Geldwäscheprävention

Die 6. EU-Geldwäscherichtlinie (AMLD6): Was auf Verpflichtete bis 2027 zukommt

Die 6. EU-Geldwäscherichtlinie ist ein zentrales Instrument im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der Europäischen Union.


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Die 6. EU-Geldwäscherichtlinie ist ein zentrales Instrument im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der Europäischen Union. Sie legt erweiterte Sorgfalts- und Transparenzpflichten fest, um das Finanzsystem besser vor illegalen Transaktionen zu schützen. Als Teil eines umfassenderen AML-Pakets – zu dem auch neue Verordnungen wie die AMLR (Anti-Money Laundering Regulation) und die AMLA (Anti-Money Laundering Authority) gehören – zielt die AMLD6 darauf ab, ein einheitliches Regelwerk zu etablieren, das in allen Mitgliedstaaten Anwendung findet.

Einführung und Hintergrund

Definition und Zielsetzung:
Die 6. EU-Geldwäscherichtlinie (AMLD6) definiert neu, welche Sorgfaltsmaßnahmen und Prüfungen Finanzinstitute und andere Verpflichtete vornehmen müssen, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Ziel der Richtlinie ist es, bestehende Lücken zu schließen und das Regelwerk EU-weit zu harmonisieren. 

Ergänzend zur Richtlinie regelt die neue Geldwäsche-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1024) erstmals direkt anwendbare Sorgfaltspflichten für Verpflichtete. Sie ersetzt das bisherige Geldwäschegesetz in seiner bestehenden Form und konkretisiert Anforderungen an Identifizierungs-, Überwachungs- und Dokumentationsprozesse. Dies bedeutet für Verpflichtete eine klare Verschärfung der Pflichten und eine unmittelbare Anwendbarkeit der Vorschriften ab Juli 2027 in allen EU-Mitgliedstaaten. 

Bedeutung im EU-Kontext: 
Die AMLD6 trägt maßgeblich zur Harmonisierung der Geldwäschebekämpfung in der EU bei. Sie sorgt dafür, dass in allen Mitgliedstaaten einheitliche Mindeststandards gelten, die das Finanzsystem schützen und gleichzeitig die Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden fördern. Übergeordnete Ziele sind dabei der Schutz des Finanzsystems, die Verhinderung illegaler Transaktionen und die Bekämpfung terroristischer Finanzierungsströme.

Zentrale Neuerungen der 6. EU-Geldwäscherichtlinie

AMLA: Die neue EU-Aufsichtsbehörde mit direkter Durchgriffsbefugnis

Ein zentraler Baustein des neuen EU-Geldwäschepakets ist die Einrichtung der AMLA (Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism). Diese neue EU-Behörde soll nicht nur die nationalen Aufsichtsbehörden koordinieren, sondern übernimmt selbst direkte Aufsichtsaufgaben – insbesondere gegenüber ausgewählten, risikobehafteten Verpflichteten.

Die AMLA mit Sitz in Frankfurt am Main wird als Bindeglied und zentrale Instanz zwischen den verschiedenen Akteuren der Geldwäschebekämpfung fungieren. Ihre Aufgaben umfassen:

  • die Koordinierung der nationalen Aufsichtsbehörden in allen Fragen der Geldwäscheprävention,
  • die Entwicklung technischer Regulierungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen zur einheitlichen Umsetzung der EU-Vorgaben,
  • sowie die direkte Beaufsichtigung der bis zu 40 risikoreichsten Kredit- und Finanzinstitute der EU („ausgewählte Verpflichtete“), für die ein besonders hohes Gefährdungspotenzial festgestellt wurde.

Darüber hinaus wird mit der neuen Architektur eine verpflichtende grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden eingeführt. Die AMLA übernimmt hierbei eine koordinierende, verbindliche Steuerungsfunktion, insbesondere im Hinblick auf die Zusammenarbeit zwischen Financial Intelligence Units (FIUs), Strafverfolgungsbehörden und nationalen Aufsichtsstellen.

