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Wirtschaftlich Berechtigter nach GwG: Prüfpraxis für Steuerberater

Geschrieben von DATA Security GmbH | 21.01.2026 20:45:22

«Wer ist wirtschaftlich berechtigt?» 

Diese scheinbar einfache Frage entscheidet in der Praxis darüber, ob eine Kanzlei eine GwG-Prüfung besteht – oder ob sie Beanstandungen, Nachforderungen oder im schlimmsten Fall Bußgelder riskiert. 

Aufsichtsprüfungen der letzten Jahre zeigen klar: Die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten ist einer der häufigsten und teuersten Fehlerpunkte bei Steuerberatern, Rechtsanwälten und anderen Verpflichteten nach dem GwG. Nicht, weil der Begriff unbekannt wäre – sondern weil er unterschätzt, verkürzt oder falsch dokumentiert wird. 

Dieser Beitrag richtet sich an alle Verpflichteten, die: 

  • Prüfungen souverän bestehen wollen, 
  • Haftungsrisiken aktiv reduzieren möchten und 
  • eine strukturierte, wiederholbare Prüfpraxis etablieren wollen. 

Im Folgenden erhalten Sie eine praxisorientierte Einordnung des wirtschaftlich Berechtigten nach dem GwG, mit Fokus auf das, was Aufsichtsbehörden tatsächlich erwarten. 

Kurzüberblick: Praxisfragen zum wirtschaftlich Berechtigten 

In der Kanzleipraxis stellen sich beim wirtschaftlich Berechtigten immer wieder dieselben Kernfragen: 

  • Wer gilt nach dem GwG tatsächlich als wirtschaftlich Berechtigter? 
  • Sind Beteiligungsquoten entscheidend – oder kommt es auf tatsächliche Kontrolle an? 
  • Wie sind mittelbare Beteiligungen korrekt und angemessen zu prüfen? 
  • Welche Besonderheiten gelten bei Stiftungen, Treuhand- und vergleichbaren Konstruktionen? 
  • Welche Rolle spielt das Transparenzregister in der eigenen Prüfung? 
  • Wie tief muss die Dokumentation gehen, um prüfungssicher zu sein? 

Der Beitrag greift diese Fragen auf und zeigt, wie Steuerberater ihre GwG-Pflichten praxisnah und rechtssicher umsetzen können.  

Was ist ein wirtschaftlich Berechtigter nach dem GwG? 

Nach § 3 GwG ist wirtschaftlich berechtigt stets eine natürliche Person, die letztlich hinter einer Gesellschaft oder Struktur steht und maßgeblichen Einfluss ausübt. Entscheidend ist dabei nicht die formale Stellung, sondern die tatsächliche Einfluss- oder Kontrollmöglichkeit. 

Wirtschaftlich berechtigt ist insbesondere, wer 

  • Eigentum hält, 
  • Kontrolle ausübt oder 
  • auf vergleichbare Weise beherrschenden Einfluss nimmt. 

Der wirtschaftlich Berechtigte steht im Mittelpunkt der Geldwäscheprävention, da Geldwäsche regelmäßig über komplexe und verschleierte Strukturen erfolgt. In der Praxis ist daher eine klare Abgrenzung notwendig: Weder Geschäftsführer noch Gesellschafter oder Bevollmächtigte sind automatisch wirtschaftlich Berechtigte. Maßgeblich ist allein, wer tatsächlich kontrolliert oder wirtschaftlich profitiert. 

Direkte und indirekte Kontrolle: Wann liegt wirtschaftliche Berechtigung vor? 

Direkte wirtschaftliche Berechtigung 

Direkte wirtschaftliche Berechtigung liegt typischerweise vor, wenn eine natürliche Person: 

  • mehr als 25 % der Kapitalanteile oder 
  • mehr als 25 % der Stimmrechte hält. 

Klassische Fälle: 

  • Mehrheitsgesellschafter einer GmbH 
  • Alleingesellschafter einer UG 

Diese Konstellationen sind aus Prüfungssicht meist unproblematisch – sofern sie dokumentiert sind. 

Mittelbare Kontrolle über Beteiligungsketten 

Deutlich prüfungsrelevanter ist die mittelbare Kontrolle bei: 

  • Mehrstufigen Beteiligungsketten 
  • Holdingstrukturen 
  • Kontrolle über Stimmbindungs- oder Vetorechte 
  • Faktischer Einflussnahme ohne Mehrheitsbeteiligung 

Wichtig bei mittelbarer Kontrolle: 

Die Kammern erwarten eine aktive Analyse bis zur natürlichen Person, inklusive: 

  • Strukturübersichten 
  • Plausibilitätsprüfungen 
  • Nachvollziehbarer Begründungen 

Ein bloßer Registerauszug genügt nicht. 

