Abschaffung von NetzDG und TMG – Einführung des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG)
Das bislang geltende NetzDG und das Telemediengesetz werden abgeschafft und ersetzt durch das Gesetz über digitale Dienste (kurz DDG).
Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie: Was Steuerberater jetzt wissen und umsetzen müssen – Pflichten, Risiken & Chancen kompakt erklärt.
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Transparenz stärken, Risiken minimieren, Mandate sicher begleiten
Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie ist ein zentraler Schritt im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Europa. Seit ihrer Umsetzung in deutsches Recht Anfang 2020 gelten für „Verpflichtete“ – insbesondere Steuerberater – neue, verschärfte Anforderungen. Sie betreffen zentrale Kanzleiabläufe: von der Mandatsannahme über die Risikobewertung bis zur Einsicht ins Transparenzregister. Wer Mandate sicher begleiten und Risiken vorausschauend steuern will, braucht fundierte Prozesse zur Geldwäscheprävention (AML).
Doch nicht nur Steuerberatungskanzleien sind betroffen: Auch Compliance-Verantwortliche, AML-Experten, FinTechs, Immobilien- und Treuhanddienstleister sowie Risikomanager stehen unter Druck. Die Richtlinie fordert mehr Transparenz, Sorgfalt und digitale Nachvollziehbarkeit. Wer das strategisch nutzt, gewinnt regulatorische Sicherheit – und stärkt seine Marktposition. Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, um Strukturen zu prüfen, Technologien einzubinden und AML-Prozesse zukunftssicher aufzustellen.
Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843) ist eine Erweiterung der bestehenden EU-Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sie wurde geschaffen, um mehr Transparenz in Finanztransaktionen zu schaffen, anonyme Unternehmensstrukturen und Kryptowährungen besser zu regulieren und die Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten im Kampf gegen Finanzkriminalität zu stärken.
Zeitleiste auf einen Blick:
Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie brachte mehrere bedeutende Änderungen mit sich, die insbesondere für Steuerberater und andere Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) relevant sind. Hier sind die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst:
Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie hat den Kreis der Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) deutlich erweitert. Während Steuerberater bereits seit Jahren unter das GwG fallen, wurden nun unter anderem auch Dienstleister für virtuelle Währungen, Mietmakler, Kunsthandelsakteure und Betreiber sogenannter Freeports neu in die Liste aufgenommen. Für viele dieser Akteure bedeutet das erstmals eine Pflicht zur Risikoanalyse, Kundenidentifizierung und Verdachtsmeldung.
Quelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32018L0843
Seit der 5. EU-Geldwäscherichtlinie ist das Transparenzregister frei zugänglich – für alle Verpflichteten, also auch für Steuerberater. Das erleichtert die geldwäscherechtlich erforderliche Prüfung wirtschaftlich Berechtigter erheblich, etwa bei neuen Mandaten, Gesellschaftsgründungen oder komplexen Eigentümerstrukturen. Für die Risikoanalyse nach GwG ist der Registerzugang heute ein zentrales Instrument, um verschleierte Beteiligungsverhältnisse frühzeitig zu erkennen und rechtskonform zu dokumentieren.
Quelle: https://www.transparenzregister.de
Für Geschäftsbeziehungen mit Ländern, die als Hochrisikogebiete gelten, wurden die Sorgfaltspflichten verschärft. Dazu gehören z. B. der Nachweis der Mittelherkunft (z. B. durch Kontoauszüge) und eine engmaschige Überwachung laufender Transaktionen (z. B. durch regelmäßige manuelle Prüfungen oder Schwellenwertkontrollen).
Quelle: https://www.zoll.de/DE/FIU/Fachliche-Informationen/Drittlaender/drittlaender_node.html
Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie verschärfte die Bedingungen für die Nutzung anonymer E-Geld-Produkte – insbesondere Prepaid-Karten. Die Schwellenwerte für anonyme Zahlungen wurden gesenkt, und es gelten striktere Anforderungen an die Identifizierungspflichten. Ein Beispiel: Bei Zahlungen über 150 € mit anonymen Prepaid-Karten müssen Mandanten identifiziert und Herkunft der Mittel dokumentiert werden.
Quelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32018L0843
Immobilientransaktionen unterliegen seit Einführung der Richtlinie verstärkten Meldepflichten. Seit Oktober 2020 sind auffällige Umstände – etwa ungewöhnliche Zahlungswege, Kaufpreisnachlässe oder Zwischenerwerber – bei der FIU zu melden, sofern ein Geldwäscheverdacht besteht. Seit 2023 ist darüber hinaus die Barzahlung beim Immobilienerwerb in Deutschland untersagt (§ 16a GwG).
Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einrichtung eines zentralen Kontenregisters oder elektronischen Abrufsystems, das Ermittlungsbehörden einen schnellen Zugriff auf Informationen zu Bank- und Zahlungskonten ermöglicht. In Deutschland erfolgt dies u. a. über den automatisierten Kontenabruf beim Bundeszentralamt für Steuern bzw. nach dem Kreditwesengesetz (§ 24c KWG). Für Kanzleien bedeutet das: Auffällige Zahlungsketten können leichter nachvollzogen und bei Bedarf mit den Behörden koordiniert werden.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/__24c.html
Hier liegt der eigentliche Hebel der Richtlinie: Durch die 5. EU-Geldwäscherichtlinie wurden bestehende Pflichten verschärft und ergänzt, die sich direkt auf die tägliche Arbeit von Steuerberater auswirken. Als Verpflichtete nach § 2 GwG tragen sie eine zentrale Verantwortung für die Früherkennung von Geldwäsche- und Terrorismusrisiken.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__2.html
Die Pflicht zur Identifizierung von Mandanten (§ 10 GwG) und zur Durchführung einer Risikoanalyse (§ 5 GwG) wurde durch die 5. EU-Geldwäscherichtlinie weiter konkretisiert und verschärft. Steuerberater müssen für jedes neue Mandat eine Risikoanalyse vornehmen – unabhängig davon, ob es sich um eine einfache Beratung oder eine komplexe Transaktion handelt. Besonders zu beachten sind dabei Merkmale wie Auslandsbezug, undurchsichtige Beteiligungsstrukturen oder ungewöhnliche Zahlungsmodalitäten.
Quellen: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32018L0843
https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__10.html
https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__5.html
Steuerberater sind verpflichtet, im Rahmen ihrer allgemeinen Sorgfaltspflichten zu prüfen, ob die Angaben des Mandanten zu den wirtschaftlich Berechtigten mit den Daten im Transparenzregister übereinstimmen (§ 11 Abs. 5 GwG). Die Einsichtnahme ist also kein Ausnahmefall, sondern gehört zum Standardprozess – insbesondere bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften. Abweichungen müssen dokumentiert und auf Plausibilität geprüft werden.
Immobilientransaktionen gelten seit der 5. EU-Geldwäscherichtlinie als besonders anfällig für Geldwäsche. Für Steuerberater bedeutet das: Erhöhte Sorgfaltspflichten, intensivere Dokumentation und eine deutlich gestiegene Zahl an Verdachtsmeldungen (§ 43 GwG) – etwa bei Barzahlungen, Zwischenerwerben oder unklarer Mittelherkunft.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__43.html
Die Schwelle für Verdachtsmeldungen ist durch die 5. EU-Geldwäscherichtlinie nicht höher, sondern sensibler geworden: Ein einziger ungewöhnlicher Vorgang – auch bei langjährigen Mandanten – kann ausreichen. Ohne klare Verfahrensdokumentation geht es nicht.
Quelle: https://www.zoll.de/DE/FIU/Fachliche-Informationen/Verdachtsmeldungen/verdachtsmeldungen_node.html
Trotz klarer Vorgaben bringt die Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie für viele Kanzleien spürbare Hürden im Alltag mit sich:
💡 1. Tipp: Mit dem digitalen Tool zur Geldwäscheprävention von DATA Security lassen sich Risikobewertungen, Mandatsprüfungen und Dokumentationen effizient und rechtssicher in bestehende Kanzleiprozesse integrieren:
👉 www.data-security.one/de/gwg
💡 2. Tipp: Schulen Sie Ihr Team regelmäßig mit unserer zertifizierten Online-Fortbildung zur GwG-Compliance, speziell für Steuerberatungskanzleien:
👉 www.data-security.one/de/akademie/gwg-compliance
Wer gegen Pflichten aus dem Geldwäschegesetz verstößt, riskiert empfindliche Sanktionen – sowohl finanzieller als auch reputationsbezogener Natur. Die Bußgeldvorschriften nach § 56 GwG wurden im Zuge der Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie verschärft.
Sanktionen im Überblick:
https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__57.html
Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie ist keine Fußnote – sie ist ein Wendepunkt für die Compliance-Pflichten in Kanzleien.
Handlungsempfehlungen:
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Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843) ist eine Erweiterung der bestehenden EU-Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Richtlinie zielt darauf ab, mehr Transparenz in Finanztransaktionen zu schaffen, anonyme Unternehmensstrukturen und Kryptowährungen besser zu regulieren und die Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten im Kampf gegen Finanzkriminalität zu stärken.
Die EU hat bislang sechs Geldwäscherichtlinien erlassen. Ziel ist die Harmonisierung der AML-Vorgaben in Europa.
Aktuell gibt es sechs AML-Richtlinien. Die siebte befindet sich in Vorbereitung.
Die 6. EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1640) wurde am 31. Mai 2024 verabschiedet und trat am 9. Juli 2024 in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssen die Bestimmungen der Richtlinie bis zum 10. Juli 2027 in nationales Recht umsetzen.
Die erste EU-Geldwäscherichtlinie trat 1991 in Kraft – mit dem Ziel, Geldwäsche europaweit zu unterbinden.
Das bislang geltende NetzDG und das Telemediengesetz werden abgeschafft und ersetzt durch das Gesetz über digitale Dienste (kurz DDG).
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