Geldwäscheprävention

Steuerberater und Geldwäsche: Geldwäschestrafbarkeit verstehen und vermeiden

Wann droht Steuerberatern Geldwäschestrafbarkeit? So vermeiden Sie Risiken – mit Pflichten, Praxisbeispielen und Präventionstipps.

Blog abonnieren

Verpassen Sie nichts mehr. Jetzt auf dem Laufenden bleiben und Newsletter abonnieren.

Einfach E-Mail-Adresse eintragen.

Subscribe

Steuerberater und Geldwäsche: Geldwäschestrafbarkeit verstehen und vermeiden
11:04

Die Bekämpfung von Geldwäsche ist längst nicht mehr nur ein Thema für Banken und Finanzinstitute. Auch Steuerberater stehen zunehmend im Fokus, wenn es um die Verhinderung von Geldwäsche geht. Ihre Nähe zu Finanzströmen, komplexen Unternehmensstrukturen und Vermögensverschiebungen macht sie zu einem wichtigen Akteur – und zugleich zu einem möglichen Risiko. Wer die rechtlichen Grundlagen nicht kennt oder seine Pflichten nachlässig umsetzt, kann schneller als gedacht in den Verdacht der Geldwäschestrafbarkeit geraten. 

Der folgende Beitrag zeigt, was nach deutschem Strafrecht strafbar ist, in welchen Fällen Steuerberater eine Strafbarkeit riskieren und wie sie sich wirksam vor Risiken schützen können. 

Was bedeutet Geldwäschestrafbarkeit nach § 261 StGB?

261 StG stellt den Umgang mit Gegenständen unter Strafe, die aus irgendeiner rechtswidrigen Tat stammen. Seit der Reform 2021 gilt der sogenannte All-Crimes-Ansatz: Jede Straftat – ob Verbrechen oder Vergehen – kann Vortat der Geldwäsche sein. Ziel der Norm ist es, illegal erlangte Vermögenswerte daran zu hindern, in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf zu gelangen.

Tatbestand und Tathandlungen 

Die maßgeblichen Tathandlungen nach § 261 Abs. 1 und 2 StGB sind: 

  • Verbergen eines Gegenstands, 
  • Verschleiern der Herkunft oder Vereiteln/Gefährden von Ermittlung, Auffinden, Einziehung oder Sicherstellung, 
  • den Gegenstand sich oder einem Dritten verschaffen, 
  • ihn verwahren oder 
  • für sich oder einen Dritten verwenden. 

Diese Aufzählung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzestext. Beispiele wie Drogenhandel, Korruption oder Betrug sind nur typische Anwendungsfälle – aber nicht abschließend. 

Vorsatz und Leichtfertigkeit 

Besonders relevant: Die Geldwäsche ist nicht nur bei Vorsatz strafbar. Auch Leichtfertigkeit genügt (§ 261 Abs. 6 StGB). Das bedeutet: Wer grob fahrlässig übersieht, dass ein Vermögensgegenstand aus einer Straftat stammt, kann bereits mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. 

Beispiel aus der Praxis 

Ein Steuerberater begleitet die Umwandlung von erheblichen Bargeldeinnahmen aus unbekannten Quellen in Immobilieninvestments, ohne die Herkunft zu hinterfragen. Selbst wenn er keinen direkten Beweis für eine Vortat hat, kann schon die fehlende Prüfung bei erkennbaren Auffälligkeiten strafbar sein. 

Wichtig zur Verdachtsmeldung (§ 43 GwG) 

Das Nicht-Melden eines Verdachts nach § 43 GwG ist keine Geldwäsche nach § 261 StGB, sondern ein eigenständiger bußgeldbewährter Verstoß gegen das GwG (§ 56 GwG). Gleichwohl kann das Unterlassen einer Meldung oder Prüfung im Einzelfall als Indiz für Leichtfertigkeit gewertet werden – und damit strafrechtliches Risiko erhöhen. 

Ausnahme von der Verdachtsmeldung 

Verpflichtete, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer), müssen nach § 43 GwG Abs. 2 keine Verdachtsmeldung erstatten, wenn sie Informationen ausschließlich im Rahmen der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten haben.  
Wichtig: Diese Ausnahme gilt nicht, wenn der Berufsgeheimnisträger weiß, dass er Mandanten aktiv bei Geldwäschehandlungen unterstützt oder wenn er über die reine Beratung hinaus an den Transaktionen mitwirkt. 

Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite der Bundessteuerberaterkammer. 

In welchen Fällen riskieren Steuerberater eine Strafbarkeit? 