Rechtsgrundlagen hierfür bilden § 3§ 10 und § 11 des GwG. 

Wirtschaftlich Berechtigter im Kontext der Geldwäscheprävention 

Die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten ist kein isolierter Schritt, sondern ein zentraler Bestandteil des risikobasierten Ansatzes nach dem Geldwäschegesetz. Sie bildet die Grundlage für eine sachgerechte Einschätzung der Geldwäscherisiken einer Geschäftsbeziehung. 

Die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten beeinflusst unmittelbar: 

  • Die Mandanten- bzw. Geschäftsbeziehungs-Risikoanalyse (§ 4 und § 5 GwG) 
  • Die Intensität der laufenden Überwachung (§ 10 GwG) 
  • Den Umfang und die Tiefe der Dokumentation (§ 8 GwG) 

Ohne eine nachvollziehbare Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten – gegebenenfalls auch als fiktiver wirtschaftlich Berechtigter auftretend – ist ein belastbarer Risikoansatz nicht möglich. Risiken können dann weder angemessen bewertet noch Maßnahmen risikogerecht ausgestaltet werden. 

Genau hier setzen Prüfer regelmäßig an: Unklare oder unzureichend dokumentierte Feststellungen zum wirtschaftlich Berechtigten zählen zu den häufigsten Schwachstellen in der geldwäscherechtlichen Praxis. 

Wer ist nach dem GwG zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet? 

Steuerberater zählen gemäß § 2 GwG zu den «Verpflichteten» und sind damit zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten gehalten. Die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Prüfung liegt demnach vollständig beim Steuerberater. 

Für die Prüfungspraxis besonders relevant sind folgende Aspekte: 

  • Die Verantwortung zur Ermittlung verbleibt jedoch beim Verpflichteten selbst 
  • Eine Plausibilitätsprüfung der Angaben ist zwingend erforderlich 

Kurz gesagt: Hilfsmittel können unterstützen – sie ersetzen aber nicht die eigene Prüfung und Verantwortung. 

Wirtschaftlich Berechtigter nach Rechtsformen  

Die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten richtet sich nach der jeweiligen Rechtsform und den tatsächlichen Einfluss- und Kontrollverhältnissen (§ 3 GwG). 

Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) 

Bei Personengesellschaften sind regelmäßig alle natürlichen Personen zu prüfen, die unmittelbar oder mittelbar maßgebliche Kontrolle ausüben. Relevant sind insbesondere: 

  • Kommanditisten 
  • Komplementäre bzw. Komplementärgesellschaften 
  • Die dahinterstehenden natürlichen Personen 

Achtung: Gerade bei mehrstufigen oder gemischten Strukturen entstehen hier häufig Dokumentationslücken. 

Juristische Personen (z. B. GmbH) 

Wirtschaftlich berechtigt ist, 

  • wer mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder 
  • auf sonstige Weise Kontrolle ausübt, etwa durch Sonder- oder Vetorechte. 

Geschäftsführer sind nur dann wirtschaftlich Berechtigte, wenn sie tatsächlich eine solche Kontrolle ausüben. Ein häufiger Beanstandungspunkt ist die fehlende Prüfung von Sonderrechten bei Minderheitsbeteiligungen. 

Besondere Rechtsformen (Stiftungen, Treuhand- und Verwaltungskonstrukte) 

Bei rechtsfähigen Stiftungen sowie Treuhand- oder vergleichbaren Konstruktionen können wirtschaftlich Berechtigte, insbesondere 

  • Begünstigte bzw. die Gruppe der Begünstigten und 
  • Personen mit maßgeblichem Einfluss oder Kontrolle sein. 

Formale Eigentumsverhältnisse sind hierbei nachrangig. Der verbreitete Irrtum, Stiftungen hätten keine wirtschaftlich Berechtigten, führt regelmäßig zu Prüfungsfeststellungen. 

Der fiktive wirtschaftlich Berechtigte 

Ein «fiktiver» wirtschaftlich Berechtigter, (also kein tatsächlicher, sondern ein kraft Gesetzes ersatzweise bestimmter), darf nur dann bestimmt werden, wenn trotz angemessener und dokumentierter Maßnahmen keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann. In diesem Fall gelten regelmäßig die gesetzlichen Vertreter oder geschäftsführenden Organe als wirtschaftlich Berechtigte. 

