Mandatsannahme nach dem GwG: Was Steuerberater bei neuen Mandanten prüfen müssen
Was Steuerberater bei Mandatsannahme nach GwG prüfen müssen – inkl. Identifizierung, Dokumentation und typischer Fehler.
Geldwäsche und Strafbarkeit für Steuerberater verständlich erklärt: § 261 StGB, All-Crime-Ansatz, Risiken durch Unterlassen und Pflichten.
Verpassen Sie nichts mehr. Jetzt auf dem Laufenden bleiben und Newsletter abonnieren.
Einfach E-Mail-Adresse eintragen.
Hinweis zur Rechtsberatung
Die folgenden Ausführungen stellen keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar. Sie dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und können eine individuelle rechtliche Beratung nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Erstellung übernehmen wir keine Haftung für Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der Inhalte.
Die rechtlichen Grundlagen entsprechen dem Stand November 2025. Spätere Änderungen werden in diesem Artikel nicht automatisch berücksichtigt.
Aus den hier bereitgestellten Informationen können keine Rechtsansprüche gegenüber data-security.one oder den Autoren abgeleitet werden.
Bei konkretem Verdacht oder Fragen zu einem möglichen Geldwäschedelikt – bewusst oder unbewusst – sollten Sie unverzüglich rechtlichen Beistand durch einen Rechtsanwalt oder die zuständige Kammer einholen.
Für Steuerberaterinnen und Steuerberater liegt eine erhebliche Falle darin, dass nicht nur die Pflicht zur Einhaltung des Geldwäschegesetz (GwG) besteht, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen nach Strafgesetzbuch (StGB) eintreten können – namentlich durch den Tatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB). Die Bundessteuerberaterkammer betont in den „Hinweisen zur strafrechtlichen Relevanz der Geldwäsche“, dass mit der Novelle des § 261 StGB ab 18. März 2021 („All-Crime-Ansatz“) jede Straftat als mögliche Vortat zur Geldwäsche gelten kann.
Auch ein bloßes „Nichthandeln“, also Unterlassen, kann strafrechtlich relevant werden, wenn sich ein Steuerberater durch Wegsehen, fehlende Verdachtsmeldung oder mangelhafte Sorgfalt in Richtung Geldwäsche beteiligt. Für die Praxis heißt das: Compliance-Lücken sind keine reinen „Pflichtversäumnisse“, sondern potenzielle Strafbarkeitsrisiken.
Im Folgenden zeigen wir auf, was genau gilt, wie die Rollen aussehen, was in der Kanzlei konkret umzusetzen ist und wie Sie echten Mehrwert für Ihren Kanzleialltag generieren können.
Unter § 261 Abs. 1 StGB ist definiert, wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, verschleiert, überträgt, verwahrt oder verwendet, in der Absicht, dessen Herkunft zu verschleiern oder das Auffinden/Einziehung zu vereiteln, sich strafbar macht.
Mit der Gesetzesreform 2021 wurde der Vortatenkatalog gestrichen – fortan kann jede Straftat als Vortat für Geldwäsche gelten („All-Crime-Ansatz“).
Praxis-verständliche Elemente
Für Steuerberater heißt das konkret: Gelder, Honorare oder Mandantenmittel, die aus einer rechtswidrigen Tat stammen könnten, dürfen nicht unkritisch angenommen oder bearbeitet werden. Bereits das Risiko reicht für eine Prüfung – und bei Wegsehen oder Nichthandeln kann eine strafrechtliche Haftung in Betracht kommen.
Welche Rolle ein Steuerberater in einem Geldwäschefall einnehmen kann, hängt vom Verhalten ab. Es geht nicht nur um den aktiven Täter – auch Mitwirkung und Unterstützung sind relevant.
Beispiel: Ein Mandant überweist Honorare aus unrechtmäßig erlangten Steuererstattungen, von denen der Steuerberater weiß und gestaltet aktiv die Verrechnung.
Beispiel: Der Steuerberater stimmt einem Aufbau einer Briefkastenfirma zu, um Vermögensströme aus Straftaten zu verschleiern.
Beispiel: Es wird unkritisch eine hohe Bareinzahlung beim Mandanten akzeptiert, obwohl Hinweise auf Verdachtsmomente vorhanden waren, und die Kanzlei führt lediglich Buchführungsleistungen durch.
Das Bewusstsein, dass alle drei Rollen für Steuerberater relevant sind, ist wichtig: Es ist nicht nur die aktive Gestaltung, sondern auch die Mitwirkung oder passive Unterstützung, die Risiken birgt. Die Rolle hängt stark von Kenntnis, Mitwirkung und Einfluss auf das Geschehen ab.
Ein zentraler Punkt – und häufig übersehen – ist das Unterlassen von Verpflichtungen. Wenn ein Steuerberater Anzeichen erkennt oder kennen müsste und dennoch nicht handelt, kann dies straf- und berufsrechtliche Folgen haben. Die Bundessteuerberaterkammer weist darauf hin, dass Steuerberater durch die bloße Honorarannahme oder durch Nichtmelden Gefahr laufen.
Typische Praxis-Beispiele
Warum ist das relevant?
Weil das Gesetz nicht nur aktives Verhalten, sondern auch Leichtfertigkeit berücksichtigt (§ 261 Abs. 6 StGB). Wer grob fahrlässig erkennt, dass Gelder aus einer Straftat stammen könnten, aber keine Prüfung anstellt, kann sich strafbar machen.
Für die Kanzleiorganisation heißt das: Es reicht nicht aus, „nichts falsch gemacht“ zu haben – es muss aktiv überprüft, dokumentiert und ggf. eskaliert werden.
Eine mittelgroße Kanzlei übernimmt ein Mandat für eine GmbH. Der Mandant lässt ungewöhnlich hohe Bareinzahlungen ins Firmenkonto buchen, begründet dies schwammig mit „Investitionen“ aus einem Auslandsgeschäft. Die Kanzlei dokumentiert die Vorgänge nicht gesondert, fragt nicht nach. Später stellt sich heraus, dass das Geld überwiegend aus Steuerhinterziehung stammt. Die Kanzlei hatte Hinweise, reagierte aber nicht – Risiko der Beteiligung als Gehilfe.
Ein Steuerberater erkennt bei einem Mandanten mehrfache ungewöhnliche Transaktionen (z. B. Überweisung aus Hochrisikoländern, unplausible Gestaltungen). Obwohl interne Verdachtszeichen vorlagen, erfolgte keine Meldung an die Financial Intelligence Unit (FIU) und keine Dokumentation. Später wird das Vermögen des Mandanten eingezogen. Der Steuerberater wird im Rahmen der Hinweise der Bundessteuerberaterkammer darauf hingewiesen, dass allein die Nichtmeldung Risiko bedeutet.
Ein Steuerberater übernimmt Mandate für mehrere Gesellschaften eines Mandanten, bei denen die wirtschaftlich Berechtigten nicht korrekt offengelegt wurden und die Mittelherkunft unklar ist. Der Steuerberater berät aktiv bei Gestaltungen, obwohl er Kenntnis von auffälligen Umständen hatte. Hier liegt aktive Teilnehmerschaft vor – das Risiko einer Strafbarkeit als Teilnehmer oder Täter ist gegeben.
Diese Beispiele sind modellhaft und nicht abschließend – sie zeigen aber, wie schnell Kanzleistrukturen in den Fokus geraten können.
Mit unserer Softwarelösung DS|GwG bieten wir Steuerberaterkanzleien ein praxisorientiertes Tool, das hilft, Geldwäsche-Risiken systematisch zu identifizieren, Maßnahmen zu dokumentieren und damit das Haftungsrisiko deutlich zu reduzieren.
Funktionen im Überblick
Ein Steuerberater läuft Gefahr, strafrechtlich in Anspruch genommen zu werden, wenn organisatorische und rechtliche Vorgaben nicht eingehalten werden. Die Folge kann nicht nur die Berufshaftung, sondern strafrechtliche Verfolgung sein. Strukturierte Prozesse, eine klare Dokumentation und eine konsequente Risikoaufklärung sind das beste Mittel zur Prävention. Mit dem richtigen Instrumentarium und dem nötigen Bewusstsein lassen sich diese Risiken effektiv minimieren.
Sie machen sich strafbar, wenn Sie einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat stammt, in Kenntnis oder grob fahrlässig erlangen, verwenden oder verschleiern – und damit eine Handlung im Sinne des § 261 StGB erfüllen. Entscheidend ist das Erkennen oder fahrlässige Nichterkennen sowie die Mitwirkung an Geldwäschestrukturen.
Ja. Auch das Unterlassen erforderlicher Prüfschritte, das Ignorieren auffälliger Mandantenmittel oder das Ausbleiben einer Meldung kann bei grober Fahrlässigkeit eine Strafbarkeit begründen (§ 261 Abs. 6 StGB).
Nein. Vollständiges Unwissen ist grundsätzlich nicht ausreichend. Es kann aber in engen Grenzen eine Rolle spielen, wenn keine Anhaltspunkte vorhanden waren. Bei grober Fahrlässigkeit genügt bereits das Übersehen von Hinweisen.
Durch den Aufbau eines funktionierenden Risikomanagementsystems nach GwG (Analyse, Dokumentation, Verfahren), die Nutzung standardisierter Checklisten, die Schulung des Teams und den Einsatz eines Tools wie DS|GwG zur Nachweisdokumentation. Wichtig: Prozesse schriftlich dokumentieren und konsequent anwenden.
Was Steuerberater bei Mandatsannahme nach GwG prüfen müssen – inkl. Identifizierung, Dokumentation und typischer Fehler.
Geldwäscheprävention 2025: Was Steuerberater jetzt über Pflichten, Risiken und Tools wissen müssen.
Mandanten erwarten digitale Prozesse, schnelle Reaktionen und transparente Beratung. So passen Steuerkanzleien ihr Serviceerlebnis an moderne...
Sind Sie der Erste, der über neueste Themen wie Geldwäscheprävention, Datenschutz, Whistleblowing und aktueller Rechtsprechung informiert wird.