäsche: Vom Compliance-Verstoß zur persönlichen Haftung 

Für Steuerberaterinnen und Steuerberater liegt eine erhebliche Falle darin, dass nicht nur die Pflicht zur Einhaltung des Geldwäschegesetz (GwG) besteht, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen nach Strafgesetzbuch (StGB) eintreten können – namentlich durch den Tatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB). Die Bundessteuerberaterkammer betont in den „Hinweisen zur strafrechtlichen Relevanz der Geldwäsche“, dass mit der Novelle des § 261 StGB ab 18. März 2021 („All-Crime-Ansatz“) jede Straftat als mögliche Vortat zur Geldwäsche gelten kann.  

Auch ein bloßes „Nichthandeln“, also Unterlassen, kann strafrechtlich relevant werden, wenn sich ein Steuerberater durch Wegsehen, fehlende Verdachtsmeldung oder mangelhafte Sorgfalt in Richtung Geldwäsche beteiligt. Für die Praxis heißt das: Compliance-Lücken sind keine reinen „Pflichtversäumnisse“, sondern potenzielle Strafbarkeitsrisiken. 
Im Folgenden zeigen wir auf, was genau gilt, wie die Rollen aussehen, was in der Kanzlei konkret umzusetzen ist und wie Sie echten Mehrwert für Ihren Kanzleialltag generieren können.  

Die Grundlagen: Wann liegt Geldwäsche vor? 

Unter § 261 Abs. 1 StGB ist definiert, wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, verschleiert, überträgt, verwahrt oder verwendet, in der Absicht, dessen Herkunft zu verschleiern oder das Auffinden/Einziehung zu vereiteln, sich strafbar macht.  
Mit der Gesetzesreform 2021 wurde der Vortatenkatalog gestrichen – fortan kann jede Straftat als Vortat für Geldwäsche gelten („All-Crime-Ansatz“).  
Praxis-verständliche Elemente 

  • Tauglicher Gegenstand: Nicht nur Bargeld, sondern auch Vermögenswerte und kontaminierte Guthaben. Beispielsweise kann eine Steuererstattung, die auf einer unrechtmäßigen Tätigkeit beruht, Geldwäscheobjekt sein.  
  • Tat-Handlung: Es kommt auf aktive Maßnahmen (z. B. Verschleierung) an – aber auch einfache Verwahrung kann genügen.  
  • Subjektiver Tatbestand: Vorsatz oder – unter bestimmten Voraussetzungen – Leichtfertigkeit. Wer grob fahrlässig nicht erkennt, dass der Gegenstand aus einer Straftat stammen könnte, kann ebenfalls strafbar sein.  

Für Steuerberater heißt das konkret: Gelder, Honorare oder Mandantenmittel, die aus einer rechtswidrigen Tat stammen könnten, dürfen nicht unkritisch angenommen oder bearbeitet werden. Bereits das Risiko reicht für eine Prüfung – und bei Wegsehen oder Nichthandeln kann eine strafrechtliche Haftung in Betracht kommen. 

Täter, Teilnehmer, Gehilfe – die drei Rollen im Strafrecht 

Welche Rolle ein Steuerberater in einem Geldwäschefall einnehmen kann, hängt vom Verhalten ab. Es geht nicht nur um den aktiven Täter – auch Mitwirkung und Unterstützung sind relevant.  

  • Täter: Wer selbst die geldwäscherelevante Handlung vornimmt, also z. B. Gelder aus einer Straftat nimmt und sie bewusst verschiebt oder verwendet.  

Beispiel: Ein Mandant überweist Honorare aus unrechtmäßig erlangten Steuererstattungen, von denen der Steuerberater weiß und gestaltet aktiv die Verrechnung. 

  • Teilnehmer: Wer bewusst und wissentlich eine solche Handlung mitplant oder vorbereitet.  

Beispiel: Der Steuerberater stimmt einem Aufbau einer Briefkastenfirma zu, um Vermögensströme aus Straftaten zu verschleiern. 

