Auskunfts- und Löschrechte im Spannungsfeld zur Aufbewahrungspflicht
Wie Kanzleien Auskunfts- und Löschrechte mit Aufbewahrungspflichten vereinbaren, rechtssicherer Datenschutz und Mandantenvertrauen in Balance.
Löschkonzept gemäß DSGVO: So definieren Unternehmen Löschfristen, vermeiden Bußgelder und stärken Datenschutz & Vertrauen.
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Im digitalen Zeitalter stehen Unternehmen vor der Herausforderung, immer größere Mengen personenbezogener Daten zu verarbeiten. Dabei ist klar: Die Speicherung solcher Daten darf nicht unbegrenzt erfolgen. Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dürfen personenbezogene Daten nur so lange aufbewahrt werden, wie es für den festgelegten Zweck erforderlich ist.
Ein durchdachtes Löschkonzept unterstützt Unternehmen dabei, diese gesetzliche Vorgabe systematisch umzusetzen. Es schafft klare rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen für den Umgang mit Löschfristen und -prozessen. Dieser Beitrag zeigt, warum ein Löschkonzept heute unverzichtbar ist – und wie Unternehmen es praxisgerecht und professionell einführen können.
Ein Löschkonzept ist ein strukturiertes Regelwerk, das festlegt, wann und wie personenbezogene Daten im Unternehmen gelöscht werden müssen. Ziel ist dabei, die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben sicherzustellen und unnötige Datenspeicherung zu vermeiden. Dabei müssen die folgenden Bestandteile erfasst werden:
Ein effektives Löschkonzept berücksichtigt sowohl gesetzliche Aufbewahrungspflichten als auch interne betriebliche Prozesse.
In der DSGVO ist in Artikel 17 das sogenannte „Recht auf Vergessenwerden“ verankert. Personen haben demnach das Recht, die Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen – etwa wenn diese für den ursprünglichen Zweck nicht mehr benötigt werden oder eine erteilte Einwilligung widerrufen wurde. Ergänzend dazu verpflichtet Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO zur Speicherbegrenzung: Personenbezogene Daten dürfen demnach nur so lange gespeichert werden, wie es für die vorgesehenen Verarbeitungszwecke erforderlich ist.
Verstöße gegen diese Grundsätze gelten als schwerwiegende Datenschutzverletzungen und können mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden. Die DSGVO sieht hierfür Sanktionen von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes vor – je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Nicht alle Daten dürfen gleich lang gespeichert werden. Typische Beispiele für löschpflichtige Daten sind:
Hier ist es wichtig, gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. Handels- und Steuerrecht) von freiwilligen Speicherzwecken zu unterscheiden.
Ein funktionierendes Löschkonzept lässt sich in mehreren Schritten umsetzen:
Löschprozesse dürfen nicht dem Zufall überlassen bleiben. Unternehmen benötigen technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs), um die Umsetzung zu gewährleisten wie beispielsweise:
Viele Unternehmen stehen vor praktischen Problemen:
Stellen Sie auf ein modernes Datenmanagement-Systeme um, schulen Sie Ihre Mitarbeitenden und binden Sie den Datenschutzbeauftragten frühzeitig ein. Legen Sie klare Verantwortlichkeiten fest und führen Sie automatisierte Prozesse ein.
Ein professionell entwickeltes und umgesetztes Löschkonzept bietet Unternehmen eine Vielzahl konkreter Vorteile. Es schafft Rechtssicherheit, indem es hilft, gesetzliche Anforderungen zuverlässig zu erfüllen und so das Risiko von Abmahnungen oder Bußgeldern deutlich zu reduzieren. Gleichzeitig stärkt ein transparenter und verantwortungsvoller Umgang mit personenbezogenen Daten das Vertrauen von Kunden und Geschäftspartnern.
Darüber hinaus trägt ein Löschkonzept zur Kostenoptimierung bei, denn durch die regelmäßige Entfernung nicht mehr benötigter Daten sinkt der Speicherbedarf, und IT-Systeme können effizienter betrieben werden. Nicht zuletzt erhöht ein gut dokumentierter Löschprozess die Auditfestigkeit – relevante Nachweise für Datenschutzprüfungen sind jederzeit verfügbar und belegen die DSGVO-Konformität des Unternehmens.
Das Thema Datenlöschung ist kein "Nice-to-have", sondern eine gesetzliche Pflicht. Unternehmen, die Löschkonzepte ignorieren, riskieren hohe Strafen und Imageschäden. Jetzt ist die Zeit, aktiv zu werden:
So schaffen Sie die Grundlage für nachhaltige und rechtssichere Datenverarbeitung.
Quellen:
Ein Löschkonzept sollte regelmäßig überprüft und aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass es den rechtlichen Anforderungen entspricht. Die Häufigkeit hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab. Eine jährliche Überprüfung ist der gängige empfohlene Standard. Unabhängig von der regelmäßigen Überprüfung muss das Löschkonzept anlassbezogen aktualisiert werden, z. B. bei:
Nach Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO dürfen personenbezogene Daten nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke der Verarbeitung erforderlich ist („Speicherbegrenzung“). Zudem sieht Art. 17 DSGVO das Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) vor.
Daraus folgt grundsätzlich: Auch in Backups enthaltene personenbezogene Daten unterliegen der Löschungspflicht.
Hinweis: Löschvorgaben müssen bei Wiederherstellung aus dem Backup umgehend umgesetzt werden. Wird ein System aus dem Backup zurückgespielt, muss es den letzten Löschstand wiederherstellen.
Die DSGVO schreibt keine automatisierten Löschprozesse ausdrücklich vor. Jedoch müssen personenbezogene Daten zuverlässig, fristgerecht und nachvollziehbar gelöscht werden. Das ergibt sich aus den Grundsätzen der Speicherbegrenzung und Rechenschaftspflicht (Art. 5 und Art. 17 DSGVO). Manuelle Löschprozesse sind bei größeren Datenmengen oder komplexen Systemen in der Regel nicht mehr praktikabel und bringen daher ein erhöhtes Risiko für Datenschutzverstöße mit sich. Daher erwarten Datenschutzaufsichtsbehörden in der Praxis eine Automatisierung der Löschung, sofern diese technisch und organisatorisch möglich ist.
Automatisierung ist also keine formale Pflicht, aber in vielen Fällen faktisch notwendig, um die Anforderungen der DSGVO wirksam und effizient umzusetzen.
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