Die Praxis zeigt, dass Steuerberater insbesondere in folgenden Konstellationen strafrechtlich relevant handeln können: 

Kenntnis von illegaler Herkunft 

Wenn dem Steuerberater bekannt ist, dass Gelder aus illegalen Quellen stammen, und er dennoch Transaktionen begleitet oder steuerlich gestaltet, erfüllt er den Tatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB). 

Leichtfertiges Handeln 

Wird bei auffälligen Bargeldtransaktionen, intransparenten Firmenkonstruktionen oder unklaren Vermögensverschiebungen keine weitergehende Prüfung vorgenommen, kann dies als Leichtfertigkeit gewertet werden (§ 261 Abs. 6 StGB). 

Mitwirkung an Steuerhinterziehung 

Wer bewusst an steuerlichen Konstruktionen mitwirkt, die den Verdacht einer Vortat begründen (z. B. fingierte Rechnungen oder verschleierte Zahlungen), kann nicht nur steuerrechtlich (§ 370 AO), sondern auch nach § 261 StGB strafrechtlich belangt werden. 
 

Unzureichende Umsetzung der GwG-Pflichten 

Fehlt es an einer schriftlichen Risikoanalyse (§ 5 GwG), internen Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) oder der Einhaltung von Sorgfaltspflichten (§ 10 ff. GwG), droht zwar primär eine Bußgeldsanktion (§ 56 GwG). Indirekt erhöht dies aber auch das Risiko, in leichtfertige Geldwäschehandlungen hineinzurutschen. 

Täter, Teilnehmer, Gehilfe 

Wichtig ist die Unterscheidung: 

  • Täter ist, wer selbst aktiv an Geldwäschehandlungen beteiligt ist. 
  • Teilnehmer sind diejenigen, die Anstiftung oder Beihilfe leisten (§ 26, § 27 StGB). 
  • Unterlassen kann nur dann eine strafrechtliche Verantwortung als Gehilfe begründen, wenn eine Garantenstellung besteht (z. B. besondere Prüf- oder Handlungspflichten). In der Praxis greifen hier primär die Pflichten nach dem GwG – deren Verletzung ist bußgeldbewehrt (§ 56 GwG), aber nicht automatisch Geldwäsche. 

Die Grenze zwischen zivilrechtlicher Beratungshaftung und strafrechtlicher Verantwortung ist schmal – insbesondere, wenn Mandantenberatung mit Verdachtsmomenten kollidiert. 

Grenzbereiche: Meldepflicht vs. Verschwiegenheitspflicht 

Meldepflicht nach GwG und der Konflikt 

Steuerberater sind durch das GwG verpflichtet, Verdachtsmeldungen an die FIU (Financial Intelligence Unit) zu erstatten (§ 43 GwG). Die Meldung erfolgt über das elektronische System goAML. Gleichzeitig besteht eine berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht (§ 203 StGB). 

Der Konflikt 

Gleichzeitig zur Meldepflicht besteht die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht (§ 203 StGB). Dieser scheinbare Widerspruch ist gesetzlich aufgelöst: Eine ordnungsgemäße Verdachtsmeldung verletzt die Verschwiegenheit nicht, sie ist ausdrücklich erlaubt. Allerdings gilt das Tipping-off-Verbot (§ 47 GwG): Mandanten dürfen über die Meldung nicht informiert werden. 

Privilegierungen 

Nach § 261 Abs. 9 StGB gibt es für Berufsgeheimnisträger eine eingeschränkte Privilegierung. Sie greift, wenn Handlungen im Rahmen der typischen Berufsausübung erfolgen, etwa bei der Erstellung von Steuererklärungen oder klassischer Beratung. 
Diese Regelung soll verhindern, dass bereits die bloße Berufsausübung automatisch als Geldwäsche gilt. Die Privilegierung entfällt jedoch, sobald Tätigkeiten unmittelbar darauf gerichtet sind, die Herkunft von Vermögenswerten zu verschleiern oder aktiv an Geldwäschehandlungen mitzuwirken.  

Beispiel-Szenario 

Ein Mandant offenbart dem Steuerberater erhebliche Bargeldeinnahmen ohne plausible Herkunftsnachweise. Hier ist sorgfältig abzuwägen: Eine Verdachtsmeldung kann geboten sein, auch wenn das Mandatsverhältnis dadurch belastet wird. 
 

Die richtige Bewertung solcher Grenzfälle erfordert somit Fachwissen, dokumentierte Prozesse und ggf. juristischen Rat. Für Steuerberater bedeutet das: Meldepflichten nach GwG beachten, Verschwiegenheitspflichten richtig einordnen, Tipping-off strikt vermeiden.  
Mehr Informationen dazu finden Sie auch auf der Seite der Bundessteuerberaterkammer. 

