Künstliche Intelligenz

Nicht jeder KI-Text braucht ein Etikett

Was Art. 50 KI-VO für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bedeutet

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Nicht jeder KI-Text braucht ein Etikett
34:35

Ein Kanzleipartner erklärt im Video die Vorzüge einer steuerlichen Gestaltungsberatung. Er spricht ruhig, gestikuliert, blickt in die Kamera. Nur eines stimmt nicht: Er hat nie vor einer Kamera gestanden. Stimme, Mimik und Lippenbewegungen stammen aus einem Modell, dem eine knappe Tonaufnahme genügt.

Das ist keine Zukunftsmusik. Das ist Marketingalltag. Und es ist seit dem 2. August 2026 ein Fall für Art. 50 der europäischen KI-Verordnung (KI-VO).

Zwischen diesem Extremfall und dem Kanzleialltag liegt allerdings eine große Grauzone. Generative KI entwirft Mandanteninformationen, fasst Fachbeiträge zusammen, formuliert Social-Media-Posts und unterstützt bei Präsentationen. Auf Kanzleiwebsites beantworten Chatbots die ersten Fragen, bevor ein Mensch übernimmt. In Marketingvideos treten synthetische Sprecher auf. Mittelständische Kanzleien arbeiten in 2026 zunehmend mit diesen Werkzeugen.

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO. Damit stellt sich eine naheliegende Frage: Muss künftig überall dort "KI-generiert" stehen, wo ChatGPT, Microsoft Copilot oder eine andere KI-Anwendung beteiligt war?

Nein, nicht jeder KI-generierte oder KI-unterstützte Inhalt muss gekennzeichnet werden. Eine Kennzeichnung oder Offenlegung kann aber nötig sein, wenn:

  1.  ein Chatbot oder KI-Assistent direkt mit Menschen interagiert,

  2.  ein realistisches KI-Bild, KI-Video oder eine synthetische Stimme als echt wirken könnte,

  3.  ein KI-generierter Text veröffentlicht wird und die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse informiert,

  4.  keine substanzielle menschliche Prüfung und redaktionelle Verantwortung stattgefunden hat.

    Nicht kennzeichnungspflichtig sind in der Regel interne Entwürfe, Mandanten-E-Mails, Gesprächsnotizen, Zusammenfassungen oder fachlich geprüfte Kanzleiartikel. 

    Die praktische Regel lautet: Nicht alles kennzeichnen. Aber alles einordnen.

 

Anwendung in der Kanzlei

Kennzeichnung nötig?

Interner KI-Entwurf für Mandanten-E-Mail

Nein

KI-gestützte Mandantenberatung

In der Regel nein, aber Datenschutz/Berufsrecht prüfen

Chatbot auf Kanzleiwebsite

Ja, Hinweis auf KI-Interaktion nötig

KI-generierter LinkedIn-Post ohne menschliche Prüfung

Eher ja

KI-unterstützter Blogartikel mit fachlicher Prüfung

In der Regel nein

Avatar-Video mit synthetischer Stimme eines Partners

Ja

Recruiting-Tool mit Emotionserkennung

Hochriskant / ggf. verboten, nicht nur kennzeichnungspflichtig

Der beigefügte Art.-50-Check fasst diese Logik auf einer Seite zusammen: vier Fallgruppen, zwei Rollen, eine zentrale Ausnahme und sieben Prüffragen für die Kanzleipraxis.

Vier Fälle, nicht eine Pflicht

Die Vorschrift ordnet den Stoff in vier Fallgruppen, die im Kanzleialltag völlig unterschiedliche Konsequenzen haben:

  • Interaktive KI-Systeme (Art. 50 Abs. 1) – Menschen sollen wissen, wenn sie mit einer Maschine sprechen.
  • Maschinenlesbare Markierung synthetischer Inhalte (Art. 50 Abs. 2) – Software soll erkennen können, was Software erzeugt hat.
  • Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung (Art. 50 Abs. 3) – wer davon erfasst wird, soll es erfahren.
  • Deepfakes und bestimmte veröffentlichte Texte (Art. 50 Abs. 4) – täuschend echte Inhalte und Beiträge zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse sind offenzulegen.

Zwei Begriffe entscheiden dabei über fast alles, und beide klingen harmloser, als sie sind. Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke auf den Markt bringt oder in Betrieb nimmt. Betreiber ist, wer ein solches System in eigener Verantwortung einsetzt. Die meisten Kanzleien sind Betreiber. Wer den Unterschied nicht sauber zieht, sucht Pflichten an der falschen Stelle – entweder er übernimmt fremde, oder er übersieht eigene.