  • Gehilfe: Wer unerheblich oder passiv unterstützt, z. B., indem er ohne Kenntnismitwirkung leistet oder zwar tätig wird, aber keine wesentliche Rolle übernimmt.  

Beispiel: Es wird unkritisch eine hohe Bareinzahlung beim Mandanten akzeptiert, obwohl Hinweise auf Verdachtsmomente vorhanden waren, und die Kanzlei führt lediglich Buchführungsleistungen durch. 

Das Bewusstsein, dass alle drei Rollen für Steuerberater relevant sind, ist wichtig: Es ist nicht nur die aktive Gestaltung, sondern auch die Mitwirkung oder passive Unterstützung, die Risiken birgt. Die Rolle hängt stark von Kenntnis, Mitwirkung und Einfluss auf das Geschehen ab. 

Strafbarkeit durch Unterlassen: Wenn Wegsehen gefährlich wird 

Ein zentraler Punkt – und häufig übersehen – ist das Unterlassen von Verpflichtungen. Wenn ein Steuerberater Anzeichen erkennt oder kennen müsste und dennoch nicht handelt, kann dies straf- und berufsrechtliche Folgen haben. Die Bundessteuerberaterkammer weist darauf hin, dass Steuerberater durch die bloße Honorarannahme oder durch Nichtmelden Gefahr laufen.  

Typische Praxis-Beispiele 

  • Ein Mandant zahlt große Summen in bar auf ein Konto und bittet die Kanzlei, Leistungen sofort zu erbringen, obwohl keine plausible Herkunft dieser Mittel dargelegt ist – die Kanzlei ignoriert Hinweise. 
  • Es fehlt eine erfolgversprechende Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten einer Gesellschaft, ein Mandant gibt keine plausible Herkunft der Mittel an, die Kanzlei dokumentiert nicht und führt keine Prüfung durch. 
  • Es existiert keine interne Meldestruktur oder kein Verfahren für interne Verdachtsfälle, sodass ein potenzieller Geldwäschefall nicht gemeldet wird. 

Warum ist das relevant? 
Weil das Gesetz nicht nur aktives Verhalten, sondern auch Leichtfertigkeit berücksichtigt (§ 261 Abs. 6 StGB). Wer grob fahrlässig erkennt, dass Gelder aus einer Straftat stammen könnten, aber keine Prüfung anstellt, kann sich strafbar machen.  
Für die Kanzleiorganisation heißt das: Es reicht nicht aus, „nichts falsch gemacht“ zu haben – es muss aktiv überprüft, dokumentiert und ggf. eskaliert werden. 

Fallbeispiele aus der Praxis  

Fall 1: Passive Allowance of Laundering 

Eine mittelgroße Kanzlei übernimmt ein Mandat für eine GmbH. Der Mandant lässt ungewöhnlich hohe Bareinzahlungen ins Firmenkonto buchen, begründet dies schwammig mit „Investitionen“ aus einem Auslandsgeschäft. Die Kanzlei dokumentiert die Vorgänge nicht gesondert, fragt nicht nach. Später stellt sich heraus, dass das Geld überwiegend aus Steuerhinterziehung stammt. Die Kanzlei hatte Hinweise, reagierte aber nicht – Risiko der Beteiligung als Gehilfe. 

Fall 2: Versäumte Verdachtsmeldung

Ein Steuerberater erkennt bei einem Mandanten mehrfache ungewöhnliche Transaktionen (z. B. Überweisung aus Hochrisikoländern, unplausible Gestaltungen). Obwohl interne Verdachtszeichen vorlagen, erfolgte keine Meldung an die Financial Intelligence Unit (FIU) und keine Dokumentation. Später wird das Vermögen des Mandanten eingezogen. Der Steuerberater wird im Rahmen der Hinweise der Bundessteuerberaterkammer darauf hingewiesen, dass allein die Nichtmeldung Risiko bedeutet. 

