Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche in der EU: Technologien und bewährte Verfahren
Im Folgenden gehen wir auf die Entwicklungen, den Stand der Technologie, Implementierungsstrategien und Trends in der Geldwäschebekämpfung in der EU...
Wann droht Steuerberatern Geldwäschestrafbarkeit? So vermeiden Sie Risiken – mit Pflichten, Praxisbeispielen und Präventionstipps.
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Die Bekämpfung von Geldwäsche ist längst nicht mehr nur ein Thema für Banken und Finanzinstitute. Auch Steuerberater stehen zunehmend im Fokus, wenn es um die Verhinderung von Geldwäsche geht. Ihre Nähe zu Finanzströmen, komplexen Unternehmensstrukturen und Vermögensverschiebungen macht sie zu einem wichtigen Akteur – und zugleich zu einem möglichen Risiko. Wer die rechtlichen Grundlagen nicht kennt oder seine Pflichten nachlässig umsetzt, kann schneller als gedacht in den Verdacht der Geldwäschestrafbarkeit geraten.
Der folgende Beitrag zeigt, was nach deutschem Strafrecht strafbar ist, in welchen Fällen Steuerberater eine Strafbarkeit riskieren und wie sie sich wirksam vor Risiken schützen können.
261 StG stellt den Umgang mit Gegenständen unter Strafe, die aus irgendeiner rechtswidrigen Tat stammen. Seit der Reform 2021 gilt der sogenannte All-Crimes-Ansatz: Jede Straftat – ob Verbrechen oder Vergehen – kann Vortat der Geldwäsche sein. Ziel der Norm ist es, illegal erlangte Vermögenswerte daran zu hindern, in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf zu gelangen.
Die maßgeblichen Tathandlungen nach § 261 Abs. 1 und 2 StGB sind:
Diese Aufzählung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzestext. Beispiele wie Drogenhandel, Korruption oder Betrug sind nur typische Anwendungsfälle – aber nicht abschließend.
Besonders relevant: Die Geldwäsche ist nicht nur bei Vorsatz strafbar. Auch Leichtfertigkeit genügt (§ 261 Abs. 6 StGB). Das bedeutet: Wer grob fahrlässig übersieht, dass ein Vermögensgegenstand aus einer Straftat stammt, kann bereits mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.
Ein Steuerberater begleitet die Umwandlung von erheblichen Bargeldeinnahmen aus unbekannten Quellen in Immobilieninvestments, ohne die Herkunft zu hinterfragen. Selbst wenn er keinen direkten Beweis für eine Vortat hat, kann schon die fehlende Prüfung bei erkennbaren Auffälligkeiten strafbar sein.
Das Nicht-Melden eines Verdachts nach § 43 GwG ist keine Geldwäsche nach § 261 StGB, sondern ein eigenständiger bußgeldbewährter Verstoß gegen das GwG (§ 56 GwG). Gleichwohl kann das Unterlassen einer Meldung oder Prüfung im Einzelfall als Indiz für Leichtfertigkeit gewertet werden – und damit strafrechtliches Risiko erhöhen.
Verpflichtete, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer), müssen nach § 43 GwG Abs. 2 keine Verdachtsmeldung erstatten, wenn sie Informationen ausschließlich im Rahmen der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten haben.
Wichtig: Diese Ausnahme gilt nicht, wenn der Berufsgeheimnisträger weiß, dass er Mandanten aktiv bei Geldwäschehandlungen unterstützt oder wenn er über die reine Beratung hinaus an den Transaktionen mitwirkt.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite der Bundessteuerberaterkammer.
Die Praxis zeigt, dass Steuerberater insbesondere in folgenden Konstellationen strafrechtlich relevant handeln können:
Wenn dem Steuerberater bekannt ist, dass Gelder aus illegalen Quellen stammen, und er dennoch Transaktionen begleitet oder steuerlich gestaltet, erfüllt er den Tatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB).
Wird bei auffälligen Bargeldtransaktionen, intransparenten Firmenkonstruktionen oder unklaren Vermögensverschiebungen keine weitergehende Prüfung vorgenommen, kann dies als Leichtfertigkeit gewertet werden (§ 261 Abs. 6 StGB).