Ziel ist es, die bislang fragmentierte Aufsichtslandschaft innerhalb der EU effektiver, schlagkräftiger und schneller zu machen – insbesondere bei komplexen, länderübergreifenden Fällen von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Die AMLA wird dafür mit eigener IT-Infrastruktur, Analysekompetenz und Durchsetzungsbefugnissen ausgestattet.

Mit dieser Maßnahme setzt die EU einen Paradigmenwechsel hin zu einer supranationalen, risikoorientierten AML-Aufsicht um, die einheitliche Standards in allen Mitgliedstaaten gewährleistet und die Resilienz des europäischen Finanzsystems gegen Missbrauch deutlich erhöht.

Mehr Verpflichtete: Wer künftig unter das Geldwäscherecht fällt

AMLD6 bezieht nun auch zusätzliche Akteure in den Regelungsbereich ein, unter anderem:

  • Kryptowährungsanbieter
  • Kreditvermittler
  • Investitionsmigrationsberater
  • Schwarmfinanzierungsdienstleister
  • Crowdfunding-Dienstleister
  • Luxusgüterhändler
  • ab 2029: Fußballvereine und Fußballvermittler

Diese Erweiterung des Anwendungsbereichs zielt darauf ab, bisherige regulatorische Lücken zu schließen, die Kriminellen Schlupflöcher eröffneten.

KYC 2.0: Was sich bei den allgemeinen Sorgfaltspflichten ändert

Die neuen geldwäscherechtlichen Vorschriften der EU verschärfen die Anforderungen an die allgemeinen Sorgfaltspflichten, die Verpflichtete gegenüber ihren Kunden, wirtschaftlich Berechtigten und Geschäftspartnern zu erfüllen haben. Ziel ist es, die Transparenz und Aktualität der Kundendaten deutlich zu erhöhen und die Risikoerkennung zu verbessern.

Zentral ist dabei die regelmäßige Aktualisierung aller relevanten Unterlagen, Daten und Informationen. Diese muss grundsätzlich mindestens alle fünf Jahre erfolgen. Bei Kunden mit erhöhtem Risiko – etwa politisch exponierten Personen (PEPs), komplexen Unternehmensstrukturen oder Geschäftsbeziehungen mit Hochrisikoländern – ist eine jährliche Überprüfung vorgeschrieben.

Anforderungen bei natürlichen Personen:
Bei der Identifizierung natürlicher Personen müssen künftig alle Staatsangehörigkeiten sowie die steuerliche Identifikationsnummer (TIN) erhoben werden. Darüber hinaus ist bei Kunden verpflichtend anzugeben, welcher Beruf oder welche Art der Beschäftigung aktuell ausgeübt wird.

Ein zusätzlicher Schwerpunkt liegt auf der Überprüfung von Sanktionslisten: Verpflichtete müssen systematisch feststellen, ob eine natürliche Person auf einer EU-, UN- oder nationalen Sanktionsliste geführt wird. Im Fall einer Übereinstimmung muss der Kunde entsprechend gekennzeichnet und risikobasiert behandelt werden.

Anforderungen bei juristischen Personen:
Auch bei Unternehmen, Stiftungen oder anderen juristischen Personen ist eine regelmäßige Sanktionslistenprüfung verpflichtend. Erkenntnisse daraus müssen dokumentiert und intern eindeutig als „risikobehaftet“ gekennzeichnet werden. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen selbst nicht sanktioniert ist, aber z. B. mit einem sanktionierten wirtschaftlich Berechtigten verbunden ist.

Anforderungen bei wirtschaftlich Berechtigten:
Die Datenanforderungen zur Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter werden erheblich erweitert. Verpflichtete müssen künftig zusätzlich zu Vor- und Nachnamen folgende Angaben erfassen und dokumentieren:

  • Geburtsort und Geburtsdatum,
  • vollständige Wohnanschrift inklusive Land,
  • alle Staatsangehörigkeiten,
  • eine eindeutige persönliche Identifikationsnummer (z. B. aus amtlichem Ausweisdokument).