Warum niemand seine Mandanten-E-Mail etikettieren muss

Der Begriff "KI-Kennzeichnungspflicht" ist griffig, aber juristisch verkürzt. Art. 50 verpflichtet keine Kanzlei, jeden mit KI vorbereiteten Text, jede E-Mail und jede Präsentation sichtbar als KI-Erzeugnis auszuweisen.

Ein intern erstelltes Gesprächsprotokoll, ein Entwurf für eine Mandanten-E-Mail, eine KI-gestützte Zusammenfassung von Steuerunterlagen: Nichts davon wird kennzeichnungspflichtig, nur weil ein generatives KI-System mitgewirkt hat. Für die textbezogene Betreiberpflicht nach Art. 50 Abs. 4 kommt es darauf an, dass ein KI-generierter oder KI-manipulierter Text veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse zu informieren. Beides muss zusammenkommen.

Kein Bäcker schreibt auf sein Brot „unter Verwendung einer Knetmaschine hergestellt“. Er deklariert, was drin ist – nicht, womit gerührt wurde. Art. 50 folgt derselben Logik: Die Verordnung interessiert sich nicht für das Werkzeug, sondern für die Fälle, in denen das Ergebnis jemanden über seine Herkunft täuschen kann.

Private Korrespondenz, individuelle Beratung, organisationsinterne Texte und Inhalte für einen begrenzten privaten Empfängerkreis gelten nach den Kommissionsleitlinien grundsätzlich nicht als Veröffentlichung in diesem Sinne. Als ausdrückliches Beispiel für einen nicht erfassten Fall nennen die "Leitlinien zu Transparenzverpflichtungen für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen" der Europäischen Kommission einen von einem Berater KI-gestützt erstellten Text zur individuellen regulatorischen Beratung eines Mandanten. Deutlicher lässt sich der Kanzleialltag kaum adressieren.

Nur: Rechtlich belanglos sind diese Anwendungen deshalb nicht. Datenschutz, Verschwiegenheit, § 203 StGB, berufsrechtliche Eigenverantwortung, fachliche Richtigkeitskontrolle und die Gewährleistung von KI-Kompetenz des Art. 4 KI-VO, wenn auch in abgeschwächter Form, gelten unabhängig von Art. 50 weiter. Eine Kennzeichnung ist weder Ersatz für eine rechtmäßige Datenverarbeitung noch eine Generalfreigabe für fachlich ungeprüften KI-Einsatz. Die Kommissionsleitlinien stellen das ausdrücklich klar: Wer eine Transparenzpflicht erfüllt, hat damit noch nicht belegt, dass der zugrunde liegende Einsatz des KI-Systems insgesamt zulässig ist.

Die Kennzeichnung ist kein Ablass.

Der Chatbot, der höflich verschweigt, dass er keiner ist

Art. 50 Abs. 1 betrifft KI-Systeme, die unmittelbar mit natürlichen Personen interagieren. Die typischen Kanzleifälle: ein Chatbot auf der Website, ein KI-gestützter Telefonassistent, ein digitaler Assistent im Mandantenportal.

Die gesetzliche Pflicht trifft zunächst den Anbieter des Systems. Er muss es so entwickeln und gestalten, dass die betroffene Person erfährt, dass sie mit einem KI-System kommuniziert. Entbehrlich ist die Information nur, wenn die KI-Interaktion für eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person aus den Umständen heraus offensichtlich ist. Auf diese Ausnahme sollte sich niemand leichtfertig verlassen: Moderne Sprachassistenten klingen inzwischen gerade nicht mehr offensichtlich nach Maschine. Das ist ihr Verkaufsargument.

Für eine Kanzlei steht deshalb die Rollenfrage am Anfang. Nutzt sie ein unverändertes System eines externen Herstellers, bleibt dieser regelmäßig Anbieter. Lässt die Kanzlei dagegen einen Assistenten für eigene Zwecke entwickeln und nimmt ihn unter ihrem eigenen Namen in Betrieb, kann sie selbst Anbieterin werden – mit dem vollen Pflichtenprogramm. Die Kommissionsleitlinien nennen genau diesen Fall: eine Organisation, die einen interaktiven Chatbot intern entwickelt und unter eigenem Namen in Betrieb nimmt.