Wer bewusst an steuerlichen Konstruktionen mitwirkt, die den Verdacht einer Vortat begründen (z. B. fingierte Rechnungen oder verschleierte Zahlungen), kann nicht nur steuerrechtlich (§ 370 AO), sondern auch nach § 261 StGB strafrechtlich belangt werden.
Fehlt es an einer schriftlichen Risikoanalyse (§ 5 GwG), internen Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) oder der Einhaltung von Sorgfaltspflichten (§ 10 ff. GwG), droht zwar primär eine Bußgeldsanktion (§ 56 GwG). Indirekt erhöht dies aber auch das Risiko, in leichtfertige Geldwäschehandlungen hineinzurutschen.
Täter, Teilnehmer, Gehilfe
Wichtig ist die Unterscheidung:
Die Grenze zwischen zivilrechtlicher Beratungshaftung und strafrechtlicher Verantwortung ist schmal – insbesondere, wenn Mandantenberatung mit Verdachtsmomenten kollidiert.
Steuerberater sind durch das GwG verpflichtet, Verdachtsmeldungen an die FIU (Financial Intelligence Unit) zu erstatten (§ 43 GwG). Die Meldung erfolgt über das elektronische System goAML. Gleichzeitig besteht eine berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht (§ 203 StGB).
Gleichzeitig zur Meldepflicht besteht die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht (§ 203 StGB). Dieser scheinbare Widerspruch ist gesetzlich aufgelöst: Eine ordnungsgemäße Verdachtsmeldung verletzt die Verschwiegenheit nicht, sie ist ausdrücklich erlaubt. Allerdings gilt das Tipping-off-Verbot (§ 47 GwG): Mandanten dürfen über die Meldung nicht informiert werden.
Nach § 261 Abs. 9 StGB gibt es für Berufsgeheimnisträger eine eingeschränkte Privilegierung. Sie greift, wenn Handlungen im Rahmen der typischen Berufsausübung erfolgen, etwa bei der Erstellung von Steuererklärungen oder klassischer Beratung.
Diese Regelung soll verhindern, dass bereits die bloße Berufsausübung automatisch als Geldwäsche gilt. Die Privilegierung entfällt jedoch, sobald Tätigkeiten unmittelbar darauf gerichtet sind, die Herkunft von Vermögenswerten zu verschleiern oder aktiv an Geldwäschehandlungen mitzuwirken.
Ein Mandant offenbart dem Steuerberater erhebliche Bargeldeinnahmen ohne plausible Herkunftsnachweise. Hier ist sorgfältig abzuwägen: Eine Verdachtsmeldung kann geboten sein, auch wenn das Mandatsverhältnis dadurch belastet wird.
Die richtige Bewertung solcher Grenzfälle erfordert somit Fachwissen, dokumentierte Prozesse und ggf. juristischen Rat. Für Steuerberater bedeutet das: Meldepflichten nach GwG beachten, Verschwiegenheitspflichten richtig einordnen, Tipping-off strikt vermeiden.
Mehr Informationen dazu finden Sie auch auf der Seite der Bundessteuerberaterkammer.
In der Praxis ergeben sich immer wieder Situationen, die Steuerberater besonders aufmerksam prüfen sollten:
Um das eigene Risiko zu minimieren, empfiehlt sich ein strukturiertes Präventionssystem:
Das Geldwäsche-Compliance-Tool DS|GwG von DATA Security hilft Steuerberatern ihr Risiko zu minimieren.
Für Steuerberater ist die Gefahr, in den Verdacht der Geldwäsche zu geraten, real. Häufig entsteht Strafbarkeit nicht aus Absicht, sondern aus Nachlässigkeit oder mangelnder Sensibilität. Wer die gesetzlichen Vorgaben kennt, interne Prozesse konsequent umsetzt und Verdachtsmomente ernst nimmt, reduziert sein Risiko erheblich.
Mit klaren Abläufen, dokumentierten Prüfungen und gezielten Schulungen lassen sich die Anforderungen in der Praxis erfüllen. So wird die Kanzlei nicht nur rechtlich abgesichert, sondern stärkt auch ihre Glaubwürdigkeit gegenüber Mandanten und Aufsichtsbehörden.
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