«Wer ist wirtschaftlich berechtigt?»
Diese scheinbar einfache Frage entscheidet in der Praxis darüber, ob eine Kanzlei eine GwG-Prüfung besteht – oder ob sie Beanstandungen, Nachforderungen oder im schlimmsten Fall Bußgelder riskiert.
Aufsichtsprüfungen der letzten Jahre zeigen klar: Die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten ist einer der häufigsten und teuersten Fehlerpunkte bei Steuerberatern, Rechtsanwälten und anderen Verpflichteten nach dem GwG. Nicht, weil der Begriff unbekannt wäre – sondern weil er unterschätzt, verkürzt oder falsch dokumentiert wird.
Dieser Beitrag richtet sich an alle Verpflichteten, die:
Im Folgenden erhalten Sie eine praxisorientierte Einordnung des wirtschaftlich Berechtigten nach dem GwG, mit Fokus auf das, was Aufsichtsbehörden tatsächlich erwarten.
In der Kanzleipraxis stellen sich beim wirtschaftlich Berechtigten immer wieder dieselben Kernfragen:
Der Beitrag greift diese Fragen auf und zeigt, wie Steuerberater ihre GwG-Pflichten praxisnah und rechtssicher umsetzen können.
Nach § 3 GwG ist wirtschaftlich berechtigt stets eine natürliche Person, die letztlich hinter einer Gesellschaft oder Struktur steht und maßgeblichen Einfluss ausübt. Entscheidend ist dabei nicht die formale Stellung, sondern die tatsächliche Einfluss- oder Kontrollmöglichkeit.
Wirtschaftlich berechtigt ist insbesondere, wer
Der wirtschaftlich Berechtigte steht im Mittelpunkt der Geldwäscheprävention, da Geldwäsche regelmäßig über komplexe und verschleierte Strukturen erfolgt. In der Praxis ist daher eine klare Abgrenzung notwendig: Weder Geschäftsführer noch Gesellschafter oder Bevollmächtigte sind automatisch wirtschaftlich Berechtigte. Maßgeblich ist allein, wer tatsächlich kontrolliert oder wirtschaftlich profitiert.
Direkte wirtschaftliche Berechtigung liegt typischerweise vor, wenn eine natürliche Person:
Klassische Fälle:
Diese Konstellationen sind aus Prüfungssicht meist unproblematisch – sofern sie dokumentiert sind.
Deutlich prüfungsrelevanter ist die mittelbare Kontrolle bei:
Wichtig bei mittelbarer Kontrolle:
Die Kammern erwarten eine aktive Analyse bis zur natürlichen Person, inklusive:
Ein bloßer Registerauszug genügt nicht.
Rechtsgrundlagen hierfür bilden § 3, § 10 und § 11 des GwG.
Die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten ist kein isolierter Schritt, sondern ein zentraler Bestandteil des risikobasierten Ansatzes nach dem Geldwäschegesetz. Sie bildet die Grundlage für eine sachgerechte Einschätzung der Geldwäscherisiken einer Geschäftsbeziehung.
Die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten beeinflusst unmittelbar:
Ohne eine nachvollziehbare Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten – gegebenenfalls auch als fiktiver wirtschaftlich Berechtigter auftretend – ist ein belastbarer Risikoansatz nicht möglich. Risiken können dann weder angemessen bewertet noch Maßnahmen risikogerecht ausgestaltet werden.
Genau hier setzen Prüfer regelmäßig an: Unklare oder unzureichend dokumentierte Feststellungen zum wirtschaftlich Berechtigten zählen zu den häufigsten Schwachstellen in der geldwäscherechtlichen Praxis.
Steuerberater zählen gemäß § 2 GwG zu den «Verpflichteten» und sind damit zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten gehalten. Die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Prüfung liegt demnach vollständig beim Steuerberater.
Für die Prüfungspraxis besonders relevant sind folgende Aspekte:
Kurz gesagt: Hilfsmittel können unterstützen – sie ersetzen aber nicht die eigene Prüfung und Verantwortung.
Die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten richtet sich nach der jeweiligen Rechtsform und den tatsächlichen Einfluss- und Kontrollverhältnissen (§ 3 GwG).
Bei Personengesellschaften sind regelmäßig alle natürlichen Personen zu prüfen, die unmittelbar oder mittelbar maßgebliche Kontrolle ausüben. Relevant sind insbesondere:
Achtung: Gerade bei mehrstufigen oder gemischten Strukturen entstehen hier häufig Dokumentationslücken.
Wirtschaftlich berechtigt ist,
Geschäftsführer sind nur dann wirtschaftlich Berechtigte, wenn sie tatsächlich eine solche Kontrolle ausüben. Ein häufiger Beanstandungspunkt ist die fehlende Prüfung von Sonderrechten bei Minderheitsbeteiligungen.
Bei rechtsfähigen Stiftungen sowie Treuhand- oder vergleichbaren Konstruktionen können wirtschaftlich Berechtigte, insbesondere
Formale Eigentumsverhältnisse sind hierbei nachrangig. Der verbreitete Irrtum, Stiftungen hätten keine wirtschaftlich Berechtigten, führt regelmäßig zu Prüfungsfeststellungen.
Ein «fiktiver» wirtschaftlich Berechtigter, (also kein tatsächlicher, sondern ein kraft Gesetzes ersatzweise bestimmter), darf nur dann bestimmt werden, wenn trotz angemessener und dokumentierter Maßnahmen keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann. In diesem Fall gelten regelmäßig die gesetzlichen Vertreter oder geschäftsführenden Organe als wirtschaftlich Berechtigte.
Praxisbeispiel:
Eine Steuerberaterkanzlei betreut eine GmbH, deren Gesellschafter ausschließlich andere Kapitalgesellschaften sind. Trotz angemessener Prüfungsmaßnahmen und Dokumentation kann keine natürliche Person mit maßgeblichem Einfluss ermittelt werden. In diesem Fall werden die Geschäftsführer der GmbH als fiktive wirtschaftlich Berechtigte gemäß § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG erfasst.
Für nahezu alle juristischen Personen des Privatrechts besteht eine Pflicht zur Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister (§ 20 GwG).
Für Steuerberater gilt dabei: Das Transparenzregister ist ein Hilfsmittel, ersetzt aber nicht die eigene Prüfung. Die Registerdaten sind Ausgangspunkt, nicht Ergebnis der Ermittlung.
Besonders bei Bestandsmandaten ist Vorsicht geboten: Die frühere automatische Mitteilungsfiktion wurde durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) abgeschafft. Steuerberater dürfen daher nicht davon ausgehen, dass ältere Registereinträge korrekt oder vollständig sind, sondern müssen die Angaben aktiv überprüfen und bei Bedarf aktualisieren.
Die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten ist nur dann prüfungssicher, wenn sie vollständig und nachvollziehbar dokumentiert wird. Dabei kommt es weniger auf den Umfang als auf die inhaltliche Schlüssigkeit an.
Zu dokumentieren sind insbesondere folgende Aspekte:
In der Prüfungspraxis zeigen sich regelmäßig folgende wiederkehrende Beanstandungen:
In der Praxis entstehen Beanstandungen häufig nicht durch fehlende Angaben, sondern durch unzureichende Prüfungslogik. Besonders typisch sind hier:
Diese Punkte gehören zu den klassischen Ansatzstellen von Prüfern und lassen sich durch klare Prozesse und Dokumentation gut vermeiden.
Die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten sollte systematisch und nachvollziehbar erfolgen, um dauerhaft prüfungssicher zu sein:
Strukturiert. Wiederholbar. Prüfungssicher.
Die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten ist eine der zentralen GwG-Pflichten für Steuerberater – und einer der häufigsten Prüfungsansatzpunkte.
Wer hier sauber arbeitet, schützt nicht nur sich selbst, sondern auch seine Mandanten – und geht gelassen in jede Aufsichtsprüfung.
Gerne unterstützen wir Ihre Kanzlei dabei, die Ermittlung und Dokumentation wirtschaftlich Berechtigter strukturiert, prüfungssicher und effizient umzusetzen – unter anderem mithilfe unseres Software-Tools DS|GwG. Vereinbaren Sie am besten gleich einen kostenlosen Beratungstermin.