Politisch exponierte Personen (PEPs) stehen im Zentrum verstärkter regulatorischer Aufmerksamkeit im Rahmen der Geldwäscheprävention. Das deutsche Geldwäschegesetz (GwG) sieht für den Umgang mit PEPs strenge Anforderungen vor. Für verpflichtete Unternehmen wie Banken, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Immobilienmakler ergeben sich daraus weitreichende Prüfpflichten.
In diesem Artikel erklären wir, was PEPs sind, warum sie als Hochrisikogruppe gelten, welche gesetzlichen Pflichten im Umgang mit ihnen bestehen – und wie Unternehmen diese Anforderungen im Alltag rechtssicher und effizient umsetzen können.
Was sind politisch exponierte Personen (PEP)?
Gemäß § 1 Abs. 12 GwG sind politisch exponierte Personen natürliche Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben oder in den letzten zwölf Monaten ausgeübt haben. Dabei kann es sich um inländische oder ausländische Amtsträger handeln. Die Definition zielt auf Positionen mit hohem Einfluss auf staatliche Entscheidungsprozesse ab.
Beispiele für PEPs:
- Staats- und Regierungschefs
- Minister, Staatssekretäre
- Mitglieder nationaler Parlamente
- Verfassungsrichter oder Richter oberster Gerichte
- Mitglieder von Zentralbanken
- Diplomaten, Botschafter, hohe Offiziere
- Leitende Angestellte staatlicher Unternehmen
Zusätzlich fallen unter die Definition:
- Familienmitglieder von PEPs, z. B. Ehepartner, Kinder und deren Ehepartner
- Nahestehende Personen, etwa Geschäftspartner, Mitgesellschafter oder Treuhänder
Diese erweiterten Personengruppen unterliegen denselben Prüfpflichten, da das Risiko eines mittelbaren Zugriffs auf öffentliche Gelder oder Machtstrukturen besteht.
Eine detailliertere Liste aller öffentlicher Amtsträger im In- und Ausland finden Sie auf der offiziellen Website der europäischen Union:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A52023XC00724
Warum gelten PEPs als Risiko im Geldwäschegesetz?
Die Einstufung von PEPs als risikobehaftete Kundenkategorie basiert auf der Annahme, dass solche Personen leichter in Korruption, Bestechung oder Verschleierung von Vermögenswerten verwickelt sein können. Die Vergangenheit kennt zahlreiche Fälle – etwa in der internationalen Entwicklungshilfe, beim öffentlichen Auftragswesen oder in autoritär geführten Staaten – in denen öffentliche Ämter missbraucht wurden, um unrechtmäßige Vermögen ins Ausland zu transferieren.
Internationale Grundlage: FATF-Empfehlungen
Deutschland orientiert sich bei der Risikobewertung an den Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF). Diese sieht PEPs ausdrücklich als Hochrisikogruppe und fordert verschärfte Prüfpflichten, um Missbrauch des Finanzsystems zu verhindern.
Hinweis: Der risikobasierte Ansatz erlaubt es Verpflichteten, Maßnahmen flexibel an das individuelle Kundenrisiko anzupassen. Dies erhöht aber auch die Verantwortung, Entscheidungen fundiert zu begründen und zu dokumentieren.
Rechtliche Pflichten für Verpflichtete nach dem GwG
Unternehmen, die dem GwG unterliegen, müssen bei PEPs verstärkte Sorgfaltspflichten (Enhanced Due Diligence) anwenden. Diese gelten insbesondere bei:
- der Begründung einer Geschäftsbeziehung
- der Durchführung von Transaktionen
- regelmäßigen Überprüfungen im Rahmen laufender Mandate
Konkret fordert das GwG (§§ 15 und 43):
- Zustimmung der Geschäftsleitung zur Mandatsannahme
- Ermittlung der Mittelherkunft (source of funds)
- Prüfung der Vermögensquelle (source of wealth)
- Verstärkte Überwachung der Geschäftsbeziehung
- Dokumentation aller Maßnahmen
- Meldung an die FIU, wenn ein Anfangsverdacht besteht
Für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bedeutet dies, dass sie neben der steuerlichen Beratung auch eine Compliance-Rolle einnehmen müssen. So kann etwa bei der Umstrukturierung von Auslandsgesellschaften oder grenzüberschreitender Steuerplanung eine vertiefte Prüfung der wirtschaftlich Berechtigten und ihrer politischen Verbindungen erforderlich sein. Mandate sollten vor Annahme systematisch auf PEP-Relevanz geprüft und dokumentiert werden – idealerweise im Rahmen eines strukturierten Mandatsannahmeprozesses.
Wer ist betroffen? Verpflichtete nach dem GwG
Die Pflicht zur PEP-Prüfung betrifft insbesondere:
- Kreditinstitute, Finanzdienstleister
- Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte
- Notare, Güterhändler, Immobilienmakler
- Anbieter virtueller Währungen (z. B. Krypto-Plattformen)
- Spielbanken und Kunsthändler
Für sBerufe ergeben sich besondere Anforderungen: Sie müssen regelmäßig beurteilen, ob neue Mandanten PEPs sind, und diesen Status ggf. in ihren internen Compliance-Systemen dokumentieren.
Praktische Umsetzung und Herausforderungen
Die Identifizierung von PEPs erfolgt in der Praxis meist durch:
- Screening-Tools mit Zugriff auf internationale PEP-Datenbanken
- Onboarding-Fragen mit Selbstdeklaration
- Interne Kontrollsysteme, die bei Namensähnlichkeiten (False Positives) differenzieren können
Herausforderungen in der Praxis:
- Aktualität von PEP-Listen
- False Positives durch Namensgleichheit
- Ressourcenmangel in kleinen Kanzleien oder Unternehmen
Mittelherkunft prüfen: So gelingt der Nachweis in der Praxis
Ein zentraler Bestandteil der erweiterten Sorgfaltspflicht bei PEPs ist die Prüfung der Mittelherkunft. Hierbei sollten Unternehmen:
- Zahlungsflüsse und Bankbelege anfordern
- Erklärungen zur Vermögensentstehung einholen (z. B. Verkauf von Beteiligungen, Erbschaften)
- Steuerbescheide oder notarielle Verträge prüfen
- Wirtschaftliche Plausibilität bewerten (z. B. Vermögen vs. Alter und Laufbahn)
Wichtig: Die Prüfung darf sich nicht allein auf Selbstauskünfte stützen – sie muss objektiv nachvollziehbar dokumentiert werden. Für Steuerkanzleien empfiehlt sich, dazu Checklisten oder standardisierte Fragebögen zu verwenden.
Sanktionen und Bußgelder bei Verstößen
Wer gegen PEP-bezogene Pflichten verstößt, riskiert empfindliche Konsequenzen:
- Bußgelder nach § 56 GwG – bis in den sechsstelligen Bereich
- Veröffentlichung von Aufsichtsmaßnahmen durch die BaFin
- Strafrechtliche Ermittlungen, insbesondere bei Verdacht auf Beihilfe zur Geldwäsche
- Reputationsrisiken, vor allem bei öffentlichen Verstößen
Praxisfall: Eine Immobiliengesellschaft in Deutschland wurde sanktioniert, weil sie die Mittelherkunft eines politisch exponierten ausländischen Käufers nicht überprüfte. Die BaFin verhängte ein Bußgeld und veröffentlichte den Unternehmensnamen öffentlich.
Fazit: Was Unternehmen beachten sollten
PEPs sind keine Täter per se – sie stehen jedoch durch ihre Funktion unter besonderer Beobachtung. Der Gesetzgeber verlangt daher, dass Verpflichtete ihre Risiken systematisch steuern.
Wichtige Punkte im Überblick:
- PEPs identifizieren – auch bei Familienangehörigen und Geschäftspartnern
- Verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden
- Alle Maßnahmen dokumentieren und regelmäßig prüfen
- Interne Schulungen und Systemprüfungen durchführen
- Im Zweifel: Meldung an die FIU
Kurz-Leitfaden für Steuerberater & Co.:
- Stellen Sie strukturierte PEP-Fragen bei der Mandatsannahme
- Nutzen Sie Screening-Tools zur PEP-Prüfung
- Holen Sie stets Nachweise zur Mittelherkunft ein
- Binden Sie die Geschäftsleitung in PEP-Fälle aktiv ein
- Schulen Sie Mitarbeitende regelmäßig zu PEP-Risiken
Empfehlung: Integrieren Sie PEP-Management in ein umfassendes Risikomanagement- und Compliance-System. Unsere Software unterstützt Sie dabei – effizient, sicher und rechtssicher.
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