Auch wenn die formale Verpflichtung beim externen Anbieter liegt, sollte sich die Kanzlei nicht darauf verlassen, dass "irgendwo im System" ein Hinweis hinterlegt ist. Sie muss im Beschaffungs- und Einführungsprozess kontrollieren, ob der Hinweis tatsächlich sichtbar ausgespielt wird. Eine Formulierung wie "Sie kommunizieren mit einem KI-gestützten Assistenzsystem" genügt regelmäßig. Sie gehört an den Beginn der Interaktion – nicht in die Nutzungsbedingungen, nicht hinter drei Menüebenen. Art. 50 Abs. 5 verlangt eine klare und unterscheidbare Information spätestens bei der ersten Interaktion.

Der Prüfpunkt für die Praxis lautet also nicht "Hat der Anbieter das geregelt?", sondern: Sehe ich den Hinweis, wenn ich den Chat auf meiner eigenen Website öffne? Wenn nicht, ist das ein Beschaffungsmangel, den die Kanzlei gegenüber dem Anbieter geltend machen kann und sollte.

Wasserzeichen: die Pflicht, die fast immer jemand anderen trifft

Art. 50 Abs. 2 verpflichtet Anbieter generativer KI-Systeme, synthetische Audio-, Bild-, Video- und Textinhalte maschinenlesbar zu markieren. Die technischen Lösungen müssen – soweit technisch machbar – wirksam, interoperabel, robust und zuverlässig sein.1

Gemeint sind Metadaten, technische Herkunftsnachweise oder andere Markierungen, an denen automatisierte Erkennungssysteme ablesen können, dass ein Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Man kann sich das wie das Wasserzeichen einer Banknote vorstellen – nur dass hier kein Mensch etwas gegen das Licht hält, sondern ein Algorithmus die Datei liest. Die Pflicht greift nicht, soweit ein System lediglich unterstützende Standardbearbeitungen vornimmt und die Eingabedaten oder deren Bedeutung nicht wesentlich verändert. Die Rechtschreibkorrektur im Textprogramm löst also keine Markierungspflicht aus.

Für eine Kanzlei, die ein marktübliches Text- oder Bildsystem verwendet, entsteht daraus regelmäßig keine eigene Pflicht. Relevant wird die Vorschrift erst, wenn die Kanzlei selbst in die Anbieterrolle rutscht: Sie entwickelt ein System, lässt es entwickeln, passt ein fremdes erheblich an oder übernimmt eine White-Label-Lösung – und bringt es dann unter eigenem Namen oder eigener Marke in Betrieb (Art. 3 Nr. 3 KI-VO).

Und noch etwas gehört in die interne Anweisung: Technische Markierungen dürfen nicht bewusst entfernt oder durch nachgelagerte Bearbeitung unbrauchbar gemacht werden. Wer ein KI-Bild durch einen Konverter jagt, bis die Metadaten verschwunden sind, handelt dem Zweck der Vorschrift erkennbar zuwider.

Für diese eine Pflicht – und nur für sie – existiert eine Schonfrist. Bei Systemen, die bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, muss die Vorgabe des Art. 50 Abs. 2 erst ab dem 2. Dezember 2026 erfüllt sein. Diese Verschiebung stammt aus der Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, die am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht wurde und am 27. Juli 2026 in Kraft getreten ist. Für die übrigen Transparenzpflichten des Art. 50 gibt es keine entsprechende allgemeine Schonfrist.

Diese Unterscheidung ist wichtiger, als sie klingt. In der öffentlichen Wahrnehmung wurde der Digital Omnibus als "Verschiebung der KI-VO" gelesen. Verschoben wurden im Wesentlichen die Fristen für Hochrisiko-KI-Systeme. Art. 50 blieb, wo er war. Wer aus der Schlagzeile ableitet, 2026 sei nichts zu tun, hat den falschen Text gelesen.

Praktisch ebenso relevant: Eine rückwirkende Kennzeichnungspflicht besteht nicht. Für Bild-, Audio- und Videoinhalte kommt es nach den finalen Leitlinien auf den Zeitpunkt der Erzeugung an; bei Texten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dagegen auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung. Ein vor dem 2. August 2026 erzeugter, aber danach veröffentlichter Text kann damit sehr wohl unter die Pflicht fallen. Wer im Sommer einen Redaktionsvorrat aufgebaut hat, sollte diesen Unterschied kennen. Diese Auslegung stützt sich auf die Leitlinien und die Q&A der Kommission; sie ist nicht rechtsverbindlich.