Darüber hinaus ist zwingend zu prüfen:

  • ob die betreffende Person eine PEP-Eigenschaft besitzt, einschließlich Näheverhältnissen zu anderen PEPs,
  • ob ein Sanktionslisten-Treffer vorliegt,
  • und ob die ermittelte Identität verifiziert werden kann (z. B. durch Ausweisdokumente oder digitale Identitätsprüfungen im Rahmen von KYC-Verfahren).

Zusätzlich muss ein fundiertes Verständnis über die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden vorhanden und dokumentiert sein – insbesondere bei mehrschichtigen Beteiligungsverhältnissen oder internationalen Konzernstrukturen.

Besondere Regelung bei fiktiven wirtschaftlich Berechtigten:
In Fällen, in denen kein tatsächlicher wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann (z. B. bei sehr streuendem Eigentum), müssen alle Mitglieder der obersten Führungsebene des betreffenden Unternehmens als sogenannte „fiktive wirtschaftlich Berechtigte“ identifiziert und entsprechend behandelt werden. Auch für diese Personen gelten sämtliche Prüf- und Dokumentationspflichten wie bei tatsächlichen Eigentümern.

PEPs neu definiert: Wer künftig als risikobehaftet gilt

Mit der neuen EU-Geldwäscheverordnung wird die Definition politisch exponierter Personen (PEPs) deutlich umfassender und präziser gefasst als bisher. Ziel ist es, den Kreis der Personen, die potenziell einem erhöhten Risiko der Korruption und der Verschleierung unrechtmäßiger Vermögenswerte unterliegen, klarer und einheitlicher zu erfassen.

Neu ist unter anderem, dass künftig auch Lokalpolitiker und leitende Personen in lokalen Behörden als PEPs gelten können – und zwar dann, wenn sie in Wahlkreisen mit mindestens 50.000 Einwohnern tätig sind. Damit werden nicht nur nationale und internationale Entscheidungsträger erfasst, sondern auch regional einflussreiche Funktionsträger in Städten und Gemeinden.

Darüber hinaus wird der Kreis der Familienangehörigen von PEPs erweitert. Während bislang in erster Linie Ehepartner, Lebenspartner, Kinder und deren Ehe- bzw. Lebenspartner unter die erweiterte Sorgfaltspflicht fielen, müssen künftig auch Geschwister von Staatsoberhäuptern, Regierungschefs, Ministern sowie deren Stellvertretern und Staatssekretären berücksichtigt werden. Diese Maßnahme trägt der Erkenntnis Rechnung, dass auch enge familiäre Beziehungen genutzt werden können, um Vermögenswerte zu verschleiern oder Einfluss zu nehmen.

Zur besseren Nachvollziehbarkeit und Transparenz wird künftig jeder EU-Mitgliedstaat verpflichtet sein, eine öffentliche Liste mit den konkreten Funktionen zu veröffentlichen, die im jeweiligen nationalen Kontext unter die PEP-Kategorie fallen. Diese Listen sollen regelmäßig aktualisiert und allen Verpflichteten zur Verfügung gestellt werden, um die Umsetzung der verstärkten Sorgfaltspflichten zu erleichtern und zu vereinheitlichen.

Verbesserte Transparenzmaßnahmen

Mit der neuen Regelung wird nun ein EU-weit einheitlicher Standard geschaffen: Als wirtschaftlich berechtigt gilt jede natürliche Person, die direkt oder indirekt Kontrolle über ein Unternehmen, eine juristische Person oder ein sonstiges Konstrukt ausübt – etwa durch Eigentum, Stimmrechte oder andere beherrschende Einflussmöglichkeiten.