Typische Mandatssituationen mit erhöhtem Strafbarkeitsrisiko 

In der Praxis ergeben sich immer wieder Situationen, die Steuerberater besonders aufmerksam prüfen sollten: 

  1. Bargeldintensive Mandanten aus Hochrisikobranchen 
    z. B. Gastronomie, Baugewerbe, Kfz-Handel – hier ist die Wahrscheinlichkeit von Schwarzgeldeinnahmen hoch. 
  2. Komplexe Firmenkonstrukte 
    Verschachtelte Gesellschaften ohne klar ermittelbare wirtschaftlich Berechtigte sind ein klassisches Geldwäscherisiko. 
  3. Ungewöhnliche Schenkungen oder Beteiligungen 
    Wenn hohe Vermögenswerte ohne wirtschaftliche Logik übertragen werden, besteht Anlass zur Prüfung. 
  4. Strohmann-Konstruktionen 
    Gründungen oder Kontoeröffnungen im Namen Dritter deuten oft auf eine Verschleierung der wahren Verhältnisse hin. 
  5. Nachträgliche Beratung bei Selbstanzeigen 
    Wenn Mandanten „plötzlich“ illegale Einnahmen offenlegen, ist besondere Vorsicht geboten. 
  6. Unklare Zahlungsströme und Mittelherkunft 
    Beispielsweise hohe Überweisungen aus dem Ausland ohne nachvollziehbare wirtschaftliche Grundlage, Nutzung von Kryptowährungen ohne Dokumentation oder auffällige Bargeldeinzahlungen auf Geschäftskonten. 

So schützen sich Steuerberater vor strafrechtlichen Risiken 

Um das eigene Risiko zu minimieren, empfiehlt sich ein strukturiertes Präventionssystem: 

  • Konsequente Umsetzung der GwG-Pflichten 
    Dazu gehören KYC-Prüfungen, Risikoanalysen und laufendes Monitoring. 
  • Dokumentierte Risikoanalyse 
    Jede Mandatsannahme sollte anhand definierter Kriterien bewertet und nachvollziehbar dokumentiert werden. 
  • Vier-Augen-Prinzip bei Verdachtsmomenten 
    Auffällige Sachverhalte sollten stets intern von einer zweiten Person geprüft werden. 
  • Juristische Beratung in Grenzfällen 
    Bei Unklarheiten empfiehlt sich die Rücksprache mit spezialisierten Strafrechtlern. 
  • Regelmäßige Schulungen 
    Externe Seminare und jährliche Refresh-Kurse stellen sicher, dass Kanzleimitarbeiter auf dem aktuellen Stand bleiben. 
  • Interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG 
    Interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG sind ein zentraler Baustein der Prävention. Dazu zählen je nach Kanzleigröße die Benennung eines Geldwäschebeauftragten, verständliche interne Richtlinien sowie klare Abläufe für Verdachtsmeldungen und den Schutz vor „Tipping-off“. 

Das Geldwäsche-Compliance-Tool DS|GwG von DATA Security hilft Steuerberatern ihr Risiko zu minimieren.  

Fazit: Geldwäschestrafbarkeit ist real – aber vermeidbar 

Für Steuerberater ist die Gefahr, in den Verdacht der Geldwäsche zu geraten, real. Häufig entsteht Strafbarkeit nicht aus Absicht, sondern aus Nachlässigkeit oder mangelnder Sensibilität. Wer die gesetzlichen Vorgaben kennt, interne Prozesse konsequent umsetzt und Verdachtsmomente ernst nimmt, reduziert sein Risiko erheblich. 

Mit klaren Abläufen, dokumentierten Prüfungen und gezielten Schulungen lassen sich die Anforderungen in der Praxis erfüllen. So wird die Kanzlei nicht nur rechtlich abgesichert, sondern stärkt auch ihre Glaubwürdigkeit gegenüber Mandanten und Aufsichtsbehörden. 

👉 Sie möchten wissen, wie Ihre Kanzlei bestmöglich vorgeht? Vereinbaren Sie jetzt ein unverbindliches Beratungsgespräch – und machen Sie Ihr Geldwäsche-Compliance-System zukunftssicher. 

Das könnte Sie auch interessieren

Ähnliche Beiträge

Verpassen Sie nichts mehr. Jetzt auf dem Laufenden bleiben und Newsletter abonnieren.

Sind Sie der Erste, der über neueste Themen wie Geldwäscheprävention, Datenschutz, Whistleblowing und aktueller Rechtsprechung informiert wird.

Einfach hier Ihre E-Mailadresse eintragen: