Die Dokumentation ist das Rückgrat einer wirksamen Geldwäscheprävention.
Fehlende, fehlerhafte oder unvollständige Aufzeichnungen gehören zu den häufigsten Beanstandungen bei GwG-Prüfungen durch Kammern und Aufsichtsbehörden. Dabei gilt: Was nicht dokumentiert ist, gilt als nicht erfolgt.
Dieser Artikel zeigt, welche Nachweise Steuerberater nach dem Geldwäschegesetz (GwG) führen müssen, wie lange sie aufzubewahren sind und welche Anforderungen an eine revisionssichere Speicherung bestehen.
Das Geldwäschegesetz verpflichtet Steuerberater, alle prüfungsrelevanten Informationen lückenlos festzuhalten – von der Mandatsannahme über die Identifizierung (Know Your Customer) bis zur Risikoanalyse. Diese Nachweise dienen nicht nur der internen Kontrolle, sondern sind bei einer Prüfung durch Kammern oder Aufsichtsbehörden entscheidend, um die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten belegen zu können.
Für Steuerberater ergibt sich aus § 10 und § 11 GwG eine umfassende Dokumentationspflicht, die folgende Inhalte umfasst:
Alle Informationen müssen zeitnah, eindeutig zuordenbar und unveränderbar erfasst werden.
Die zentrale Vorschrift für Dokumentationspflichten ist § 8 GwG.
Darin heißt es, dass alle erhobenen und verarbeiteten Daten so aufgezeichnet werden müssen, dass sie „jederzeit vollständig und unverzüglich“ verfügbar sind.
Das umfasst insbesondere:
Die Unterlagen müssen mit den festgestellten Angaben und Informationen übereinstimmen, prüfbar und nachvollziehbar sein sowie vor unbefugtem Zugriff geschützt aufbewahrt werden.
Gemäß § 8 Abs. 4 GwG beträgt die Aufbewahrungsfrist fünf Jahre.
Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem eine Geschäftsbeziehung endet oder mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem außerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung eine einzelne Transaktion durchgeführt wurde.
Nach Ablauf dieser Frist sind die Daten zu löschen, sofern keine anderen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten (z. B. aus Steuer- oder Handelsrecht) entgegenstehen.
Wichtig:
Ein einfacher Grundsatz:
Aufbewahren, solange nötig – löschen, sobald erlaubt.
Die GwG-konforme Aufbewahrung kann digital oder physisch erfolgen, wenn bestimmte Sicherheitsstandards eingehalten werden.
Zulässig:
Nicht zulässig:
Die gewählte Speicherform muss gewährleisten, dass alle Daten revisionssicher, nachvollziehbar und vollständig sind.
Revisionssicher bedeutet, dass jede Änderung an einem Dokument nachvollziehbar ist und keine nachträgliche Manipulation erfolgen kann.
Für Kanzleien gilt: Jeder Datensatz muss einem Mandat, einem Zeitpunkt und einer prüfenden bzw. verantwortlichen Person eindeutig zugeordnet werden können.
Praxisbeispiel:
Bei einer Prüfung durch die Steuerberaterkammer kann der Prüfer lückenlos nachvollziehen, wann ein Mandant identifiziert wurde, welche Unterlagen geprüft und welche Entscheidungen von wem dokumentiert wurden.
Digitale Lösungen wie DS | GwG ermöglichen es Kanzleien, alle geldwäscherechtlichen Prüf- und Dokumentationspflichten in einem strukturierten Workflow zu erfüllen.
Jeder Prüfschritt wird dokumentiert, mit Zeitstempel versehen und revisionssicher gespeichert. Änderungen oder Ergänzungen werden versioniert, sodass jederzeit nachvollziehbar bleibt, wer, wann und warum eine Anpassung vorgenommen hat.
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist dürfen Daten nicht weiter gespeichert werden.
Das betrifft auch digitale Backups oder Duplikate.
Zur Umsetzung empfiehlt sich:
Die DSGVO (Art. 5 Abs. 1 lit. e) fordert ausdrücklich, dass personenbezogene Daten nur so lange gespeichert werden, wie sie für den Zweck erforderlich sind.
Diese Fehler können bei einer Prüfung Bußgelder oder Beanstandungen nach sich ziehen – auch dann, wenn alle Prüfungen inhaltlich korrekt durchgeführt wurden.
Eine lückenlose Dokumentation ist mehr als reine Pflichterfüllung – sie ist Ihr Schutzschild gegen rechtliche, organisatorische und reputative Risiken.
Wer alle geldwäscherechtlichen Aufzeichnungen vollständig, nachvollziehbar und fristgerecht führt, unterstreicht im Prüfungsfall die Professionalität und Zuverlässigkeit der Kanzlei.
Mit DS | GwG gestalten Sie Ihre Dokumentationsprozesse effizient und rechtssicher:
Alle Mandatsunterlagen, Risikoanalysen und Identifizierungsdokumente werden strukturiert, zentral gespeichert und revisionssicher archiviert.
So erfüllen Sie Ihre Pflichten nach § 8 GwG mühelos – und behalten zugleich den Überblick über alle laufenden Prüfungen.