Fall 3: Beratung eines Mandanten trotz bekannten Risikos 

Ein Steuerberater übernimmt Mandate für mehrere Gesellschaften eines Mandanten, bei denen die wirtschaftlich Berechtigten nicht korrekt offengelegt wurden und die Mittelherkunft unklar ist. Der Steuerberater berät aktiv bei Gestaltungen, obwohl er Kenntnis von auffälligen Umständen hatte. Hier liegt aktive Teilnehmerschaft vor – das Risiko einer Strafbarkeit als Teilnehmer oder Täter ist gegeben. 

Diese Beispiele sind modellhaft und nicht abschließend – sie zeigen aber, wie schnell Kanzleistrukturen in den Fokus geraten können. 

So schützen Sie sich vor strafrechtlichen Risiken in der Kanzlei 

  1. Überarbeitung des Mandats-Onboarding & Risikoklassifikation
  • Führen Sie standardisierte Kundenidentifikations- und wirtschaftlich-Berechtigten-Prüfungen durch (gemäß § 10 ff. GwG).  
  • Erfassen Sie bei Mandatsaufnahme eine Risikoanalyse (gemäß § 5 Abs. 1 GwG) – z. B. Herkunft der Mittel, Geschäftsmodell, Länder-Risiken.  
  • Klassifizieren Sie Mandate (niedriges, mittleres, hohes Risiko) und wenden Sie je nach Kategorie unterschiedliche Sorgfaltsmaßnahmen an. 
  1. Checklisten & GwG-konforme Verfahren
  • Setzen Sie interne Checklisten um (Mandatsprüfung, wirtschaftlich Berechtigte, Herkunft der Mittel, Dokumentation). 
  • Legen Sie fest, wann eine Verdachtsmeldung an die FIU erfolgen muss – und wer dies intern verantwortet. 
  1. Klare Zuständigkeiten in der Kanzlei
  • Benennen Sie eine verantwortliche Person für das Risikomanagement und die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorgaben (§ 4 Abs. 3 GwG).  
  • Schulen Sie Mitarbeitende regelmäßig zu Geldwäsche-Risiken, Erkennung und Meldung. 
  1. Dokumentation als juristische Verteidigung
  • Halten Sie alle relevanten Prüf-, Analyse- und Entscheidungsprozesse schriftlich fest. 
  • Dokumentieren Sie insbesondere: Identifizierung, Risikoklassifikation, Maßnahmen, wie Sie auf Auffälligkeiten reagiert haben. 
  • Die Kanzlei kann dadurch im Fall einer Prüfung oder eines Verdachtsfalls nachweisen, dass sie systematisch vorgegangen ist. 

Unsere Lösung: Mit DS|GwG Risiken erkennen und dokumentieren 

Mit unserer Softwarelösung DS|GwG bieten wir Steuerberaterkanzleien ein praxisorientiertes Tool, das hilft, Geldwäsche-Risiken systematisch zu identifizieren, Maßnahmen zu dokumentieren und damit das Haftungsrisiko deutlich zu reduzieren. 

Funktionen im Überblick 

  • Mandatsaufnahme mit Risiko-Scoring 
  • Dokumentenmanagement der Identifikation wirtschaftlich Berechtigter 
  • Standardisierte Workflows zu Verdachtsfällen inkl. FIU-Meldung 
  • Automatische Protokollierung sämtlicher Prüf- und Entscheidungsprozesse 
    Als integrierte Lösung bietet DS|GwG die Möglichkeit, Complianceanforderungen effizient umzusetzen – damit Sie sich auf Ihre Mandate konzentrieren können, ohne das Strafbarkeitsrisiko aus den Augen zu verlieren. 

Kein Spielraum für Nachlässigkeit 

Ein Steuerberater läuft Gefahr, strafrechtlich in Anspruch genommen zu werden, wenn organisatorische und rechtliche Vorgaben nicht eingehalten werden. Die Folge kann nicht nur die Berufshaftung, sondern strafrechtliche Verfolgung sein. Strukturierte Prozesse, eine klare Dokumentation und eine konsequente Risikoaufklärung sind das beste Mittel zur Prävention. Mit dem richtigen Instrumentarium und dem nötigen Bewusstsein lassen sich diese Risiken effektiv minimieren.