Wenn die Software Gesichter liest

Die dritte Fallgruppe wird in Kanzleien selten diskutiert und taucht trotzdem häufiger auf, als vielen bewusst ist. Art. 50 Abs. 3 verpflichtet Betreiber von Systemen zur Emotionserkennung und zur biometrischen Kategorisierung, die betroffenen Personen über den Einsatz zu informieren und personenbezogene Daten im Einklang mit der DSGVO zu verarbeiten.1

Emotionserkennung meint Systeme, die aus biometrischen Daten – Gesichtsausdruck, Stimme, Körperhaltung – auf Gefühle oder Absichten schließen. Biometrische Kategorisierung ordnet Personen anhand solcher Daten Gruppen zu. Konkrete Berührungspunkte im Kanzleiumfeld: Recruiting-Tools, die aufgezeichnete Videointerviews auswerten, oder Analysesoftware, die Telefonate im Mandantenservice nach Stimmungslage sortiert.

Hier lohnt ein zweiter, wenn auch unbequemer Blick, denn die Transparenzpflicht ist womöglich das kleinere Problem. Art. 5 Abs. 1 Buchst. f KI-VO verbietet den Einsatz von Systemen zur Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen grundsätzlich; Ausnahmen bestehen nur aus medizinischen oder Sicherheitsgründen.

Ob bereits das Bewerbungsverfahren zum "Arbeitsplatz" zählt, ist umstritten – die Kommissionsleitlinien zu den verbotenen Praktiken legen ein weites Verständnis nahe. Diese Einordnung lässt sich nicht abschließend beantworten; wer solche Werkzeuge erwägt, sollte die Frage vorab und dokumentiert klären. Ein Verstoß gegen Art. 5 bewegt sich in einem deutlich höheren Sanktionsrahmen als ein Transparenzversäumnis.

Die Stimme des Partners, die nie gesprochen hat

Zurück zum Video vom Anfang. Besondere praktische Bedeutung besitzt Art. 50 Abs. 4 für KI-generierte oder manipulierte Bilder, Audioaufnahmen und Videos, die als Deepfakes einzustufen sind.

Ein Deepfake liegt nicht bei jedem KI-Bild vor. Erfasst sind Inhalte, die bestehenden oder realistisch existierenden Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und für Betrachter fälschlicherweise authentisch oder wahr erscheinen können. Ein offensichtlich fantastisches Bild – der Steuerberater als Comicfigur auf einem Aktenberg – wird daher regelmäßig anders zu beurteilen sein als ein fotorealistischer Kanzleipartner, der in einem Video Aussagen trifft, die er nie vor einer Kamera geäußert hat.

Die Trennlinie verläuft nicht zwischen "echt" und "KI", sondern zwischen "erkennbar erfunden" und "glaubhaft verwechselbar".

Für Kanzleien wird das relevant, sobald die Stimme eines Partners geklont, sein Erscheinungsbild als Avatar nachgebildet oder ein realistisches Video synthetisch erzeugt wird. Dann muss offengelegt werden, dass der Inhalt künstlich generiert oder manipuliert wurde.

Die Offenlegung muss für Menschen wahrnehmbar sein. Eine ausschließlich maschinenlesbare Markierung im Hintergrund genügt nicht – die beiden Pflichten aus Abs. 2 und Abs. 4 sind nicht gegeneinander austauschbar. Je nach Medium kommt ein sichtbarer Texthinweis, ein eingeblendetes Symbol oder ein gesprochener Hinweis in Betracht. Er muss spätestens bei der ersten Wahrnehmung erscheinen (Art. 50 Abs. 5). Bei Videos, die möglicherweise nicht von Anfang an betrachtet werden – Social-Media-Feeds spielen mitten hinein –, kann es erforderlich sein, den Hinweis nicht nur einmal zu Beginn, sondern zusätzlich während des Videos einzublenden.

Für offensichtlich künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Werke gilt eine abgeschwächte Regelung. Auch dort ist die künstliche Erzeugung offenzulegen, allerdings in einer Weise, die die Darstellung oder den Genuss des Werkes nicht unangemessen beeinträchtigt. Ein gewöhnliches Werbevideo mit einem realistisch dargestellten synthetischen Kanzleipartner wird sich auf diese Privilegierung nicht ohne Weiteres stützen können. Kunst ist es nicht, nur weil es gut aussieht.