Parallel dazu wird die technische und inhaltliche Vernetzung der nationalen Transparenzregister verpflichtend. Die Mitgliedstaaten müssen ihre Register so ausgestalten, dass ein durchgängiger, standardisierter Datenaustausch innerhalb der Europäischen Union möglich ist. AMLA, FIUs und nationale Aufsichtsbehörden erhalten künftig einen direkten elektronischen Zugriff auf diese Datenbanken – grenzüberschreitend, in Echtzeit und ohne Antragsverfahren.

Diese Systemvernetzung soll nicht nur die Qualität der AML-Prävention verbessern, sondern auch Redundanzen und Verzögerungen in der Ermittlung wirtschaftlich Berechtigter vermeiden. Ein weiterer geplanter Baustein ist die Einführung einer jährlichen Überprüfungspflicht der Registerangaben durch die Verpflichteten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Daten vollständig, korrekt und aktuell bleiben – auch bei komplexen, grenzüberschreitenden Beteiligungsstrukturen.

Zudem werden die Register künftig mit einer Kennzeichnung versehen, die anzeigt, ob eine gelistete Person oder ein wirtschaftlich Berechtigter von internationalen oder EU-Finanzsanktionen betroffen ist. Diese Information soll sowohl für Verpflichtete als auch für Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden leicht erkennbar und automatisiert nutzbar sein – ein entscheidender Schritt zur Verbesserung der Sanktions-Compliance und zur Verhinderung indirekter Geschäftsbeziehungen mit sanktionierten Personen.

Einstufung von Risikoländern

Ein weiterer wesentlicher Bestandteil der neuen EU-Geldwäscherichtlinie betrifft die Einstufung von Drittstaaten mit erhöhtem Risiko, insbesondere im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Geschäftspartnern und Finanzintermediären. Künftig erfolgt die Risikobewertung solcher Drittländer durch die Europäische Kommission auf der Grundlage einheitlicher Kriterien, die sich an den internationalen Standards der Financial Action Task Force (FATF) orientieren.

Die EU-Kommission wird Drittländer auf drei Ebenen als risikobehaftet einstufen:

  1. Drittländer mit signifikanten strategischen Mängeln in den nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (GW/TF): Diese Staaten verfügen entweder über keine angemessene Gesetzgebung oder weisen gravierende Lücken in der Umsetzung internationaler AML/CFT-Vorgaben auf.
  2. Drittländer, die zwar über AML/CFT-Systeme verfügen, aber deutliche Mängel in deren Anwendung oder Einhaltung zeigen: Dazu zählen etwa fehlende Aufsicht, unzureichende Risikoanalysen oder mangelnde Kooperation mit internationalen Behörden.
  3. Drittländer, von denen nach Einschätzung der EU-Kommission eine spezifische und ernsthafte Bedrohung für die Integrität des europäischen Finanzsystems ausgeht: Diese Einstufung basiert auf einer umfassenden Risikoanalyse, die Faktoren wie Korruptionsanfälligkeit, politische Instabilität oder die Rolle des jeweiligen Landes in globalen Finanztransaktionen berücksichtigt.

Für Geschäftsbeziehungen mit Akteuren aus diesen Ländern gelten verpflichtend verstärkte Sorgfaltspflichten. Verpflichtete müssen sowohl die Herkunft der Gelder als auch den wirtschaftlichen Hintergrund der Transaktionen genau prüfen. Zudem kann es zu Beschränkungen oder Verboten bestimmter Geschäfte mit Akteuren aus solchen Hochrisikoländern kommen.

Mit dieser Systematisierung will die EU ein höheres Maß an Einheitlichkeit, Transparenz und Prävention in der geldwäscherechtlichen Bewertung von Drittländern schaffen und gleichzeitig sicherstellen, dass potenzielle Bedrohungen für das europäische Finanzsystem frühzeitig erkannt und entschärft werden.

Hinweisgebersystem

Ein oft übersehener, aber rechtsverbindlich relevanter Aspekt des neuen Regulierungsrahmens ist die Pflicht zur Einrichtung eines internen Hinweisgebersystems, wie sie aus der EU-Richtlinie 2019/1937 („Whistleblower-Richtlinie“) hervorgeht. Dies gilt für alle Verpflichteten mit mindestens zwei Beschäftigten.

