Erweiterte Sorgfaltspflichten bei Hochrisiko-Mandaten
Warum gerade Steuerberater im Fokus der Geldwäschebekämpfung stehen. Wann erweiterte Sorgfaltspflichten greifen und wie sie richtig umgesetzt werden.
Warum Steuerberater nach § 5 GwG eine Risikoanalyse erstellen müssen und welche Bedeutung sie für Compliance und Kanzleipraxis hat.
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Die Erstellung einer Risikoanalyse gehört zu den zentralen Pflichten von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern nach dem Geldwäschegesetz (GwG). Sie ist kein optionales Organisationsinstrument, sondern eine gesetzlich vorgeschriebene Grundlage für sämtliche geldwäscherechtlichen Maßnahmen in der Kanzlei. Aufsichtsbehörden und Kammern messen der Risikoanalyse eine besondere Bedeutung bei, da sie Ausgangspunkt, Begründung und Maßstab für alle weiteren Sicherungsmaßnahmen ist.
Behandelt werden die gesetzliche Pflicht zur Erstellung einer Risikoanalyse für Steuerberater, die maßgeblichen Vorgaben des Geldwäschegesetzes sowie deren praxisnahe Umsetzung im Kanzleialltag auf Grundlage der Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundessteuerberaterkammer und der Steuerberaterkammern.
Die Pflicht zur Durchführung einer Risikoanalyse ergibt sich unmittelbar aus § 5 GwG. Danach haben Verpflichtete eine Analyse der Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durchzuführen, denen ihre Geschäftstätigkeit ausgesetzt ist.
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gelten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 12 GwG als Verpflichtete. Damit unterliegen sie uneingeschränkt den allgemeinen Sorgfaltspflichten des GwG, einschließlich der Pflicht zur Erstellung, Dokumentation und Aktualisierung einer Risikoanalyse.
Die Risikoanalyse ist dabei nicht auf einzelne Mandate beschränkt, sondern muss die gesamte Kanzlei und deren Tätigkeitsprofil erfassen.
Nach dem GwG dient die Risikoanalyse dazu,
Die Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundessteuerberaterkammer stellen klar, dass ohne eine fundierte Risikoanalyse weder die Ausgestaltung interner Sicherungsmaßnahmen noch die risikoorientierte Anwendung der Sorgfaltspflichten rechtssicher möglich ist.
Das Geldwäschegesetz folgt dem risikobasierten Ansatz. Dieser ist in § 3a GwG verankert und verpflichtet Steuerberater dazu, Umfang und Tiefe der Maßnahmen an den festgestellten Risiken auszurichten.
Die Risikoanalyse bildet damit die fachliche Grundlage für:
Ohne dokumentierte Risikoanalyse fehlt die rechtliche Grundlage für eine differenzierte Behandlung von Mandaten.
Die Risikoanalyse steht in engem Zusammenhang mit weiteren Pflichten nach dem GwG, insbesondere:
Die Kammern weisen darauf hin, dass eine isolierte Betrachtung einzelner Pflichten ohne Bezug zur Risikoanalyse nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Nach den Hinweisen der Steuerberaterkammern ist zwischen abstrakten und konkreten Risiken zu unterscheiden.
Abstrakte Risiken betreffen die Kanzlei insgesamt, etwa:
Konkrete Risiken ergeben sich aus einzelnen Mandatsverhältnissen und bauen auf der abstrakten Risikoanalyse auf.
Die Risikoanalyse nach § 5 GwG konzentriert sich primär auf die abstrakten Risiken der Kanzlei.
Das GwG nennt in den Anlagen 1 und 2 typische Risikofaktoren, die bei der Analyse zu berücksichtigen sind. Dazu zählen unter anderem:
Diese Faktoren sind nicht abschließend, sondern dienen als gesetzlicher Rahmen für die individuelle Bewertung der Kanzlei.
Zu Beginn steht die strukturierte Beschreibung der Kanzlei, unter anderem:
Diese Informationen bilden die Grundlage für die spätere Risikobewertung und müssen nachvollziehbar dokumentiert werden.
Im nächsten Schritt werden die geldwäscherechtlich relevanten Risiken identifiziert. Dabei ist zu prüfen,
Die Kammern betonen, dass die Risikoanalyse individuell auf die Kanzlei zugeschnitten sein muss. Pauschale oder unveränderte Muster erfüllen die gesetzlichen Anforderungen nicht.
Die identifizierten Risiken sind zu bewerten und einzuordnen, etwa als niedrig, mittel oder hoch. Maßgeblich ist dabei nicht eine mathematische Bewertung, sondern eine fachlich nachvollziehbare Begründung.
Wichtig ist, dass die Bewertung schlüssig dokumentiert wird und für Dritte, insbesondere für Aufsichtsbehörden, verständlich ist.
Auf Grundlage der Risikoanalyse werden die internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG ausgestaltet. Dazu gehören unter anderem:
Die Risikoanalyse und die internen Sicherungsmaßnahmen müssen inhaltlich aufeinander abgestimmt sein.
Die Risikoanalyse ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. Sie muss auf Verlangen der zuständigen Steuerberaterkammer vorgelegt werden können.
Nach den Auslegungs- und Anwendungshinweisen ist entscheidend, dass die Dokumentation:
ist. Eine fehlende oder unzureichende Dokumentation wird von den Kammern als Pflichtverstoß gewertet.
Die Risikoanalyse ist kein einmaliges Dokument. Sie muss regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst werden, insbesondere bei:
Die Kammern empfehlen eine anlassbezogene Überprüfung sowie eine regelmäßige Gesamtsichtung.
Fehlt eine Risikoanalyse oder ist sie unzureichend, kann dies zu aufsichtsrechtlichen Maßnahmen durch die Steuerberaterkammern führen. Dazu zählen:
Die Risikoanalyse ist häufig ein erster Prüfpunkt bei geldwäscherechtlichen Kontrollen.
Eine ordnungsgemäße Risikoanalyse schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern erleichtert auch den Kanzleialltag. Sie bietet:
Damit wird sie zu einem praktischen Arbeitsinstrument und nicht nur zu einer formalen Pflicht.
Die Risikoanalyse ist eine gesetzlich zwingende Pflicht für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Sie bildet das Fundament aller geldwäscherechtlichen Maßnahmen und ist Voraussetzung für eine risikoorientierte, rechtssichere Kanzleiorganisation. Eine fachlich fundierte, gut dokumentierte und regelmäßig aktualisierte Risikoanalyse bietet nicht nur Schutz vor aufsichtsrechtlichen Konsequenzen, sondern auch einen spürbaren Mehrwert für den Kanzleialltag.
Weil sie nach § 2 GwG Verpflichtete sind und § 5 GwG die Erstellung einer Risikoanalyse ausdrücklich vorschreibt.
Nein. Die Risikoanalyse nach § 5 GwG betrachtet zunächst die Kanzlei insgesamt. Einzelmandate werden darauf aufbauend bewertet.
Das Geldwäschegesetz sowie die Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundessteuerberaterkammer und der zuständigen Steuerberaterkammern.
Ja. Sie muss dokumentiert und der Aufsicht auf Verlangen vorgelegt werden können.
Anlassbezogen bei relevanten Änderungen sowie regelmäßig im Rahmen einer Überprüfung der Kanzleistruktur.
Aufsichtsrechtliche Maßnahmen durch die Steuerberaterkammer und mögliche Bußgelder nach dem GwG.
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