Vier Augen statt Etikett – die großzügigste Ausnahme der Verordnung

Für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer dürfte die praktisch wichtigste Frage lauten: Müssen Kanzleiblogs, Newsletter oder LinkedIn-Beiträge als KI-generiert gekennzeichnet werden?

Art. 50 Abs. 4 erfasst Texte, die mit KI erzeugt oder manipuliert, veröffentlicht und zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse bestimmt sind.

Die Kommission legt diesen Begriff weit aus: Er kann politische, rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und wissenschaftliche Entwicklungen umfassen, sofern diese Gegenstand einer öffentlichen Debatte oder Kontrolle sein können. Beiträge über Steuerpolitik, neue Steuergesetze, Haushaltsfragen, Unternehmensberichterstattung oder wirtschaftspolitische Maßnahmen können daher in den Anwendungsbereich fallen. Damit ist praktisch das gesamte fachliche Content-Marketing einer Kanzlei potenziell betroffen.

Trotzdem muss nicht jeder mit ChatGPT vorbereitete Steuerartikel ein Etikett tragen. Die Verordnung enthält eine zentrale Ausnahme: Eine Offenlegung ist nicht erforderlich, wenn der Inhalt einem Prozess menschlicher Überprüfung oder redaktioneller Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung übernimmt.

Der Mechanismus ist Wirtschaftsprüfern bestens vertraut: Die Assistenz bereitet vor, der Unterzeichner haftet.

Die menschliche Prüfung muss substanziell sein. Nach den Kommissionsleitlinien müssen fachkundige Personen den Inhalt bewusst und inhaltlich prüfen; eine Kontrolle der sachlichen Richtigkeit gehört mindestens dazu. Die verantwortliche Person muss befugt sein, Aussagen zu ändern, den Beitrag zurückzuweisen oder dessen Veröffentlichung zu stoppen. Reine Rechtschreibkontrollen, Formatprüfungen, automatisierte Kontrollprozesse oder ein oberflächliches Gegenlesen reichen nicht aus.

Und damit zur unbequemen Stelle: Die redaktionelle Kontrolle ist die großzügigste Ausnahme der gesamten Vorschrift – und die am leichtesten zu missbrauchende. Niemand steht an der Kanzleitür und prüft, ob die Steuerberaterin den Entwurf wirklich gelesen oder nur durchgescrollt hat. Die Ausnahme funktioniert auf Vertrauensbasis, wie jede Unterschrift unter einem Vermerk. Wer sie in Anspruch nimmt, ohne die Arbeit zu leisten, täuscht nicht in erster Linie die Marktüberwachungsbehörde. Er täuscht sich selbst über die Qualität dessen, was unter seinem Namen erscheint – und verwandelt ein regulatorisches Thema in ein Haftungsthema. Das trifft eine Kanzlei erfahrungsgemäß härter.

Für Steuerberatungskanzleien ist die Ausnahme dennoch eine sachgerechte Lösung. Die KI kann recherchieren, strukturieren und erste Formulierungen liefern. Die fachliche Verantwortung bleibt dort, wo sie hingehört: bei einer qualifizierten Person, die Rechtsstand, Fundstellen, Schlussfolgerungen und Praxishinweise kontrolliert. Das entspricht dem Berufsbild des Steuerberaters, der seinen Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft und verschwiegen auszuüben hat (§ 57 StBerG). Art. 50 verlangt an dieser Stelle nichts, was das Berufsrecht nicht ohnehin fordert.

Kanzlei M: vier Anwendungen, vier verschiedene Antworten

Die folgende Kanzlei ist vollständig anonymisiert und typisiert; sie bildet keinen konkreten Einzelfall ab. Die Kanzlei M beschäftigt rund 50 Mitarbeitende an zwei Standorten. Neben der Steuerberatung bietet sie Jahresabschlussprüfungen und betriebswirtschaftliche Beratungsleistungen an. Generative KI setzt sie für interne Zusammenfassungen, Mandanteninformationen, Websitebeiträge, Social Media und Erklärvideos ein.

1. Der Chatbot auf der Website. Er beantwortet Fragen zu Öffnungszeiten, benötigten Unterlagen und Leistungsbereichen. Die Kanzlei hat ihn nicht selbst entwickelt, sondern als Standardlösung eines Softwareanbieters eingebunden. Bisher erscheint der Hinweis auf die KI-Funktion erst nach dem Öffnen eines Untermenüs.