Das Hinweisgebersystem muss Mitarbeitenden, aber auch externen Personen (z. B. Beratern, Lieferanten oder ehemaligen Beschäftigten) eine vertrauliche, sichere und nachvollziehbare Möglichkeit bieten, potenzielle Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften oder andere Compliance-Regeln zu melden. Die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers ist zwingend zu wahren, ebenso wie ein fairer Umgang mit der beschuldigten Person.

Im Zusammenhang mit der AMLD6 und der Geldwäscheverordnung stellt dieses Instrument ein zentrales Element der internen Kontrollsysteme (IKS) dar. Es soll dazu beitragen, Hinweise frühzeitig und intern zu erfassen, um externe Meldepflichten (z. B. an FIUs) rechtssicher umzusetzen und zugleich Risikofelder innerhalb der Organisation zu identifizieren.

Für Unternehmen bedeutet das konkret:

  • Einrichtung eines dokumentierten internen Meldekanals,
  • Benennung einer zuständigen Person oder Stelle zur Bearbeitung eingehender Meldungen,
  • Schulung von Mitarbeitenden zum Hinweisgeberschutz.

Die Einhaltung dieser Vorgabe wird künftig Teil der aufsichtsrechtlichen Prüfung durch AMLA oder nationale Behörden sein und sollte deshalb frühzeitig im Rahmen des Compliance-Managements umgesetzt werden.

Bargeldobergrenzen

Die neue EU-Geldwäscheverordnung führt verbindliche Bargeldgrenzen und Meldepflichten ein, die insbesondere den Handel und den Umgang mit großen Bartransaktionen betreffen. Ziel ist es, den Missbrauch von Barzahlungen zur Verschleierung illegaler Mittel weiter einzuschränken und bestehende Lücken in der Geldwäscheprävention zu schließen.

Einheitliche Bargeldobergrenzen
Im gesamten Binnenmarkt wird künftig eine einheitliche Obergrenze von 10.000 Euro für Barzahlungen gelten. Darüber hinaus sind Händler verpflichtet, ihre Kunden bereits bei Bartransaktionen ab 3.000 Euro zu identifizieren. Eine Meldepflicht an die zuständige Financial Intelligence Unit (FIU) besteht bei Bar-Einzahlungen bei Kreditinstituten ab 10.000 Euro.

Die Mitgliedstaaten behalten das Recht, bei entsprechendem nationalen Risikoprofil auch niedrigere Schwellenwerte für die Identifikation oder Meldung von Bargeldgeschäften festzulegen.

Neue Regelung für Güterhändler
Mit Einführung der Bargeldobergrenze entfällt die bisherige geldwäscherechtliche Einordnung von Güterhändlern als Verpflichtete. Das bedeutet, dass Händler von Konsum- und Industriegütern nicht mehr automatisch unter die Pflichten der Geldwäscheverordnung fallen. Dennoch bleibt eine besondere Aufmerksamkeit erforderlich, denn:

  • Güterhändler können bei Verdacht auf Geldwäsche weiterhin durch den Straftatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB) belangt werden.
  • Eine interne Compliance-Strategie bleibt auch für diese Unternehmen dringend anzuraten, insbesondere bei hohen Barumsätzen.

Meldepflichten im Luxusgüterhandel
Für bestimmte Hochwerttransaktionen gelten besondere Meldepflichten, auch unabhängig vom Zahlungsmittel:

  • Beim Verkauf von Luxusfahrzeugen ab 250.000 Euro ist eine Meldung an die FIU verpflichtend.
  • Gleiches gilt für den Handel mit Wasser- oder Luftfahrzeugen ab 7,5 Millionen Euro.

Diese Vorschrift richtet sich vorrangig an Kredit- und Finanzinstitute, die mit der Finanzierung, Abwicklung oder Dokumentation solcher Transaktionen befasst sind. Sie sind verpflichtet, verdächtige Aktivitäten im Zusammenhang mit solchen Geschäften unverzüglich zu melden.