Praxisbeispiel: 

Eine Steuerberaterkanzlei betreut eine GmbH, deren Gesellschafter ausschließlich andere Kapitalgesellschaften sind. Trotz angemessener Prüfungsmaßnahmen und Dokumentation kann keine natürliche Person mit maßgeblichem Einfluss ermittelt werden. In diesem Fall werden die Geschäftsführer der GmbH als fiktive wirtschaftlich Berechtigte gemäß § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG erfasst. 

Transparenzregister und wirtschaftlich Berechtigter 

Für nahezu alle juristischen Personen des Privatrechts besteht eine Pflicht zur Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister (§ 20 GwG). 

Für Steuerberater gilt dabei: Das Transparenzregister ist ein Hilfsmittel, ersetzt aber nicht die eigene Prüfung. Die Registerdaten sind Ausgangspunkt, nicht Ergebnis der Ermittlung. 

  • Widersprüche zwischen Registerangaben und den eigenen Erkenntnissen müssen geklärt werden. 
  • Abweichungen sind nachvollziehbar zu dokumentieren. 
  • Eine Plausibilitätsprüfung ist zwingend erforderlich (§ 10§ 11 GwG). 

Besonders bei Bestandsmandaten ist Vorsicht geboten: Die frühere automatische Mitteilungsfiktion wurde durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) abgeschafft. Steuerberater dürfen daher nicht davon ausgehen, dass ältere Registereinträge korrekt oder vollständig sind, sondern müssen die Angaben aktiv überprüfen und bei Bedarf aktualisieren.  

Dokumentationspflichten beim wirtschaftlich Berechtigten 

Die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten ist nur dann prüfungssicher, wenn sie vollständig und nachvollziehbar dokumentiert wird. Dabei kommt es weniger auf den Umfang als auf die inhaltliche Schlüssigkeit an. 

Zu dokumentieren sind insbesondere folgende Aspekte: 

  • Die genutzten Informationsquellen (z. B. Register, Mandantenangaben) 
  • Die Struktur- und Kontrollanalyse einschließlich Beteiligungsketten 
  • Die Begründung der getroffenen Entscheidung 
  • Der Bezug zur Mandanten-Risikoanalyse 

In der Prüfungspraxis zeigen sich regelmäßig folgende wiederkehrende Beanstandungen: 

  • Fehlende oder nicht nachvollziehbare Entscheidungswege 
  • Unvollständig dargestellte Beteiligungsstrukturen 
  • Pauschale Verweise auf Register ohne eigene Bewertung 

Typische Fehler bei der Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten 

In der Praxis entstehen Beanstandungen häufig nicht durch fehlende Angaben, sondern durch unzureichende Prüfungslogik. Besonders typisch sind hier: 

  • Ungeprüfte Selbstauskünfte von Mandanten 
  • Fehlende Prüfung von Beteiligungs- oder Kontrollketten über mehrere Ebenen 
  • Vorschneller Rückgriff auf fiktive wirtschaftlich Berechtigte 
  • Keine Aktualisierung bei Änderungen der Bestandsstruktur 

Diese Punkte gehören zu den klassischen Ansatzstellen von Prüfern und lassen sich durch klare Prozesse und Dokumentation gut vermeiden. 

Praxisleitfaden für Steuerberater: Schritt-für-Schritt 

Die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten sollte systematisch und nachvollziehbar erfolgen, um dauerhaft prüfungssicher zu sein: 

  • Struktur analysieren (Rechtsform, Beteiligungs- und Kontrollverhältnisse erfassen) 
  • Direkte und indirekte Kontrolle prüfen 
  • Sonder- und Vetorechte bewerten 
  • Wirtschaftlich Berechtigte festlegen 
  • Ermittlung und Entscheidung dokumentieren 
  • Ergebnis mit der Risikoanalyse verknüpfen 
  • Regelmäßiges Monitoring sicherstellen, insbesondere bei Änderungen 

Strukturiert. Wiederholbar. Prüfungssicher. 

Zusammenfassung 

Die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten ist eine der zentralen GwG-Pflichten für Steuerberater – und einer der häufigsten Prüfungsansatzpunkte. 

Wer hier sauber arbeitet, schützt nicht nur sich selbst, sondern auch seine Mandanten – und geht gelassen in jede Aufsichtsprüfung. 

Gerne unterstützen wir Ihre Kanzlei dabei, die Ermittlung und Dokumentation wirtschaftlich Berechtigter strukturiert, prüfungssicher und effizient umzusetzen – unter anderem mithilfe unseres Software-Tools DS|GwG. Vereinbaren Sie am besten gleich einen kostenlosen Beratungstermin. 

FAQ – Wirtschaftlich Berechtigter nach GwG