Das genügt nicht. Die Kanzlei verlangt vom Anbieter, dass zu Beginn jedes Dialogs klar angezeigt wird, dass es sich um ein KI-System handelt. Zusätzlich legt sie fest, dass der Chatbot keine individuelle steuerliche Beratung erteilt und bei fachlichen Fragen an eine zuständige Person verweist. Ob diese zusätzliche Abgrenzung unmittelbar aus Art. 50 folgt, ist zweitrangig – sie ist aus Haftungs-, Qualitäts- und Erwartungsmanagementgründen erforderlich.

2. Das monatliche Steuer-Update. Ein KI-System erstellt den ersten Entwurf zu einer umsatzsteuerlichen Neuregelung. Anschließend kontrolliert eine Steuerberaterin die gesetzlichen Grundlagen, überprüft die Fundstellen, korrigiert mehrere Aussagen und ergänzt eine eigene Praxiseinordnung. Erst danach gibt die zuständige Partnerin den Text frei.

Der Beitrag betrifft zwar eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Eine Kennzeichnung ist dennoch grundsätzlich nicht erforderlich, weil eine substanzielle fachliche Prüfung stattgefunden hat und die Kanzlei die redaktionelle Verantwortung übernimmt. Der Prüf- und Freigabeprozess sollte allerdings nachvollziehbar dokumentiert werden – wer sich auf eine Ausnahme beruft, trägt im Zweifel die Darlegungslast dafür, dass ihre Voraussetzungen vorlagen.

3. Das automatisierte Social-Media-Tool. Das Tool erstellt aus einer aktuellen Meldung zur Steuerpolitik einen LinkedIn-Beitrag und veröffentlicht ihn unmittelbar. Ein Mitarbeiter prüft lediglich nachträglich, ob der Beitrag optisch korrekt dargestellt wird.

Hier fehlt die erforderliche inhaltliche Kontrolle. Der Text informiert die Öffentlichkeit über eine steuerpolitische Entwicklung und muss deshalb als künstlich erzeugt oder manipuliert offengelegt werden. Bemerkenswert ist die Ironie: Ausgerechnet das Werkzeug, das gekauft wurde, um Zeit zu sparen, erzeugt nun eine Kennzeichnungspflicht – und signalisiert dem Fachpublikum, dass hier niemand hingesehen hat.

4. Das Avatar-Video. Ein realistisch nachgebildeter Avatar des geschäftsführenden Partners erläutert die Vorteile einer steuerlichen Gestaltungsberatung. Stimme, Mimik und Lippenbewegungen sind vollständig synthetisch. Das Video kann beim Publikum den Eindruck erwecken, der Partner habe die Aussagen selbst aufgenommen. Damit liegt ein Deepfake-Risiko nahe. Die Kanzlei versieht das Video deshalb mit einem deutlich sichtbaren Hinweis: "Dieses Video wurde unter Verwendung eines KI-generierten Avatars und einer synthetischen Stimme erstellt."

Und was ist mit der internen Zusammenfassung? Die KI-gestützte Auswertung von Mandatsunterlagen bleibt außerhalb der Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 Abs. 4. Sie wird weder veröffentlicht, noch dient sie der Information der Öffentlichkeit. Datenschutz, Verschwiegenheit und fachliche Kontrolle bleiben gleichwohl zwingend – hier liegt das eigentliche Risiko dieser Anwendung, nur eben nicht in Art. 50.

Vier Anwendungen in einer Kanzlei, vier verschiedene Antworten. Genau deshalb funktioniert die pauschale Lösung nicht.

Sieben Fragen statt eines Bürokratiemonsters

Kanzleien brauchen für Art. 50 keinen zusätzlichen Verwaltungsapparat. Sie brauchen einen verlässlichen Entscheidungsprozess. Das vorhandene KI-Anwendungsregister – wer keines führt, sollte damit beginnen – lässt sich um wenige Prüffelder ergänzen:

  • Interagiert das System unmittelbar mit natürlichen Personen?

  • Werden Bild-, Audio- oder Videoinhalte künstlich erzeugt oder manipuliert?

  • Könnte ein Deepfake vorliegen – also ein täuschend echter Bezug zu realen Personen oder Ereignissen?

  • Wird ein Text veröffentlicht?

  • Betrifft er eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse?

  • Findet eine substanzielle menschliche Prüfung statt?

  • Wer trägt namentlich die redaktionelle Verantwortung?