Verstärkte Sorgfaltspflichten bei besonders vermögenden Kunden
Zudem gelten künftig verstärkte Sorgfaltspflichten, wenn zwei Schwellenwerte gleichzeitig überschritten, werden:

  • Die Transaktion einen Wert von über 5 Millionen Euro aufweist, und
  • der Kunde über ein Gesamtvermögen von über 50 Millionen Euro verfügt (exklusive Hauptwohnsitz).

In diesen Fällen müssen verpflichtete Unternehmen eine vertiefte Prüfung durchführen, unter anderem zur Herkunft der Mittel, zur wirtschaftlichen Berechtigung, zu den beteiligten Parteien und zur Zweckmäßigkeit der Transaktion. Zudem ist eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung erforderlich.

Auswirkungen auf Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte rücken durch die 6. EU-Geldwäscherichtlinie und die neue Geldwäscheverordnung noch stärker in den Fokus der Aufsicht.

Zentral ist die Pflicht zur Anwendung allgemeiner und gegebenenfalls verstärkter Sorgfaltspflichten, insbesondere bei der Mandatsannahme und in laufenden Geschäftsbeziehungen. Berufsträger müssen ihre Mandanten künftig vollumfänglich identifizieren, inklusive Erhebung aller Staatsangehörigkeiten, steuerlicher Identifikationsnummern und Angaben zur beruflichen Tätigkeit. Zusätzlich ist – insbesondere bei wirtschaftlich Berechtigten – die Erfassung und Verifizierung umfangreicher personenbezogener Daten erforderlich (Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Identifikationsnummer etc.).

Darüber hinaus sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte verpflichtet, bei verdächtigen Transaktionen eine Meldung an die zuständige FIU zu erstatten – und zwar auch dann, wenn die Informationen durch ein Mandatsverhältnis erlangt wurden. Die neue Regelung stellt klar: Das Berufsgeheimnis darf nicht mehr als Ausnahmetatbestand herangezogen werden, wenn ein Geldwäscheverdacht vorliegt. Bei politisch exponierten Personen (PEPs), komplexen Konzernstrukturen oder Mandanten mit Bezug zu Hochrisikoländern ist die Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten verbindlich.

Zudem müssen Berufsträger künftig dokumentieren, dass sie ein vollständiges Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur ihrer Mandanten besitzen – auch in mehrschichtigen oder internationalen Beteiligungskonstruktionen. Bei fiktiven wirtschaftlich Berechtigten ist die oberste Führungsebene zu identifizieren und wie wirtschaftlich Berechtigte zu behandeln.

Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann erhebliche aufsichtsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die EU sieht neben empfindlichen Geldbußen und Reputationsschäden auch Freiheitsstrafen oder Berufsverbote für Personen vor, die wissentlich oder fahrlässig gegen geldwäscherechtliche Vorgaben verstoßen. Zudem drohen Bußgelder für Berufsorganisationen, wenn diese nicht nachweisen können, dass sie ausreichende Maßnahmen zur Umsetzung der AML-Vorgaben innerhalb ihrer Mitgliedschaft getroffen haben.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich dringend, interne Compliance- und Risikomanagementsysteme anzupassen, standardisierte Prüfprozesse zu etablieren und die Mitarbeitenden regelmäßig im Umgang mit AML-Risiken zu schulen. Nur durch proaktive Umsetzung lassen sich Risiken minimieren und aufsichtsrechtliche Konsequenzen vermeiden.