Für veröffentlichte Fachtexte sollte ein klarer Workflow gelten: Die KI liefert einen Entwurf, eine fachkundige Person kontrolliert Inhalt und Quellen, erforderliche Änderungen werden vorgenommen, eine benannte Person gibt die Endfassung frei.

Entscheidend ist die Reihenfolge am Ende. Nach der Freigabe dürfen keine wesentlichen KI-basierten Änderungen mehr erfolgen. Wird der Text anschließend erneut substanziell durch KI umformuliert oder ergänzt, kann die zuvor durchgeführte menschliche Prüfung ihre entlastende Wirkung verlieren – geprüft wurde dann schließlich ein anderer Text.

Für erforderliche Kennzeichnungen können Kanzleien eigene klare Texte verwenden. Daneben stellt die Europäische Union freiwillig nutzbare Symbole für vollständig KI-generierte oder teilweise KI-manipulierte Inhalte bereit. Die Verwendung eines solchen Symbols ist nicht verpflichtend und begründet für sich allein noch keine Rechtskonformität. Entscheidend bleibt, dass die Information verständlich, sichtbar, unterscheidbar und beim ersten Kontakt mit dem Inhalt wahrnehmbar ist.

Der von der Kommission als geeignet bewertete Code of Practice on Transparency of AI-generated Content – ein freiwilliger Verhaltenskodex, den Marktteilnehmer unter Beteiligung der Kommission ausgearbeitet haben – kann Anbietern und Betreibern als Umsetzungsrahmen dienen. Wer ihn nicht unterzeichnet, bleibt frei, muss die Gleichwertigkeit seiner eigenen Maßnahmen jedoch gegebenenfalls gegenüber der zuständigen Marktüberwachungsbehörde darlegen. Für eine mittelständische Kanzlei, die Standardsoftware einsetzt, dürfte der Kodex meist praktisch bedeutungslos bleiben – er adressiert vorrangig Anbieter.

Wer vorsichtshalber alles kennzeichnet, ist übrigens nicht vorsichtig. Er teilt seinen Mandanten mit, dass er selbst nicht mehr weiß, wo bei ihm die Maschine aufhört und die Beratung anfängt. Ein Hinweis unter jeder E-Mail entwertet die Aussage genau dort, wo sie einmal wichtig wird.

Was realistisch droht – und was zuerst kaputtgeht

Die Zahl, die derzeit durch jeden Fachbeitrag geistert, lautet 15 Millionen Euro. Sie stimmt — und sie führt in die Irre. Nach Art. 99 KI-VO können Geldbußen bis zu 15 Mio. EUR oder bis zu 3 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängt werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist; für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Start-ups gilt die jeweils niedrigere Obergrenze. Das ist der Rahmen für die schwersten Fälle, nicht der Erwartungswert.

Sanktionen müssen verhältnismäßig und einzelfallbezogen festgesetzt werden. Eine Kanzlei, deren Chatbot-Hinweis eine Menüebene zu tief liegt, bewegt sich in einer anderen Welt als ein Anbieter, der systematisch Erkennungsmechanismen aushebelt.

In Deutschland hat die Aufsicht seit Kurzem eine Adresse: Mit dem KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG) wird die Bundesnetzagentur zentrale Marktüberwachungsbehörde, Anlauf- und Beschwerdestelle; sektorale Zuständigkeiten – etwa der BaFin im Finanzbereich oder der Landesmedienanstalten im Medienbereich – bleiben daneben bestehen. Realistisch wird diese Behörde ihre Kapazitäten aber nicht damit beginnen, Kanzleiwebsites zu durchforsten.

Wer in Deutschland arbeitet, kennt trotzdem den Reflex: Neue Kennzeichnungspflicht, also neue Abmahnwelle. Der Reflex ist nicht albern – er hat historisch oft genug recht behalten. Nur ist die Rechtslage hier unübersichtlicher, als die Warnungen suggerieren.

Ein Verstoß gegen Art. 50 wäre wettbewerbsrechtlich unmittelbar angreifbar, wenn die Vorschrift eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG darstellt. Ob sie das tut, ist offen. Gute Argumente sprechen dafür, weil Art. 50 Verbraucher vor Täuschung schützen und informierte Entscheidungen ermöglichen soll. Eine höchstrichterliche Klärung existiert nicht, und sie wird auf sich warten lassen. Unabhängig davon bleibt der Weg über die Irreführung: Wer KI-generierte Inhalte als authentisch ausgibt, kann nach § 5 UWG angreifbar sein; das Verschweigen einer wesentlichen Information fällt unter § 5a UWG. Diese Wege standen Mitbewerbern schon vor dem 2. August 2026 offen.

Zwei Einordnungen, die in den Warnungen meist fehlen

  • Erstens: Wer das Abmahnrisiko pauschal behauptet, verkürzt die Rechtslage. Zwischen "rechtlich denkbar" und "praktisch zu erwarten" liegt hier eine erhebliche Strecke.

  • Zweitens, und das ist der eigentliche Dämpfer: § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG schließt den Ersatz der Abmahnkosten für Mitbewerber bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr grundsätzlich aus. Damit fehlt der klassischen Abmahnserie genau das, wovon sie lebt: die erstattungsfähige Kostennote. Der Unterlassungsanspruch selbst bleibt bestehen, und für klagebefugte Verbände gilt die Beschränkung nicht – das Risiko ist also gedämpft, nicht verschwunden.

Der praktische Schluss daraus ist unspektakulär: Das wahrscheinlichste Szenario für eine mittelständische Kanzlei ist weder ein Millionenbußgeld noch eine Abmahnserie. Es ist das einzelne Schreiben eines Wettbewerbers, der etwas gesehen hat – bei einem Avatar-Video, einem ungekennzeichneten automatisierten LinkedIn-Beitrag, einem Chatbot ohne Hinweis. Und es ist ein Risiko, das sich mit einem Satz Text abräumen lässt. Genau das ist die gute Nachricht an Art. 50: Die Absicherung kostet fast nichts. Sie kostet nur Aufmerksamkeit an vier oder fünf Stellen.

Wer eine praktische Orientierung sucht: Die Wettbewerbszentrale hat im Februar 2026 einen kostenlosen Leitfaden zur Kennzeichnung veröffentlicht.

Bleibt der Punkt, der sich mit keinem Paragraphen erfassen lässt. Für eine 50-Personen-Kanzlei ist das erste Risiko nicht die Behörde und nicht der Wettbewerber. Es ist der Mandant, der das Avatar-Video erkennt und sich fragt, was in dieser Kanzlei sonst noch nicht echt ist. Bußgelder haben Obergrenzen und Abmahnungen haben Streitwerte – Vertrauensverlust hat weder das eine noch das andere.

Fazit: Nicht alles kennzeichnen, aber alles einordnen

Art. 50 KI-VO verlangt von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern keine flächendeckende Etikettierung jeder KI-Unterstützung. Ein Prompt macht aus einem Text noch keinen kennzeichnungspflichtigen Inhalt. Entscheidend sind die konkrete Anwendung, die Rollenverteilung zwischen Anbieter und Betreiber, die Art des Inhalts, seine Veröffentlichung und die Qualität der menschlichen Kontrolle.

Die praktikabelste Lösung liegt deshalb nicht in pauschalen Hinweisen unter jeder E-Mail, sondern in einem risikobasierten Prozess: Interaktive Systeme werden transparent gestaltet, Deepfakes eindeutig offengelegt, automatisiert veröffentlichte Fachinformationen gekennzeichnet und redaktionell geprüfte Inhalte nachvollziehbar freigegeben. Vier Regeln, die sich auf einer Seite unterbringen lassen.

Das ist keine unnötige Formalität. Vor allem aber geht es um professionelle Kommunikation: Mandanten, Mitarbeitende und Öffentlichkeit sollen erkennen können, ob sie mit einem Menschen oder einem KI-System kommunizieren – und ob scheinbar authentische Inhalte tatsächlich künstlich erzeugt wurden.

Für eine Kanzlei, deren Geschäftsmodell auf Vertrauen, fachlicher Verlässlichkeit und persönlicher Verantwortung beruht, sollte dieses Ziel kein Fremdkörper sein. Es ist dasselbe Versprechen, das ohnehin auf dem Briefkopf steht.

Wer die Prüffragen dieses Beitrags kompakt zur Hand haben möchte: Nachfolgend steht ein Poster zum freien Download bereit, das die vier Fallgruppen, die Rollenverteilung und den Freigabe-Workflow auf einer Seite zusammenfasst. Gestaltet hat es Claude 😉 – kennzeichnen mussten wir es trotzdem nicht, weil jede Aussage darauf von einem (qualifizierten) Menschen fachlich geprüft und die Freigabe verantwortet wurde. Genau darum ging es oben.

Link zum Poster "Kennzeichnungspflicht Art. 50 KI-VO"

Quellenverzeichnis

 

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