Schlussfolgerung

Die 6. EU-Geldwäscherichtlinie und die neue Geldwäscheverordnung markieren einen tiefgreifenden Wandel in der europäischen AML-Regulierung. Mit erweiterten Verpflichtetenkreisen, verschärften Sorgfaltspflichten, zentraler Aufsicht durch die AMLA und standardisierten Transparenzvorgaben entsteht ein einheitliches, verbindliches Regelwerk für alle Mitgliedstaaten. Insbesondere Berufsträger wie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte stehen vor neuen organisatorischen und haftungsrechtlichen Herausforderungen. Wer jetzt in robuste, digital gestützte Compliance-Strukturen investiert, schafft nicht nur Sicherheit, sondern auch langfristige Effizienz – und wird den gestiegenen Anforderungen souverän gerecht.

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Quellen:
6. EU Geldwäscheverordnung: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32024R1624
6. EU Geldwäscherichtlinie: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024L1640

Häufig gestellte Fragen - FAQ

Was ist das Ziel der 6. EU-Geldwäscherichtlinie (AMLD6)?

Die Richtlinie soll Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effektiver bekämpfen, indem sie einheitliche, strenge Mindeststandards für Sorgfalts- und Transparenzpflichten in der EU schafft.

Ab wann gilt die neue Geldwäscheverordnung?

Die Geldwäscheverordnung tritt ab Juli 2027 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten in Kraft – eine nationale Umsetzung ist nicht erforderlich.

Welche neuen Berufsgruppen sind künftig verpflichtet?

Neben Banken und Finanzdienstleistern unterliegen nun auch Krypto-Anbieter, Crowdfunding-Plattformen, Kreditvermittler, Luxushändler sowie ab 2029 Fußballvereine den AML-Vorgaben.

Was sind die neuen allgemeinen Sorgfaltspflichten?

Daten von Kunden und wirtschaftlich Berechtigten müssen vollständig, aktuell und mindestens alle fünf Jahre überprüft werden – bei erhöhtem Risiko jährlich.

Was gilt künftig für die Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten?

Neben Name, Geburtsdatum und Anschrift müssen auch Staatsangehörigkeit, Ausweisdaten und PEP-Status erfasst und regelmäßig aktualisiert werden.

Wie wurde die Definition politisch exponierter Personen (PEPs) erweitert?

Neu gelten u. a. auch Lokalpolitiker ab 50.000 Einwohnern sowie Geschwister von Spitzenpolitikern als PEPs. Die PEP-Eigenschaft ist verpflichtend zu prüfen und zu dokumentieren. 

Wie wird die Transparenz über wirtschaftlich Berechtigte verbessert?

Transparenzregister aller Mitgliedstaaten werden vernetzt; AML-Behörden erhalten direkten Zugriff, und Sanktionen werden künftig automatisch gekennzeichnet. 

Wie klassifiziert die EU künftig Hochrisikoländer?

Die EU stuft Drittstaaten nach FATF-Kriterien in drei Risikokategorien ein. Bei Beziehungen zu solchen Ländern gelten stets verstärkte Sorgfaltspflichten.

Ist ein Hinweisgebersystem nun Pflicht?

Ja. Unternehmen mit mindestens zwei Beschäftigten müssen ein internes Meldesystem nach EU-Richtlinie 2019/1937 einrichten – auch zur Erfüllung ihrer AML-Pflichten.

Welche Bargeldgrenzen gelten künftig?

Barzahlungen sind EU-weit auf 10.000 Euro begrenzt. Die Kundenidentifikation ist ab 3.000 Euro verpflichtend; Bar-Einlagen bei Kreditinstituten über 10.000 Euro sind meldepflichtig.

Was gilt für Händler und den Luxusgütersektor?

Güterhändler sind nicht mehr automatisch Verpflichtete, müssen aber Compliance sicherstellen. Für Verkäufe von Luxusautos (ab 250.000 Euro) oder Yachten/Flugzeugen (ab 7,5 Mio. Euro) gelten neue Meldepflichten.

Was bedeutet das für Berufsträger wie Steuerberater, WP und RAe?

Sie unterliegen umfassenden KYC-, Dokumentations- und Meldepflichten. Das Berufsgeheimnis entbindet nicht von einer Verdachtsmeldung. Verstöße können zu Geldbußen oder Berufsverboten führen.

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